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Auto-Testbericht auf Facebook-Seite

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 08.05.2018, Az. 13 U 12/18


Auto-Testbericht auf Facebook-Seite

Das Oberlandesgericht Celle entschied am 08.05.2018, dass ein geteilter Facebook-Post über einen Auto-Testbericht als Werbung zu werten sei. Dies habe zur Folge, dass Angaben zu den offiziellen CO2-Emissionen des betroffenen PkW-Modells zu machen seien.

Stellt ein geteiltes Facebook-Posting Werbung dar?
Klägerin war ein Verbraucherschutzverein; Beklagter ein Autohändler. Der Beklagte teilte auf seiner Facebook-Seite den Testbericht für einen Mitsubishi. Das geteilte Facebook-Posting stammte ursprünglich von Mitsubishi Motors Deutschland. Notwendige Angaben wie Kraftstoffverbrauch oder CO2-Emissionen wurden nicht gemacht. Aufgrund des Postings mahnte ihn die Klägerin ab und nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. In der Vorinstanz war der Beklagte unterlegen, weshalb er in Berufung ging. Er machte insbesondere geltend, dass die Klägerin nicht klagebefugt sei. Zudem würde es ihr auch nicht um gemeinnützige oder umweltpolitische Ziele gehen, sondern allein um die Gebührenmaximierung durch übermäßig viele Abmahnverfahren.

Verbraucherschutzverein als „qualifizierte Einrichtung“ klagebefugt
Das Oberlandesgerichts Celle entschied, dass die Klägerin klagebefugt sei. Es handle sich bei ihr unstreitig um eine sogenannte qualifizierte Einrichtung. Daher sei sie befugt, Klagen wegen mutmaßlicher unzulässiger geschäftlicher Handlungen anzustrengen. Einen Nachweis über die Eintragung in eine Liste für qualifizierte Einrichtungen bedürfe es nicht. Denn eine solche Eintragung entfalte konstitutive Wirkung.

Kein begründeter Zweifel an qualifizierter Einrichtung erkennbar
Das Gericht sah auch keine Veranlassung, (nochmals) die Frage zu klären, ob die Klägerin die einschlägigen Eintragungsvoraussetzungen für eine derartige Liste erfülle. Denn an solche begründete Zweifel seien strenge Anforderungen zu stellen. Vom Beklagten sei hierzu nichts dargelegt worden; auch seien sie nicht aus anderweitigen Gründen ersichtlich. Die Unterlagen seien im vorherigen Jahr durch die zuständige Behörde geprüft worden und hätten dort zu keiner Beanstandung geführt. Diese Überprüfung hätte gerade der Feststellung gedient, ob die Eintragungsvoraussetzungen (noch) vorlägen.

Keine missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen
Das Oberlandesgericht Celle konnte auch keine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs erkennen. Ein derartiger Missbrauch läge nur dann vor, wenn mit der Klage überwiegend sachfremde, nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt würden. Ein typischer Beispielsfall sei die Anspruchsgeltendmachung aufgrund überwiegender Gebührenerzielungsinteressen. Hierfür habe jedoch der Beklagte keine ausreichenden Indizien vorgetragen. Insbesondere reiche die Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen nicht aus, um einen Missbrauch anzunehmen. Denn die Anzahl von Abmahnungen korrespondiere naturgemäß mit der (möglicherweise) steigenden Zahl von Verstößen. Auch gebe es keine nachvollziehbare Begründung, eine „absolute Grenze“ für die „noch zulässige“ Zahl von Rechtsverfolgungen zu statuieren. Vielmehr würde es die Existenzberechtigung derartiger qualifizierter Einrichtungen in in Frage stellen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit der Klärung neuer rechtlicher Fragestellungen wie die Werbung über soziale Medien ein erhebliches Prozesskostenrisiko eingehe.

Überwiegende Gebühreneinnahmen aus Abmahungen sagen allein nichts aus
Selbst überwiegende Einnahmen aus Abmahnungen gegenüber sonstige Einnahmen würde für sich allein noch nichts besagen, so das Gericht weiter. Denn es wäre ohne weiteres zulässig, dass Vertragsstrafen und Abmahnpauschalen in die Kostendeckung einbezogen werden.

Angaben zu CO2-Emission ist bei Informationen zu Automodellen verpflichtend
Als Händler habe der Beklagten bestimmten Informationspflichten nach der Pkw-Energiekennzeichnungs¬verordnung (Pkw-EnVKV) nachzukommen, entschied das OLG. Denn bei der Verwendung von Werbeschriften hätten Hersteller und Händler sicherzustellen, dass Angaben über die offiziellen CO2-Emissionen des betroffenen PkW-Modells gemacht werden. Hierbei müssen die Angaben auch für flüchtige Leser leicht verständlich, gut lesbar und ebenso hervorgehoben sein. Derartige Angaben seien nur dann nicht erforderlich, wenn nicht für ein bestimmtes Modell sondern lediglich für eine Marke geworben werde.

Facebook-Post als Werbung
Das Gericht befand, dass der Facebook-Eintrag als Werbung zu werten sein. Werbematerial im Sinne der Pkw-EnVKV sei jede Information, die für die Vermarktung und Werbung neuer Pkws in der Öffentlichkeit verwendet werde. Dies umfasse auch Texte und Bilder auf Internetseiten und deren Verbreitung. Dass der Facebook-Post keine ausdrückliche Aufforderung zum Kauf enthalte, ändere an der Werbe-Einschätzung nichts. Denn der Beklagte betreibe seine Facebook-Seite nicht lediglich mit dem selbstlosen Zweck, Verbraucher über die Tests der von ihm verkauften Fahrzeugmodelle zu informieren. Sinn und Zweck der Postings - einschließlich des „Teilens“ von Testberichten - sei vielmehr, die auf den Beklagten gerichtete Aufmerksamkeit über die sozialen Medien zu erhöhen und damit den Absatz seiner Produkte und Dienstleistungen zu fördern. Mit dem „Teilen“ mache sich der Beklagte den von Mitsubishi Motors Deutschland geposteten Beitrag zu eigen.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 08.05.2018, Az. 13 U 12/18


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