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Angabe des Grundpreises bei Klebeband

AG Köln, Urteil vom 23.05.2016, Az. 142 C 566/15


Angabe des Grundpreises bei Klebeband

Mit Urteil vom 23.05.2016 hat das Amtsgericht Köln entschieden, dass bei einem Angebot für Klebeband auf eBay, neben dem eigentlichen Preis für das Produkt, auch der Preis für die Mengeneinheit inklusive Mehrwertsteuer und alle weiteren Preisbestandteile, also der sog. Grundpreis, angegeben sein muss. Die Preise müssen dabei gut lesbar sein und sich klar voneinander unterscheiden lassen. Der Verbraucher muss beide Preise sofort zuordnen können. Damit soll gewährleistet werden, dass der Endverbraucher einen einfachen Preisvergleich durchführen kann. In dem hier entschiedenen Fall wäre eine Preisangabe pro Meter oder Quadratmeter zwingend erforderlich gewesen.

Die Vorgeschichte
Bei dem Kläger handelt es sich um einen als eingetragenen Verein tätigen Interessenverbund von Online-Unternehmen, Die Klägerin ist im Großhandel für Verpackungsmaterial tätig.

Seit dem 01.07,2010 bietet die Beklagte auf der Handelsplattform ebay unter dem Namen g-g" Waren zum Verkauf an. Unter anderem werden Angebote für Klebebänder veröffentlicht. Obwohl es bei ebay möglich ist, Angaben zum Grundpreis in der Artikelüberschrift oder in das Angebotsbild zu integrieren, ist die Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. In vergleichbaren Urteilen, wie z.B. dem BGH Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 139/12 wird die Angabe eines Grundpreises für einen besseren Preisvergleich für den Endverbraucher zwingend eingefordert.

Auf Grund dieses Fehlverhaltens mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 28,07,2015 ab. Der Kläger erklärte die von ihm behauptete Befugnis zur Abmahnung und wies auf die von ihm angenommenen Wettbewerbsverstöße hin. Er forderte die Beklagte auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Des Weiteren fügte er eine Kostenrechnung in Höhe von 232,05 EUR bei. Mit Schreiben vom 04,08.2015 verpflichtet sich die Beklagte zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, falls sie weiterhin gegen die Vorgaben verstoße. Die Höhe der Vertragsstrafe solle im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden. Die Klägerin gab diese Erklärung ""ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich, [...]" ab.

Details zum Urteil
Das Gericht sah es als gegeben, dass die Beklagte gegen den Unterlassungsvertrag verstoßen habe. Sie hatte keine Angaben zum Grundpreis der Klebebänder gemacht, obwohl sie sich dazu verpflichtet hatte. Die Preisangabenverordnung, kurz PAngV, besagt, dass derartige Waren sowohl mit einem Grundpreis. als auch den Preis der Mengeneinheit inklusive der Umsatzsteuer ausgezeichnet sein müssen. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist je nach Art der Ware in 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter anzugeben. Damit soll es dem Endverbraucher möglich sein, die Preise und unterschiedliche Qualitäten leichter miteinander vergleichen zu können. Obwohl sich die Beklagte dessen bewusst sein musste, kam sie dem nicht nach. Daher gab das Gericht dem Kläger in so weit Recht. Die Klägerin gab an, dass eBay keine Möglichkeiten bieten würde, entsprechende Angaben zu machen, Wie Angebote von Mitbewerbern zeigen, kann dies aber sehr wohl im Angebotstitel oder dem Angebotsbild erfolgen. Auch der Vortrag, dass die Angebote wegen der Abwesenheit des Geschäftsführers nicht hätten gelöscht werden können, entlasten die Beklagte nicht, da sie letztlich unabhängig davon in der Pflicht steht, die Vorgaben zu erfüllen. Die Höhe der Vertragsstrafe wurde vom Gericht als zu hoch bemessen erachtet. Der Kläger hatte eine Summe von insgesamt 2.000,00 EUR gefordert. Das Gericht setzte die zu zahlende Vertragsstrafe unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Situation der Klägerin auf 700,00 EUR fest. Die Beklagte hatte im Vorfeld bereits Zahlungen von 200,00 EUR geleistet, daher wurde im Urteil eine Zahlung von weiteren 500,00 EUR gefordert, die mit den bei Gericht üblichen Zinsen belastet werden.
 
AG Köln, Urteil vom 23.05.2016, Az. 142 C 566/15


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