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Angebot aus AdWords-Anzeige muss auf verlinkter Seite vorhanden sein

OLG Hamburg, Urteil vom 25.02.2016, Az. 3 U 153/15


Angebot aus AdWords-Anzeige muss auf verlinkter Seite vorhanden sein

Das Landesobergericht (OLG) Hamburg stellte am 25. Februar 2016 in einem Berufungsurteil (Az. 3 U 153/15) fest, dass es sich bei der Aussage "Das neue Samsung S6 ab 1,- EUR" in einer Google Adwords Anzeige um irreführende Werbung handelt, wenn bei einem Klick auf diese Werbeanzeige der Link nicht direkt auf das beworbene Angebot führt.

Vor der Handelskammer des LG Hamburg verklagte die Betreiberin eines Mobilfunkgeräte Online-Shops eine Konkurrentin wegen irreführender Werbung. Konkret ging es bei der Klage um eine Google Adwords Anzeige, in der die Konkurrentin Anfang Juni 2015 mit

"Samsung Galaxy S6 Flat
Das neue Samsung S6 ab 1,- EUR
Alle Größen und Farben verfügbar!"

für ihren Handy-Shop warb. Mit einem Klick auf diese Werbe-Anzeige wurde der Nutzer auf die Webseite der Konkurrentin geführt, ohne unmittelbar zum beworbenen Angebot zu gelangen. Das Angebot war erst über einen weiteren Reiter auffindbar. Für die Klägerin handelte es sich dabei um ein "Lockvogelangebot".

Das Landesgericht Hamburg war anderer Meinung. Im Titel der Werbeanzeige wurde der Handy-Shop der Beklagten benannt. Ein interessierter Nutzer konnte lediglich erwarten, das beworbene Angebot im Handy-Shop der Beklagten zu finden, aber nicht, das der Link direkt zum Angebot führte. Die Klage wurde vom Gericht abgewiesen. Mit diesem Urteil war die Klägerin jedoch nicht zufrieden und legte beim OLG Hamburg Berufung ein.

Vor dem OLG Hamburg widerlegte die Klägerin die Auffassung der Kammer für Handelssachen. Bei der Google Adwords Anzeige handelt es sich um keinen einheitlich geschlossenen Textblock. Kunden sehen stattdessen als Titel einen "Surface Link" der zur Startseite des Handy-Shops der Beklagten führt und darunter fünf weitere eigenständige Blöcke, die einzelne Geräte direkt bewerben, die mit sogenannten "deep links" mit den jeweiligen Angebotsseiten verlinkt sind. Der Nutzer fasst diese Form der Werbung so auf, dass ein Klick auf eines der fünf Blöcke direkt zum entsprechenden Angebot führt. Stattdessen wird er nur auf den Handy-Shop weitergeleitet und ist gezwungen, sich teurere Angebote anzusehen. Deshalb ist die Klägerin der Ansicht, dass diese Art der Werbung irreführend angesprochene Kunden beeinflusst und von der Anzeige ein "unlauterer Anlockeffekt" ausgeht.

Die beklagte Handy-Shop Betreiberin verteidigt das Urteil des Landgerichts mit der Aussage, dass die Verlinkung der Anzeige nicht auf die Startseite den Nutzer weiterleitet, sondern auf eine andere Seite im Online-Shop. Das "ab 1,- EUR" und der Hinweis "Alle Größen und Farben verfügbar!" weisen den Nutzer darauf hin, dass verschiedene Angebote auf der verlinkten Seite zu finden sind.

Das OLG Hamburg teilte die Meinung der Klägerin. In der Gestaltung ist die Google Adwords Werbung so aufgebaut, dass ein Internetnutzer auf der verlinkten Seite zumindest ein Angebot mit einem Samsung S6 zum Preis von 1,- EUR erwartet und nicht den Handy-Shop nach einem entsprechenden Angebot durchsuchen muss. Auf der verlinkten Seite wird jedoch weder ein Samsung S6 für 1,- EUR angeboten noch ein entsprechender Hinweis, wo ein Interessent dieses Angebot findet. In der Navigation werden lediglich verschiedene Provider aufgelistet, die nicht einmal im Ansatz erkennen lassen, wo und ob überhaupt das beworbene Angebot zu finden ist. Tatsächlich ist die Werbeanzeige so gestaltet, dass ein Verbraucher sich nicht nur mit dem beworbenen Samsung S6 für 1,- EUR befasst, sondern dass er den Handy-Shop der Beklagten aufsucht um ein Mobiltelefon zu kaufen. Dementsprechend wir ein Verbraucher zu einer Kaufentscheidung veranlasst, die er eigentlich nicht getroffen hätte.

Das OLG Hamburg verurteilte die Beklagte, diese Form der Werbung zu unterlassen. In jedem Fall der Zuwiderhandlung wurde ihr jeweils ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR oder bei Nichtzahlung eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (insgesamt höchstens zwei Jahre) angedroht.

OLG Hamburg, Urteil vom 25.02.2016, Az. 3 U 153/15


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