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Beweislastverteilung bei Einwilligung in Werbemails

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 25.01.2018, Az. 3 U 122/17


Beweislastverteilung bei Einwilligung in Werbemails

Das Oberlandesgericht Hamburg entschied am 25.01.2018, dass zwar grundsätzlich der Antragsgegner die Beweislast für E-Mail-Zusendungen trage. Dies gelte aber nur eingeschränkt, wenn die Zusendung über ein unabhängiges Portal erfolge und die Antragstellerin selbst den Suchauftrag erstellt und damit die Zusendung aktiviert habe.

Wann muss in E-Mail-Werbung eingewilligt werden?
Die Parteien waren Immobilienmakler, beide u.a. in Kassel tätig. Die Antragsgegnerin inserierte beim Immobilienportal immonet.de zwei Immobilien. Die Objekte waren im Foto deutlich sichtbar als „Verkauft“ gekennzeichnet. Interessenten konnten einen Suchauftrag schalten. In dem Fall erhielten sie automatisch E-Mail-Angebote, die den angegebenen Kriterien entsprachen. Dabei wurden nicht nur neu eingestellte Angebote, sondern auch solche, die bereits zuvor vom Anbieter aktiviert worden waren, übersandt. Die AGB von immonet.de sah für gewerbliche Immobilienmakler vor, dass verkaufte oder vermietete Immobilien innerhalb von 5 Tagen in der Datenbank zu deaktivieren sind. Der Antragstellerin wurden Angebote nicht mehr verfügbarer Objekte zugesandt. Hierin sah sie eine unzumutbare Belästigung und mahnte die Antragsgegnerin ab. Die daraufhin erlassene einstweilige Verfügung wurde durch die erste Instanz bestätigt. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Berufung.

Kein Wettbewerbsverhältnis aufgrund örtlicher Tätigkeit
Das Oberlandesgericht Hamburg urteilte, dass die Antragstellerin nicht ausreichend dargelegt habe, in einem Wettbewerbsverhältnis zum Antragsgegner zu stehen. Hierfür sei erforderlich, räumlich auf dem gleichen Markt tätig zu sein. Die Antragstellerin habe zwar mitgeteilt, auch im Raum Kassel tätig zu sein. Hierfür habe sie angegeben, vor einigen Jahren ein Einfamilienhaus im Raum Kassel vermittelt zu haben. Dies belege aber keine ständige Präsenz im Raum Kassel. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt liege im norddeutschen Raum; in Hamburg betreibe sie drei Verkaufsbüros. Das aber reiche nicht für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses. Denn dafür sei der Immobilienmarkt zu groß.

Keine sonstigen Gründe für Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses
Auch habe die Antragstellerin nicht belegt, dass es sich vorliegend um einen besonderen Einzelfall handele, so das Gericht. Weder habe die Antragstellerin einen besonderen Kundenstamm angesprochen, noch habe sie sich in besonderer Weise spezialisiert. Es lasse sich auch nicht erkennen, dass sie über eine besondere Expertise zur Bewertung und Vermittlung von Immobilien im Raum Kassel verfüge. Es fehle grundsätzlich daran, mit dem Raum Kassel in besonderer Weise verbunden zu sein und über besondere Ortskenntnisse oder Markterfahrung zu verfügen.

Fehlende unzumutbare Belästigung durch E-Mail-Werbung
Das OLG entschied, dass die Antragstellerin auch eine unzumutbare Belästigung nicht ausreichend dargelegt habe. Unzumutbar sei insbesondere Werbung, wenn erkennbar sei, dass der Angesprochene diese Werbung nicht wünsche. Unzumutbar sei Werbung stets dann, wenn sie per E-Mail zugesendet werde, ohne dass hierfür eine ausdrückliche Einwilligung vorliege. Dies habe die Antragstellerin nicht ausreichend dargelegt. Zwar trage grundsätzlich der Antragsgegner die Beweislast. Dies gelte aber nur eingeschränkt, wenn die E-Mail-Zusendung über ein unabhängiges Portal erfolge. Denn hier habe die Antragstellerin einen eigenen Suchauftrag erstellt. Somit obliege es ihr selbst in einem ersten Schritt, die Funktionsweise des Immobilienportals, den Umfang des Suchauftrags und die bei Erteilung des Suchauftrags eingegangenen Konditionen (AGB, Datenschutzerklärung) bezogen auf eine Einwilligung in die E-Mail-Werbung darzulegen. Insoweit unterscheide sich der Sachverhalt von den Fällen, in denen der Werbende selbst Werbe-E-Mails an Interessenten versendet. Erst auf der Grundlage dieser Darlegungen könne dann festgestellt werden, ob der Suchauftrag und die darin erklärte Einwilligung die Zusendung einer E-Mail gerechtfertigt sei oder sich die Zusendung außerhalb dieses Rahmens bewege.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 25.01.2018, Az. 3 U 122/17


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