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Anzeige eines Schornsteinfegers in Feuerstättenbescheid wettbewerbswidrig

LG Dortmund, Urteil vom 23.11.2016, Az. 10 O 11/16


Anzeige eines Schornsteinfegers in Feuerstättenbescheid wettbewerbswidrig

Mit Urteil vom 23. November 2016 hat das Landgericht Dortmund entschieden, dass ein Bezirksschornsteinfeger, der sowohl hoheitlich tätig ist als auch privatwirtschaftliche Leistungen erbringt, in einem Feuerstättenbescheid nicht darauf hinweisen darf, auch für „durchzuführende Arbeiten“ zur Verfügung zu stehen. In wettbewerbswidriger Weise werden durch diesen Hinweis privatwirtschaftliches und hoheitliches Arbeiten zum Nachteil von Mitbewerbern miteinander vermengt.

Gegenstand des Rechtsstreits waren die Gestaltung eines Feuerstättenbescheids sowie Äußerungen des Beklagten über den Kläger. Der Beklagte, der den Kehrbezirk vom Kläger übernommen hatte, übersandte zu Beginn seiner Tätigkeit im Kehrbezirk ein Vorstellungsschreiben, in dem er den Kläger namentlich nannte. In seiner Tätigkeit als Bezirksschornsteinfeger erließ er im Folgejahr einen Feuerstättenbescheid mit dem folgenden Hinweis: „Sollten die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeiten durch meinen Betrieb durchgeführt werden, so entfällt die Rückmeldung über das beiliegende Formblatt für die Arbeitsausführung. Bei Fragen zum Feuerstättenbescheid oder zu den durchzuführenden Arbeiten stehe ich Ihnen gerne persönlich oder telefonisch zur Verfügung.“ An die Eigentümer eines Grundstücks versandte er zudem ein Schreiben, in dem er darauf hinwies, dass die dem Kläger in seiner früheren Funktion als Bezirksschornsteinfeger übersandten Angaben unvollständig bzw. fehlerhaft seien. Der Kläger vertrat die Auffassung, der Beklagte wolle ihn durch seine Äußerungen in Misskredit bringen. Darüber hinaus sei der Hinweis am Ende des Feuerstättenbescheids eine unzulässige Werbung für die privatwirtschaftlichen Tätigkeiten des Beklagten.

Das Gericht folgte den Ausführungen des Klägers nur teilweise. Es beurteilte den Feuerstättenbescheid in der gegenständlichen Fassung als wettbewerbswidrig. Durch den Hinweis, für „durchzuführende Arbeiten“ zur Verfügung zu stehen, werde der Bereich des Erlaubten verlassen. Der Beklagte werbe hier für eine privatwirtschaftliche Tätigkeit und nutze dadurch die vom Gesetzgeber geschaffene Situation, dass dieselbe Person sowohl als Beliehener als auch privatwirtschaftlich in Konkurrenz mit anderen Schornsteinfegern in dem übertragenen Bezirk tätig werden könne, über Gebühr aus. Ein Bezirksschornsteinfeger, so die Richter, halte sich nur dann im Rahmen des rechtlich Zulässigen, wenn er während einer Feuerstättenschau auf die Möglichkeit der Durchführung der privatwirtschaftlichen Arbeiten angesprochen werde und darauf positiv reagiere, ohne dabei den Eindruck zu erwecken, die privatwirtschaftlichen Tätigkeiten könnten nur durch ihn erbracht werden. Demgegenüber liege nach Auffassung des Landgerichts ein unlauteres und damit rechtswidriges Handeln vor, wenn bei der Ausübung von hoheitlichen Tätigkeiten die Eigentümer, wie im vorliegenden Fall geschehen, aktiv umworben würden. Denn Kunden seien in dieser Situation häufig geneigt, den Beliehenen auch für die privatwirtschaftlichen Tätigkeiten zu beauftragen, „sei es aus Bequemlichkeit, sei es, weil der jeweilige Beliehene ihnen kompetent erscheint oder sei es das Kalkül, dass derjenige, welcher die Arbeiten ausführt, diese nicht – wenn auch in anderer Funktion – bei einer Prüfung beanstanden wird.“ Mit dem streitgegenständlichen Hinweis vermenge der Beklagte daher in unzulässiger Weise die Funktion als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger mit privatwirtschaftlicher Tätigkeit.

Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab. Ein wettbewerbswidriges Verhalten sei nicht darin zu erkennen, dass der Beklagte in seinem Vorstellungsschreiben den Namen des Klägers nannte. Die Nennung des Vorgängers wertete das Gericht als „einen normalen Vorgang im Rahmen der Übernahme eines Bezirks.“ Auch im Hinblick auf die beanstandeten Äußerungen gegenüber Grundstückseigentümern konnten die Richter keinen Wettbewerbsverstoß feststellen. Es könne dem Beklagten nicht verwehrt werden, fehlerhafte Arbeiten im Rahmen seiner Prüfungsaufgabe zu rügen.

LG Dortmund, Urteil vom 23.11.2016, Az. 10 O 11/16


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