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Angebote auf Immobilienplattformen müssen eingetragene Firma des Anbieters vorweisen

Landgericht Memmingen, Urteil vom 18.07.2018, Az. 1 HK O 137/18


Angebote auf Immobilienplattformen müssen eingetragene Firma des Anbieters vorweisen

Ein Immobilienmakler habe eine Vertragsstrafe zu entrichten, wenn er auf den Internetplattformen „ImmoScout“ und „Immowelt“ Angebote veröffentliche und dabei seine im Handelsregister eingetragene Firma nicht in dem jeweiligen Impressum vermerkt sei, obwohl er sich durch eine Unterlassungserklärung im Vorfeld dazu verpflichtet habe. Dies entschied das Landgericht Memmingen mit Urteil vom 18.07.2018, Az. 1 HK O 137/18. Grund hierfür sei, dass er sich die bis zur Veröffentlichung der Angebote unterbliebenen Änderungen seitens der Plattformbetreiber aufgrund deren Tätigkeit als seine Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen müsse.

Unterlassungsverpflichtung für Immobilienmakler
Ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Klägerin) erwirkte gegen einen im Handelsregister mit der Firma X e.K. eingetragenen Immobilienmakler (Beklagter) die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Hierin verpflichtete sich dieser, es künftig nicht mehr zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Rahmen einer Internetpräsentation zur Anbieterkennzeichnung seine Firma anzugeben, so wie sie im Handelsregister eingetragen ist. Für den Fall, dass er dieser Auflage absprachegemäß in Zukunft in schuldhafter Weise nicht nachkomme, gestand er der Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 € zu.

Angebote ohne Nachweis der Handelsregistereintragung
Nicht einmal zwei Monate später verstieß er allerdings gegen diese Verpflichtung. Er bot sowohl auf der Internetplattform www.immobilienscout24.de (ImmoScout) als auch auf www.immowelt.de (Immowelt) Immobilien unter seiner Geschäftsbezeichnung und der weiteren Information „Vertretungsberechtigter (...)“ an, ohne dass die im Handelsregister eingetragene Firma hierbei zu finden war. Zwar hatte er sich bei beiden Webseiten bereits einige Wochen zuvor, um die Eintragung seiner Kontaktdaten entsprechend der Eintragung im Handelsregister in den Impressen der Plattformen bemüht, diesem Verlangen wurde aber seitens ImmoScout und Immowelt erst nach den streitgegenständlichen Angeboten nachgekommen.

Beklagter verweigerte Vertragsstrafeversprechen
Im Folgenden beantragte die Klägerin die Zahlung der für einen solchen Fall zugesicherten Summe von 4,000,00 € nebst Zinsen. Hiergegen verteidigte sich der Beklagte mit der Behauptung, dass zum damaligen Zeitpunkt der Aufforderung zu der Unterlassungserklärung kein abmahnwürdiger Vorgang vorgelegen habe. Seiner Ansicht nach sei es im Endeffekt gleichgültig, ob er unter „eingetragener Kaufmann“ firmiere oder unter „Firma“ (...), „Inhaber bzw. Vertretungsberechtigter (...)“. Überdies habe er bereits vier Tage nach der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung alles unternommen, um die angeblichen Wettbewerbsverstöße zu korrigieren.

Landgericht verurteilte Beklagten zur Zahlung
Das für die Sache zuständige Landgericht Memmingen konnte der Beklagte mit seinem Vorbringen allerdings nicht überzeugen. Es hielt das Begehren der Klägerin vielmehr für begründet, weshalb es dieser den gegenständlichen Geldbetrag zusprach. Insgesamt erweise sich nach den Ausführungen des Gerichts das Vertragsstrafeversprechen als wirksam, außerdem könne auch der schuldhafte Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung bejaht werden.

Verkehrskreis muss seinen Vertragspartner kennen
Zunächst statuierte das Landgericht, dass in dem Verlangen der Unterlassungserklärung im Hinblick auf die Firmenangabe des Beklagten entsprechend seiner Eintragung im Handelsregister kein missbräuchliches Verhalten zu sehen sei. Es genüge nicht, dass sich der Beklagte lediglich als „Vertretungsberechtigter“ bzw. „gesetzlicher Vertreter“ anstatt als Inhaber eines einzelkaufmännisch geführten Betriebes bezeichne. Es sei für die mit der Werbung angesprochenen Verkehrskreise bezüglich der Geltendmachung ihrer Rechte von großer Relevanz, ihren Vertragspartner zu kennen und Missverständnisse auszuschließen. Ohne die vorzunehmende Eintragung seiner im Handelsregister eingetragenen Firma sei es für die Beteiligten aber nicht ersichtlich gewesen, ob der Anbieter ein persönlich haftender Einzelkaufmann oder eine Gesellschaft unbekannter Rechtsform sei. Die Angaben genügten nicht den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG, was zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 3a UWG führe, so das Gericht.

Schuldhafter Verstoß gegen Unterlassungsverpflichtung
Im Weiteren machte das Landgericht nicht nur deutlich, dass in den ohne Angabe der Firma getätigten Angeboten auf ImmoScout und Immowelt unstreitig ein Verstoß des Beklagten gegen die unterzeichnete Unterlassungsverpflichtung liege, sondern dass ein solcher auch schuldhaft erfolgt sei. Letzteres werde bei einer Zuwiderhandlung grundsätzlich vermutet und könne im Streitfall auch nicht vom Beklagten durch einen Entlastungsbeweis entkräftet werden. Unabhängig von der Vermutung sei laut Gericht ein Verschulden der beiden Plattformbetreiber als Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB festzustellen, welches dem Beklagten zugerechnet werden könne.

ImmoScout und Immowelt waren Erfüllungsgehilfen
Als Erfüllungsgehilfe eines anderen sei derjenige anzusehen, der nach den rein tatsächlichen Vorgängen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig werde. Nach Ansicht des Gerichts nutze der Beklagte ImmoScout und Immowelt aus eigener Initiative für seine Werbung, so dass er sie auch bewusst in seinen Pflichtenkreis aus der Unterlassungserklärung einschaltet habe.

Lange Bearbeitungszeiten als zurechenbares Fehlverhalten
Die Verzögerungen hinsichtlich der Änderungsbegehren der Kontaktdaten seitens des Beklagten waren jeweils auf die internen Arbeitsvorgänge der beiden Internetplattformen zurückzuführen. Darauf bezugnehmend führte das Gericht an, dass Gründe für die lange Bearbeitungsdauer nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich seien. Daher könne den Plattformbetreibern ein fahrlässiges und mithin schuldhaftes Fehlverhalten zur Last gelegt werden, welches dem Beklagten als Geschäftsherrn zuzurechnen sei.

Landgericht Memmingen, Urteil vom 18.07.2018, Az. 1 HK O 137/18

von Sabrina Schmidbaur, Dipl.Jur.-Univ.


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