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Behälter eines Staubsaugers muss für Berechnung der Energieeffizienz gefüllt sein


Behälter eines Staubsaugers muss für Berechnung der Energieeffizienz gefüllt sein

Mit Urteil vom 08.11.2018, Az. T-544/13 RENV erklärte das Gericht der Europäischen Union (EuG) die Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern für nichtig.
Hintergrund dieser Entscheidung war, dass die Verordnung zur Ermittlung der Energieeffizienz der Haushaltsgeräte Tests mit leeren Staubsaugerbehältern vorsah und die Werte somit nicht unter Bedingungen ermittelt wurden, die den tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs (Füllung des Staubsaugerbehälters bis zu einem gewissen Grad) so nah wie möglich kamen.

Staubsaugerhersteller vs. Europäische Kommission
Auf die Nichtigerklärung der Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (Nr. 665/2013/EU) hatte die Dyson Ltd, eine Gesellschaft englischen Rechts, vor dem EuG geklagt. Das Unternehmen stellt Haushaltsstaubsauger ohne Staubbeutel her und vertreibt diese in mehr als 60 Ländern. Gegen das Begehren der Klägerin musste sich die Europäische Kommission als Verantwortliche für die Verordnung zur Wehr setzen.

Wie bestimmt sich die Energieeffizienz eines Staubsaugers?
Die Klägerin war der Ansicht, dass die angefochtene Verordnung wesentliche Aspekte der Richtlinie 2010/30/EU, zu deren Ergänzung sie erlassen wurde, missachte. Dieser Umstand rechtfertige die begehrte Nichtigerklärung. Beide Rechtsinstrumente würden generell dazu dienen, den Verbraucher durch einheitliche Etiketten über den Energieverbrauch und die Reinigungsleistung von Staubsaugern zu informieren. Da die Werte laut der Verordnung aber durch Tests mit einem leeren Staubsaugerbehälter berechnet werden könnten und nicht wie von der Richtlinie 2010/30/EU beabsichtigt während des Gebrauchs (Art. 1 und Art. 10), also bei vollem oder teilweise gefülltem Behälter, zu messen seien, verstoße jene gegen den ihr zugrundeliegenden Rechtsakt und führe zugleich die Verbraucher in die Irre, so die Klägerin. Das Ziel der Richtlinie sei schließlich die unverfälschte und genaue Unterrichtung der Endverbraucher über den Energieverbrauch und andere wichtige Ressourcen. Nach dem klägerischen Vortrag könne diese Intention aber nur dann erreicht werden, wenn die angegebenen Werte während des Gebrauchs des jeweiligen Haushaltsgeräts und somit unter realistischen Nutzungsbedingungen ermittelt werden würden. Andernfalls führe dies zu falschen Ergebnissen hinsichtlich der Energieeffizienz der Geräte.

Klägerin behauptete Befugnisüberschreitung der Kommission
Somit habe das Gericht laut der Klägerin zu überprüfen, ob die Kommission nachweisen könne, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung keine wissenschaftlich gültige Methode zur Bestimmung der Energieeffizienz eines Staubsaugers mit vollem/teilweise gefülltem Behälter verwendet werden hätte können. Sei die Beklagte nicht in der Lage einen solchen Nachweis zu erbringen – wovon die Klägerin ausgehe – liege es auf der Hand, dass jene mit der in der Verordnung vorgesehenen Berechnungsmethode ihre Befugnisse überschritten habe, sodass die Verordnung insgesamt von Seiten des Gerichts für nichtig zu erklären sei.

Kommission berief sich auf durchgeführte Studien
Die Kommission verteidigte sich mit Erkenntnissen des Europäischen Komitees für elektrotechnische Normung (Cenelec) gegen die Behauptung der Klägerin. Alle von diesem Institut durchgeführten Studien hätten das Resultat erbracht, dass nur der Test mit einem leeren Behälter zu wissenschaftlich vergleichbaren Ergebnissen zwischen mehreren Laboren führen könne. Somit habe sie, die Beklagte, bei dem Erlass der streitigen Verordnung in Bezug auf einen wesentlichen Aspekt der Richtlinie 2010/30/EU, nämlich die Festlegung einer Prüfmethode, welche den realistischen Gebrauchsbedingungen so nah wie möglich komme, im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehandelt. Mithin müsse auch die Verordnung Geltung beanspruchen.

EuGH hob ursprüngliches Urteil des EuG auf
Das EuG stellte sich zunächst auf die Seite der Europäischen Kommission und wies die Klage mit Urteil vom 11.11.2015, Az. T-544/13 zurück. Diese Entscheidung hielt jedoch dem von der Klägerin eingelegten Rechtsmittel nicht stand. Die nächsthöhere Instanz, der EuGH, hob das Urteil insbesondere im Hinblick auf den ersten Klagegrund der Klägerin, der fehlenden Zuständigkeit der Kommission für den Erlass der Verordnung, auf und verwies die Sache insofern an das EuG zurück.

Was heißt „während des Gebrauchs“?
Der Gerichtshof hielt zuerst fest, dass die Information des Verbrauchers über die Energieeffizienz der Geräte während ihres Gebrauchs (vgl. Art. 1 und Art. 10 der Richtlinie 2010/30/EU) ein wesentliches Ziel der Richtlinie und eine politische Entscheidung widerspiegele, die in die eigene Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers falle. Die Richtlinie bezwecke die Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen hinsichtlich der Information der Endverbraucher über den Energieverbrauch „während des Gebrauchs“, um diesen die Auswahl von “effizienteren“ Produkten zu ermöglichen. Mit dem Ausdruck „während des Gebrauchs“ seien nach den Ausführungen des EuGH aber die tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs gemeint; eine übermäßig weite Auslegung, welche auch die Zugrundelegung eines leeren Behälters für die Berechnung umfasse, sei anzuschließen.

Gewisse Füllung des Behälters für Energieeffizienzberechnung nötig
Unter den tatsächliche Bedingungen des Gebrauchs verstand der EuGH vielmehr die Füllung des Staubsaugerbehälters bis zu einem gewissen Grad. Zusätzlich müssten auch die Anforderungen an die wissenschaftliche Gültigkeit der erzielten Ergebnisse sowie die Richtigkeit der gegenüber den Verbrauchern gemachten Angaben berücksichtigt werden, so der Gerichtshof weiter. Da sich die Berechnungsmethode der Verordnung aber auf die Verwendung eines leeren Behälters beschränke, laufe sie den Vorgaben der Richtlinie zuwider. Anders ausgedrückt, überschreite die Kommission mit ihrer eigenhändig in der Verordnung festgelegten Art der Energieeffizienzberechnung ihre Befugnisse.

Keine teilweise Nichtigerklärung der Verordnung möglich
Die Konsequenz hiervon müsse die gänzliche Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung sein, so der Gerichtshof weiter. Eine teilweise Nichtigerklärung komme aufgrund des Umstandes, dass sämtliche Informationen, die den Energieverbrauchskennzeichnnugen der Staubsauger in der Verordnung zugrunde liegen, mittels der für unzulässig erklärten Berechnungsmethode (leerer Behälter) ermittelt wurden, nicht in Betracht.

EuG schloss sich EuGH an
Infolge der Zurückverweisung der Sache blieb dem EuG letztlich nichts anderes übrig, als die Rechtsauffassung des EuGH zu teilen und die Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern aufgrund ihrer nicht realistischen Berechnungsmethode der Energieeffizienz gänzlich für nichtig zu erklären.

EuG, Urteil vom 08.11.2018, Az. T-544/13 RENV

von Sabrina Schmidbaur, Dipl.Jur.-Univ.


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