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Auch Amazon muss sich an Informationspflichten halten

OLG Köln, Urteil vom 19.06.2015, Az. 6 U 183/14


Auch Amazon muss sich an Informationspflichten halten

Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 19.06.2015 unter dem Az. 6 U 183/14 entschieden, dass der Versandhändler amazon für Verstöße gegen Informationspflichten wettbewerbsrechtlich haftet. Im vorliegenden Fall ging es um fehlende Grundpreisangaben und Textilkennzeichnungen. Dabei spielte es für das Gericht keine Rolle, ob es sich dabei, wie behauptet, um so genannte Ausreißer handelt. Händler seien nämlich unabhängig vom Umfang ihres Warenangebotes zu ausreichender Bereitstellung von Informationen verpflichtet.

Damit wies das Gericht die von der Beklagten eingelegte Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Köln) zurück und erlegte der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf.

Die Beklagte ist die Betreiberin der Webseite www.amazon.de. Dort stellt sie Angebote zum Verkauf ein.
Die Klägerin ist ein Verband zum Schutz des Wettbewerbs. Nach erfolglosen Abmahungen nimmt sie amazon wegen des Angebots einer Damenbluse in Anspruch. Dem Angebot war keine Angabe über das Material und die Zusammensetzung der Fasern enthalten. Außerdem wurde das Angebot eines Teppichreinigers sowie eines Multiöls beanstandet. Hier fehlten jeweils Angaben zum Grundpreis.

Die Beklagte hatte die fehlenden Angaben schon vor dem gerichtlichen Verfahren korrigiert. Sie wandte ein, dass die Verstöße ungewollte Ausreißer gewesen seien. Es sei zu berücksichtigen, dass die Angaben nur kurze Zeit gefehlt hätten. Bezüglich des Teppichreinigers sei es nicht erforderlich, eine Grundpreisangabe einzustellen. Außerdem werde verneint, dass die Klägerin aktivlegitimiert sei.

Das Landgericht hat jedoch der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.
Die Angaben der Klägerin in zweiter Instanz seien verspätet und werden mit Nichtwissen bestritten. Der Unterlassungstenor sei auch zu unbestimmt. Das LG sei zu Unrecht davon ausgegangen, es handele sich um mehr als nur um Einzelfälle, die man in einem Massenversand nicht ganz verhindern könne. Die so genannte Ausreißer-Rechtsprechung vom BGH sei in ihrer Erheblichkeit für die vorliegende Sache unterschätzt und außer Acht gelassen worden.
Es liege auch kein Verstoß gegen Verbraucherschutzgesetze vor.

Doch das OLG Köln sieht die Berufung als nicht begründet an.

Die Klägerin sei nicht gehalten, in ihrem Unterlassungsantrag Ausnahmetatbestände zu umschreiben. Sie könne sich darauf beschränken, die konkrete Verletzungshandlung abzumahnen und diese auch in ihrem Unterlassungsantrag anzuführen. Es sei Sache der Beklagte, einen Ausweg aus dem Verbot zu finden. Die Klägerin sei auch prozessführungsbefugt.

Die von ihr angeführten Entscheidungen des BGH könne die Beklagte auch nicht pauschal mit Nichtwissen bestreiten.
Die Unterlassungsansprüche seien auch begründet. Die Beklagte habe mit ihren Verkaufsannoncen Verstöße gegen Marktverhaltensregelungen begangen. Dies sei sanktionierbar.
Bezüglich der Damenbluse sei eine Kennzeichnung der Textilfasern und der Faserzusammensetzung nötig gewesen. Bei den anderen Angeboten habe die Beklagte gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstoßen. Sie hätte nicht nur den Gesamtpreis, sondern auch den Grundpreis angeben müssen.
Die Beklagte gehe fehl, wenn sie die gesamte Norm als unanwendbar bezeichne.
Denn in so einem Fall würde sonst die Wirksamkeit der UGP-Richtlinie unterlaufen werden.

OLG Köln, Urteil vom 19.06.2015, Az. 6 U 183/14


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