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Anforderungen an Online-Löschungspflicht nach Abmahnung

LG Dortmund, Urteil vom 06.02.2020, Az. 18 O 58/19


Anforderungen an Online-Löschungspflicht nach Abmahnung

Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, hat dieser auch sorgfältig nachzukommen. Dies verdeutlicht erneut folgendes Urteil des LG Dortmund vom 06.02.2020, indem ein Unterlassungsschuldner sich nicht an die Online-Löschungspflichten bei irreführender Werbung in einem Internet-Branchenbuch gehalten hat. Der Unterlassungsschuldner muss sich auch um die Löschung jener Online-Einträge kümmern, die er nicht selbst veranlasst hat. Es reicht nicht aus, lediglich eine einfache E-Mail mit einer Löschungsaufforderung an den Betreiber des Online-Portals zu übersenden. Vielmehr sind gegebenenfalls mehrfaches Nachfragen und ein Beharren auf Beseitigung erforderlich.

Hintergrund
Geklagt hatte ein Wettbewerbsverein, der Beklagte ist Betreiberin eines Autohofs und bietet unter anderem Leistungen als Kfz-Sachverständiger an. Hierfür hat er auf verschiedenen Online-Portalen geworben. Aufgrund einer Abmahnung des Klägers wegen irreführender Werbung im September 2018 hat der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Nachdem die Online-Portale per E-Mail zur Löschung gebeten wurden, war er der Auffassung, alles seinerseits Erforderliche getan zu haben.

Die Werbung auf einem Online-Portal, wegen der abgemahnt wurde, war jedoch auch zwei Monate nach der Unterlassungserklärung immer noch auf der Seite zu sehen, sodass der Kläger einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung geltend gemacht hat. Grund für eine verzögerte Löschung nach zwei weiteren vergangenen Monaten sei nach Aussagen des Online-Portals gewesen, die Entfernung über einen Datenlieferanten abwickeln zu müssen. Dies habe aus nicht näher aufzuklärenden Gründen nicht funktioniert. Der Kläger war der Auffassung, der Beklagte habe nicht alles ihm Zumutbare zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes unternommen. Man hätte sich nicht mit einer einzigen Kontaktaufnahme begnügen dürfen und habe sich nicht ausreichend darum gekümmert, ob der Aufforderung nachgekommen worden sei.

Unterlassungsschuldner muss alles Zumutbare und Erforderliche tun
Das Landgericht folgte der Auffassung des Klägers und nahm einen schuldhaften Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung an mit der Folge, dass das Vertragsstrafenversprechen verwirkt sei. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs müsse nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen könne, sondern darüber hinaus auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar sei, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen. Grundsätzlich habe der Beklagte zwar für das selbständige Handeln Dritter nicht einzustehen, er sei jedoch gehalten auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zu Gute kommt, einzuwirken, sofern mit einem Verstoß ernstlich zu rechnen sei. Dies bekräftige die Tatsache, rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten für das Verhalten der Dritten zu haben. Insoweit könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt sei. Hierfür spreche auch die Vermutung für das Verschulden, wenn eine Zuwiderhandlung vorliegt (BGH, Urteil vom 13.11.2013, I ZR 77/12, zitiert nach juris Rn. 26).

Pflicht zur Nachprüfung, ob die Löschung erfolgt ist
Die Richter stellten klar, es komme nicht darauf an, dass der Beklagte die Werbung auf der Internetseite nicht veranlasst habe. Man habe aufgrund der Abmahnung von der Werbung gewusst und per Email um Entfernung gebeten. Dies reiche jedoch nicht aus für die Annahme, dass alles erforderliche und Zumutbare getan worden sei, um die andauernde Verletzung rückgängig zu machen. Vielmehr hätte man zumindest nachprüfen müssen, ob eine Löschung tatsächlich erfolgt sei und im vorliegenden Fall nochmals nachträglich die Löschung verlangen müssen. Da der Beklagte gewusst habe, dass eine Löschung innerhalb von ein bis zwei Wochen vorgenommen werden würde, hätte er somit nach diesen Zeiträumen überprüfen müssen, ob die Löschung tatsächlich erfolgt sei. Da jedoch weder ein Nachprüfen noch ein zweites Auffordern stattgefunden hat, war der Beklagte nicht seinen Verpflichtungen aus der Unterlassungserklärung nachgekommen. Dass eine zugesagte Löschung kontrolliert werden muss, hätte sich dem Beklagten aufdrängen müssen, so die Richter.

Praxistipp
Das Urteil weist erneut darauf hin, dass Online-Händler bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine besondere Sorgfalt walten lassen sollten. Es ist genau darauf zu achten, alle Fehler beseitigt zu haben, auf die sich die abgegebene Unterlassungserklärung bezieht. Dies gilt zumindest in dem Umfang, der erforderlich und dem abgemahnten zumutbar ist.


LG Dortmund, Urteil vom 06.02.2020, Az. 18 O 58/19


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