Beweislast bei Anspruch auf Rechnungslegung
Mit Beschluss (Az. 6 W 251/12) vom 30.11.2012 hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden, dass eine Gläubiger die Beweise beibringen muss, wenn er gegen einen Schuldner Zwangsmittel nach § 888 ZPO festsetzen lassen will. Der Gläubiger muss nachweisen, dass die geschuldete Leistung ausschließlich „vom Willen des Schuldners“ abhängig ist.
Der Schuldner und der Gläubiger waren Gesellschafter einer GbR. Es bestand bei einer Bank ein Anderkonto, über das nur der Schuldner verfügen durfte. Er war auch der alleinige Verwalter des Kontos. Der Gläubiger begehrte mit seiner Klage, dass der Schuldner ihm Auskunft über das Konto erteilt. Das Landgericht Koblenz verurteilte den Beklagten durch ein Teilurteil vom 24.11.2010, dem Gläubiger die gewünschte Einsicht zu gewähren. Erst nachdem das LG Koblenz ein Zwangsgeld festgesetzt hat, gab der Schuldner dem Gläubiger eine Zusammenstellung der Kontoauszüge mit den Einnahmen und Ausgaben auf dem Anderkonto. Sonstige Belege zur Dokumentation der Kontobewegungen hat der Beklagte nicht vorgelegt. Er gab an, dass diese in einem Aktenordner seien, die aufgrund eines Strafverfahrens von der Staatsanwaltschaft Koblenz beschlagnahmt worden seien. Nach Abschluss des Strafverfahrens seien die Unterlagen von der Staatsanwaltschaft Koblenz zum Gläubiger gelangt. Der Gläubiger bestreitet, in den Besitz der Unterlagen gekommen zu sein.
Bei den fehlenden Belegen handelt es sich unter anderem um Rechnungen und Zahlungsaufforderungen. Nach Auskunft des Schuldners hätten die Belege auch nie bei der Bank vorgelegen. Das OLG Koblenz hat zum Verbleib der Ordner bei der Staatsanwaltschaft Koblenz Auskunft eingeholt. Der Schuldner selbst hatte bei der Staatsanwaltschaft diesbezüglich nachgefragt und keine Antwort auf seine Anfrage erhalten. Ein Vertreter der Staatsanwaltschaft konnte dem OLG Koblenz nicht eindeutig sagen, ob die Akten an den Gläubiger oder an den Schuldner gegangen sind. Es sei kein Beleg für die Übergabe auffindbar. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Akten noch bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Polizei lagern. Eine Nachschau war erfolglos. Weitere Bemühungen seien „als nicht erfolgversprechend“ anzusehen. Dass die vom Gläubiger gewünschten Belege tatsächlich in dem nicht auffindbaren Ordner sind, sieht das Gericht als erwiesen an. Dafür spricht ein Vermerk des Wirtschaftsreferenten der Koblenzer Staatsanwaltschaft mit der Zuordnung „Belege Anderkonto …“.
Nach Auffassung des OLG hat der Beklagte schlüssig dargestellt, dass er nicht dazu in der Lage ist, die vom Kläger geforderten Belege beizubringen. Entgegen der Ansicht des LG Koblenz kann der Schuldner nicht die fehlenden Rechnungen und Zahlungsaufforderungen beschaffen. Der Schuldner hat sich um die Beibringung der Unterlagen bemüht. Das ist aus einem Schreiben ersichtlich, dass er nach dem Teilurteil des LG Koblenz an die Staatsanwalt gerichtet an. Darin bat er um die Herausgabe aller Unterlagen. Dem Gläubiger hat er ein zweites Schreiben vorgelegt, in dem er erneut um die Unterlagen gebeten hatte. Letztendlich konnte nicht geklärt werden, wo sich die Ordner befinden. Zwangsmittel können nach Ansicht des Senats nur festgesetzt werden, wenn die „Handlung ausschließlich vom Willen des Schuldners“ abhängt. Diese Voraussetzung war in dem Fall nicht vorhanden, da der Beklagte die vom Gläubiger gewünschte Handlung, also die Herausgabe der Belege, gar nicht vornehmen konnte.
OLG Koblenz, Beschluss vom 30.11.2014, Az. 6 W 251/12