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Amazon Händler Haften nicht für Wettbewerbsverstöße von Affiliate-Partnern

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 20.08.2020, Az. 15 U 137/19


Amazon Händler Haften nicht für Wettbewerbsverstöße von Affiliate-Partnern

Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 20.08.2020 entschieden, dass nach der Ausgestaltung des Amazon-Partnerprogramms unlautere Handlungen eines Amazon Affiliate-Partners nicht gemäß § 8 Abs. 2 UWG dem Händler zuzurechnen sind, auf dessen Angebotsseite der Affiliate-Partner verlinkt. Dies ist im Wesentlichen dadurch zu begründen, dass der Händler keinen Einfluss auf den Affiliate-Partner hat. Zudem wird der Amazon Affiliate-Partner auch nicht im Geschäftsbereich des Händlers tätig, sondern in seinem eigenen.

Was ist ein Affiliate-Partner?
Amazon unterhält ein Partnerprogramm, welches es Dritten „Affiliate-Partnern“ ermöglicht, durch Affiliate-Links auf eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte zu verweisen, die auf der Plattform Amazon angeboten werden. Gelangt ein Kunde über einen solchen Affiliate-Link zu einem Produktangebot bei Amazon und erwirbt das Produkt, so erhält der Affiliate-Partner eine Provision von Amazon. Für das Partnerprogramm kann sich jeder als Affiliate-Partner kostenlos registrieren lassen, der eine Internetseite, einen Blog oder einen Twitter-Account betreibt. Sodann kann er mit Affiliate-Links auf beliebige Amazon-Shopseiten verweisen. Der Inhaber des Shops zahlt keine Provisionen an die Affiliate-Partner. Die Anbieter von Produkten auf der Plattform Amazon haben auch keine Möglichkeit, ihre Angebote von dem Partnerprogramm herauszunehmen.

Hintergrund
Die Parteien vertreiben Matratzen, die Beklagte unter anderem auf ihrer eigenen Internetseite ebenso wie auf der Internetplattform Amazon. Die Klägerin wendet sich gegen unlautere Werbung für eine von der Beklagten vertriebenen Matratze durch einen Affiliate-Partner auf einer von diesem betriebenen Internetplattform. Die Matratze der Beklagten war dort in wettbewerbswidriger Weise mit einem Testergebnis beworben worden sowie mit einem Testfazit, nachdem die Matratze „zurecht die beste jemals getestete Matratze der Stiftung Warentest“ sei. Ein Affiliate-Link hat direkt zur Produktseite bzw. dem Shop der Beklagten auf der Handelsplattform Amazon geführt.

Haftung für Handlungen Dritter?
Die Klägerin stützt die Unlauterkeit auf zwei Aspekte. Zum einen sei der nur im Impressum der Drittseite versteckte und daher nicht hinreichende Hinweis darauf, dass bei Betätigen des Affiliate-Links Provision verdient wird, irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 5a Abs. 6 UWG. Der kommerzielle Charakter der Affiliate-Tätigkeit werde verschleiert und verharmlost. Zum anderen sei die Präsentation eines „Vergleichs“ und eines „Vergleichssiegers“ irreführend im Sinne der beiden genannten Normen. Grund hierfür sei, dass auf der Seite kein objektiver Vergleich bereitgehalten werde und die Präsentation als „Vergleichssieger“ mangels nachvollziehbarer Testkriterien willkürlich sei. Die Klägerin war der Auffassung, die Beklagte sei für die unlauteren Handlungen des Affiliate-Partners verantwortlich. Aus diesem Grund nahm sie die Beklagte aus § 8 Abs. 2 UWG - in erster Instanz mit Erfolg - in Anspruch.

OLG Hamburg: keine Haftung für Handlung des Affiliate-Partners
Die Berufungsinstanz hat im Ergebnis eine Verantwortung der Beklagten verneint. Es handelt sich bei dem Affiliate-Partner nicht um einen Beauftragten der Beklagten. Letztere haben keinen Einfluss auf die Handlung des Affiliate-Partners. Dies lasse die Ausgestaltung in den AGB von Amazon nicht zu. Überdies handele der Affiliate-Partner völlig selbstständig. Es bestehen auch keine sonstigen vertraglichen oder tatsächlichen Beziehungen zwischen dem Händler und dem Affiliate-Partner. Insbesondere aufgrund der Organisationsstruktur von Amazon, der Aufteilung in verschiedene Unternehmen, bestehe keine mehrstufige Vertriebskette. Zwar könne Amazon wohl durchaus auf die Affiliate-Partner Einfluss nehmen, nicht jedoch der Händler selbst.

Keine Einflussmöglichkeit über Amazon
Amazon mache auch keine Vorgaben, wie die jeweiligen konkreten Angebote zu gestalten seien. Demzufolge könne auch nicht über Amazon direkt eine wie auch immer geartete Einflussmöglichkeit des Händlers auf den Affiliate-Partner erwartet werden. Die Annahme der Haftung eines Händlers für jede unlautere Werbung, die irgendein Affiliate-Partner betrieben hat, sei eindeutig eine „untragbare Konsequenz“, so die Richter. Aus diesen Gründen war eine Mittäterschaft für die Handlungen des Affiliate-Partners auszuschließen und ein Wettbewerbsverstoß unbegründet.


Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 20.08.2020, Az. 15 U 137/19


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