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Aufschrift auf Bestell-Button

Landgericht Hagen, Urteil vom 17.06.2019, Az. 6 O 150/18


Aufschrift auf Bestell-Button

Das Landgericht Hagen entschied mit Urteil vom 17.06.2019, dass ein Bestell-Button mit der Aufschrift "Ihre Selbstauskunft kostenpflichtig absenden“ in einem Onlineshop wettbewerbswidrig sei. Denn eine solche Aufschrift entspreche nicht den besonderen Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr Verbrauchern gegenüber. Der Unternehmer müsse die Schaltfläche des Bestellbuttons gut lesbar mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriften.

Kostenlose oder kostenpflichtige Auskunft
Klägerin war ein Online-Unternehmen. Sie bot ihren Kunden an, datenschutzrechtliche Auskünfte z.B. an die Schufa zu senden. Die Einholung der Auskunft selbst gehörte jedoch nicht zu ihren Leistungen. Der Beklagte selbst suchte über Google Anbieter kostenloser Schufa-Auskünfte. Dabei erschien auch ein Link zur Website der Klägerin. In den Snippets von Google hieß es „Kostenlos Online“. Während des Bestellvorganges stimmte der Beklagt der Erklärung „Ja, ich stimme der einmaligen Gebühr von 14,95 EUR inkl. Mehrwertsteuer zu. Zahlung bequem auf Rechnung.“ zu. Um die Bestellung abzuschließen, musste er außerdem einen Button mit der Aufschrift „IHRE SELBSTAUSKUNFT KOSTENPFLICHTIG ABSENDEN“ anklicken. Nachdem er per anwaltliches Schreiben durch die Klägerin zur Zahlung der angefallenen Gebühr aufgefordert wurde, zeigte er die Klägerin bei der zuständigen Aufsichtsbehörde an. Zudem nutzte er bei einer Äußerung auf deren Webseite in Bezug auf die Klägerin die Begriffe „Betrug“ sowie „kaufmännisch, juristische Raffinesse“. Die Klägerin forderte die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten für die Forderungsbeitreibung sowie Unterlassung der Behauptung.

Kein Vertragsverhältnis zustande gekommen
Das Landgericht Hagen urteilte, dass zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis zustande gekommen sei. Denn grundsätzlich müsse der Verbraucher eindeutig und ohne missverständliche Zusätze auf die Entgeltlichkeit seiner Bestellung hingewiesen werden. Beispiele für Formulierungen, die den gesetzlichen Anforderungen genügen, seien etwa „kostenpflichtig bestellen“, „Zahlungspflichtigen Vertrag abschließen“ oder „kaufen“. Nicht ausreichend seien hingegen Formulierungen wie „Bestellung abschicken“, „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“.

Unklare und missverständliche Beschriftung des Bestell-Buttons
Das Gericht befand, dass der Bestellbutton der Klägerin nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Zwar sei er in Großbuchstaben beschriftet gewesen, allerdings in relativ kleiner Schrift und in nicht hervorgehobener Weise. Außerdem sei die Formulierung unklar und missverständlich gewesen. Denn die Aufschrift habe keinen Sinn ergeben. Bei einem Klick auf die Schaltfläche sei gerade keine – an sich kostenlose - Selbstauskunft abgesendet oder bestellt worden. Vielmehr sei lediglich ein Auftrag zur Erstellung und Absendung eines Selbstauskunftsantrages generiert worden. Die Erstellung und Absendung dieses Selbstauskunftsantrages wiederum sei kostenpflichtig gewesen. Die Buttonbeschriftung werfe daher die Frage auf, ob die Selbstauskunft nun kostenlos oder kostenpflichtig sein solle.

Widerrufsfrist lief noch
Unabhängig davon habe der Beklagte in seiner Klageerwiderung auch wirksam den Widerruf des Vertrages erklärt, so das Gericht weiter. Das Widerrufsrecht sei insbesondere nicht deswegen erloschen, weil die Klägerin die gewünschte Dienstleistung bereits vollständig erbracht habe. Denn es finde sich zwar ein entsprechender Hinweis auf die Widerrufsbelehrung auf der Homepage. Auch habe der Beklagte bestätigen müssen, dass er die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen habe. Allerdings genüge dieser Hinweis nicht den Anforderungen der Informationspflicht. Denn so, wie der Bestellvorgang ausgestaltet gewesen sei, habe der Beklagte keine andere Wahl gehabt, als auf sein Widerrufsrecht zu verzichten.

Begründete Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Das Landgericht stellte fest, dass auch viel für eine Anfechtung der ursprünglich abgegebenen Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung spreche. Die Website der Klägerin sei so ausgestaltet gewesen, dass sie Kunden von der Kostenpflichtigkeit der angebotenen Dienstleistung abgelenkt habe. Bereits bei der Google-Suche sei Kunden eine kostenlose Schufa-Auskunft suggeriert worden. Auf der Homepage selbst sei etwas von kostenloser Beratung und kostenloser Schufa-Auskunft zu lesen gewesen. Auch in ihren Meta-Tags habe die Klägerin ausdrücklich das Wort „kostenlos“ verwendet und damit Kunden auf ihre Homepage gelockt. Zwar haben Kunden unter „Unsere Leistungen“ sowie in den AGB jeweils den Hinweis auf Kosten in Höhe von 14,95 Euro finden können. Allerdings habe man schon sehr genau schauen müssen, um darauf aufmerksam zu werden.

Ehrverletzende Äußerung als Rechtsäußerung im laufenden Verfahren zulässig
Auch einen Unterlassungsanspruch der Äußerung „Betrug“ und „kaufmännisch, juristische Raffinesse“ vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Die schriftliche Äußerung sei im Rahmen einer juristischen Auseinandersetzung gefallen. Für Unterlassungsansprüche gegen Äußerungen innerhalb eines laufenden Rechtsstreits gelten aber besondere Grundsätze. Denn eine Partei könne in einem schwebenden Verfahren alles, was sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte für erforderlich halten, vortragen. Das gelte auch dann, wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt werde. Bei der vorliegenden Behauptung handele es sich um eine solche zulässige Rechtsbehauptung. Denn der Beklagte stelle sachlich und mit durchaus veritablen Argumenten dar, warum aus seiner Sicht eine Täuschung vorgelegen habe. Die Äußerung sei weit von einer Schmähkritik oder Formalbeleidigung entfernt.

Landgericht Hagen, Urteil vom 17.06.2019, Az. 6 O 150/18


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