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Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln

KG Berlin, Urteil vom 10.07.2015, Az. 5 U 24/15


Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln

Das Kammergericht (KG) in Berlin hat mit seinem Urteil vom 10.07.2015 unter dem Az. 5 U 24/15 entschieden, dass das Bewerben eines Nahrungsergänzungsmittels mit der Behauptung, es wirke gegen Frühjahrsmüdigkeit, wettbewerbswidrig ist.

Damit hat das KG die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Berlin zurückgewiesen und der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Der Kläger ist ein Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen. Die Beklagte hat über einen TV-Verkaufssender Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel verbreitet. Der Kläger hält diese Werbung für wettbewerbswidrig und hat beantragt, die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen.
Sie soll nicht mehr für das Produkt „… … Quinoa plus Jiaogulan Kapseln“ werben, indem sie das Produkt als wirksam gegen Frühjahrsmüdigkeit anpreist.
Das Landgericht Berlin hat der Klage stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
Doch das KG stützt die Beurteilung der Vorinstanz: Das LG sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Werbung um eine gesundheitsbezogene Aussage im Sinne der so genannten Health-Claim-Verordnung (HCVO) handelt. Die Werbung beziehe sich nicht lediglich auf allgemeine Vorteile des Mittels für die Gesundheit. Nach der HCVO seien nur Aussagen erfasst, die in Artikel 13 und 14 HCVO genannt seien, wegen der allgemeinen Formulierung jedoch nicht unter ein Zulassungsverfahren fielen.
Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Beklagte preise das Nahrungsergänzungsmittel als „das Beste gegen Frühjahrsmüdigkeit“ an. Damit nehme sie Bezug auf bestimmte Körperfunktionen. Es könne dahinstehen, ob es an einer allgemeingültigen Definition des Begriffes „Frühjahrsmüdigkeit“ mangele und man darunter verschiedene Beeinträchtigungen verstehen könne.
In der konkreten Werbung jedenfalls werde der Begriff „Frühjahrsmüdigkeit“ so benutzt, dass er aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers auf bestimmte Körperfunktionen Bezug nehme. Es werde in der Werbung immer wieder der Wechsel der Jahreszeit und die Umstellung des Körpers hierauf angesprochen, die dazu führe, dass ein Betroffener sich nicht fit und wach, sondern antriebs- und energielos fühle.

In der EU-Verordnung Nr. 432/2012 vom 16.05.12 sei für eine Reihe von Stoffen zugelassen worden, mit der Angabe zu werben, dass das jeweilige Mittel zur Verringerung der Müdigkeit geeignet sei. Dazu zählen etwa Mittel, die Eisen, Magnesium, Vitamine, etc. enthalten.
Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Formulierung „das Beste gegen Frühjahrsmüdigkeit“ nicht der Zulassungsbedürftigkeit unterliegen solle, zumal in der Werbung ausdrücklich erwähnt wurde, das Mittel könne auch sonst gegen Müdigkeit eingesetzt werden, nicht nur im Frühjahr.
Es gebe diesbezüglich keinen Anlass für die Einholung eines Gutachtens.

Zulässig sei es, für einen einzelnen Wirkstoff zu sagen, er wirke gegen Müdigkeit. Vorliegend habe man es aber mit der Behauptung einer unübertroffenen Wirkung zu tun („das Beste“). Gesundheitsbezogene Angaben dürften zudem nur für die jeweilige Substanz gemacht werden, auf welche sich die Zulassung beziehe und nicht für das ganze Produkt, das diese enthalte.

KG Berlin, Urteil vom 10.07.2015, Az. 5 U 24/15


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