Bei Differenzbesteuerung gilt Hinweispflicht zur Umsatzsteuer
Das LG Hamburg hat mit Beschluss vom 30.03.2020 entschieden, dass auch der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegende Online Händler dazu verpflichtet sind, eine enthaltene Umsatzsteuer bei den Produkten anzugeben. Dies ergehe aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Preisangabenverordnung (PAngVO), der grundsätzlich jeden Online Händler verpflichtet, bei der Preisangabe darauf hinzuweisen, dass der Betrag auch die jeweilige Umsatzsteuer enthält.
Hintergrund
Die Antragsgegnerin ist Online Händlerin und bietet Textilien bei eBay an. In ihren Angeboten warb sie mit Preisangaben, ohne eindeutig zuordenbar und leicht erkennbar darauf hinzuweisen, ob diese mit einer Umsatzsteuer versehen sind. Lediglich mit einem schwer erkennbaren Hinweis im Angebotstext ist klarstellt worden, dass alle Artikel im Shop der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegen. In der Sache ging es folglich um die Frage, ob eine Hinweispflicht zur Umsatzsteuer auch dann besteht, wenn ein Unternehmen lediglich der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegt.
Besonderheit der Differenzbesteuerung
Zu einer Differenzbesteuerung kommt es immer dann, wenn beim Ersterwerb der Produkte keine Umsatzsteuer angefallen ist und die Produkte später weiterveräußert werden sollen. Bei der der Differenzsteuer fällt lediglich die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis unter die Umsatzsteuer.
Vergleichbarkeit mit der Umsatzsteuer
Das LG Hamburg äußerte sich nun zu der Frage, inwiefern die Hinweispflicht zur Umsatzsteuer für Unternehmen gilt, die der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegen. Der Senat wies darauf hin, dass gewerbliche Verkäufer nach § 25a Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 UStG auf ihre Marge eine Steuer zahlen müssen. Diese stelle ihrer Natur nach ebenfalls eine im Endpreis enthaltene Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer dar. Eine solche werde zwar nicht in der Rechnung ausgewiesen. Dies ändere aber nichts daran, dass diese Steuer mit der Umsatzsteuer vergleichbar sei.
Erkennbarkeit für den Verbraucher
Aus dem Grund der Vergleichbarkeit der Besteuerungen müsse für den Käufer stets leicht zu erkennen sein, ob die Preisangabe mit oder ohne Umsatzsteuer versehen worden ist, so die Richter. Sei dies nicht der Fall, so liege ein Verfügungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i. V. m. den §§ 3, 3a UWG und § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 7 Satz 2 PAngV vor. Da es sich bei § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 7 Satz 2 PAngV um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG handele, sei eine Abmahnung und eine Aufforderung zur Unterlassung des Verhaltens der Antragsgegnerin auch zu Recht ergangen.
Ungenügender Hinweis auf Differenzbesteuerung
Das Gericht äußerte sich ebenfalls zu dem schwer erkennbaren Hinweis auf der Webseite des Online-Shops, dass alle Artikel im Shop der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegen. Lediglich unter der Rubrik „Wie sind eure Bürozeiten?“ wurde Bezug auf die entsprechenden Preisangaben genommen. Schwer erkennbar war im Angebotstext beschrieben „Alle Artikel unterliegen der Differenzbesteuerung gem. Paragraph 25a UStG“. Für den Senat war dies nicht ausreichend, denn grundsätzlich sei bei jedem Artikel ein klarer Hinweis auf die Umsatzsteuer zu geben. Dies gelte auch, wenn ein Unternehmen der Differenzbesteuerung unterliege. Demnach genügen diese Hinweise nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 7 Satz 2 PAngV.
Praxistipp
Das OLG Hamburg hat im vergangenen Jahr bereits entschieden, dass Portale, die sich an Gewerbetreibende richten, ausdrücklich auf den Umstand der Differenzbesteuerung hinweisen müssen (Urteil vom 19.12.2019, Az. 15 U 44/19, juris). Andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Das LG Hamburg hat nun klargestellt, dass Online Händler auch bei Differenzbesteuerung stets eine Hinweispflicht zur Umsatzsteuer haben. Demzufolge ist Online Händlern stets zu empfehlen, Kunden bei jedem Artikel klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass in dem angegebenen Preis eine Umsatzsteuer enthalten ist. Nur so kann eine Abmahnung oder der Erlass einer einstweiligen Verfügung verhindert werden.
LG Hamburg, Beschluss vom 30.03.2020, Az. 327 O 84/20