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Benennung von Ansprechpartner kann irreführend sein

OLG Nürnberg, Urteil vom 30.06.2015, Az. 3 U 2086/14


Benennung von Ansprechpartner kann irreführend sein

Das Oberlandesgericht (OLG) in Nürnberg hat mit seinem Urteil vom 30.06.2015 unter dem Az. 3 U 2086/14 entschieden, dass die Namensangabe eines Ansprechpartners im Sinne eines so genannten "Betreuungsverhältnisses" auf einem Versicherungsschein irreführend sein kann.

Beide Parteien hatten Berufungen gegen das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Nürnberg-Fürth) eingelegt. Das Urteil wurde zu Gunsten der Klägerin teilweise abgeändert und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen.

Die Beklagte ist verurteilt worden, es zu unterlassen, in den Schreiben an ihre Versicherungsnehmer, mit denen sie einen Maklervertrag abgeschlossen hat, einen Vermögensberater zu nennen, der die Angelegenheit betreut.
Auch einen persönlichen Ansprechpartner darf die Beklagte auf ihren Schreiben an die Kunden nicht nennen.
Die Beklagte muss die Kosten der Klägerin und des Verfahrens zu 3/4 tragen.

Die Klägerin ist eine Versicherungsmaklerin, berät Versicherungsnehmer und vermittelt Versicherungsverträge. Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen. Es übersandte der Klägerin ein Schreiben zur Weitersendung an einen Kunden H., welcher bei ihr eine Gebäudeversicherung abgeschlossen hat. Dem Schreiben war auch ein Versicherungsschein beigefügt.
Auf beiden Schreiben befindet sich der Hinweis auf einen Ansprechpartner, den Vermögensberater der D., mit dessen Anschrift und Telefonnummer.

Mit einem Schreiben vom 27.08.13 hat der Versicherungskunde erklärt, auf eine Beratung gemäß § 6 VVG verzichten zu wollen. Außerdem untersagte er der Beklagten eine Datenspeicherung und Weitergabe an Dritte.
Eine Nennung des Vermögensberaters für die D. sieht die Klägerin als wettbewerbswidrig an und beantragt, die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen.
Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag zum Teil stattgegeben. Soweit das Unterlassungsbegehren auch die Angabe von Mitarbeitern der D. als Ansprechpartner umfasst, hat es die Klage abgewiesen. Die Nennung eines Mitarbeiters als „Betreuer“ sei irreführend und daher unlauter. Für einen Leser dieses Schreibens werde dadurch der Eindruck erweckt, dass hier eine besonders nahe Beziehung bestehe, die vergleichbar mit derjenigen zu einem Makler sei.
Eine solche Fehlvorstellung könne dazu führen, dass der Kunde sich mit einem Anliegen nicht an seinen Makler, sondern an einen Außendienstmitarbeiter der Versicherung wende. Die Bezeichnung "persönlicher Ansprechpartner" hingegen sei nicht irreführend.

Gegen diese Beurteilung richten sich beide Parteien mit ihren Berufungen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass auch die Benennung von Ansprechpartnern irreführend sei und das LG verkannt habe, dass der angesprochene Verkehrskreis nicht nur den Kunden selbst, sondern auch Erben, Verwandte, usw. betreffen könne.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Unterlassungsbestimmung sei zu unbestimmt.
Das Urteil des LG basiere außerdem auf einer falschen Vorstellung in Bezug auf die Verkehrskreise. Es seien Kunden, die durch einen Makler vertreten werden. Diesen sei anhand des Maklerauftrags bekannt, dass sie durch den Makler vertreten werden. Der Begriff des „Betreuers“ impliziere ferner kein Näheverhältnis.

Die Berufung hat nur in begrenztem Umfang Erfolg. Das Unterlassungsgebot wurde konkretisiert und auf Schreiben an Versicherungsnehmer beschränkt, die einen Maklervertrag mit der Klägerin abgeschlossen haben. In dieser Hinsicht stehe der Klägerin der Unterlassungsanspruch zu.
Die Bezeichnung "Betreuer" sei irreführend und könne dazu führen, dass der Kunde sich mit der falschen Person in Verbindung setze und Geschäfte tätige, die er sonst nicht getätigt hätte.

OLG Nürnberg, Urteil vom 30.06.2015, Az. 3 U 2086/14


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