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AG Schöneberg verurteilt Abmahn-Rechtsanwälte wegen sittenwidriger Schädigung

Amtsgericht Schöneberg verurteilt Abmahn-Rechtsanwälte wegen sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz.


AG Schöneberg verurteilt Abmahn-Rechtsanwälte wegen sittenwidriger Schädigung

Im Zusammenhang mit dem in den letzten Jahren zunehmend florierenden Online-Handel hat auch die Zahl der Abmahnungen in diesem Bereich zugenommen. Beobachter merken an, dass etliche Anwälte diese Materie offensichtlich als lukrativen Geschäftsbereich für sich entdeckt haben und dabei bisweilen mit Praktiken arbeiten, die Anlass zu Kritik geben. In einem dieser Fälle hat das Amtsgericht Schöneberg am 24. Oktober 2014 ein Urteil gefällt, das nicht nur bei Fachjuristen für Aufmerksamkeit gesorgt haben dürfte.

Beklagte in dem diesem Urteil vorausgehenden Zivilprozess waren zwei Anwälte sowie ihre von ihnen als Gesellschafter vertretene Berliner Rechtsanwaltskanzlei. Die Anwälte beziehungsweise ihre Kanzlei hatten Anfang 2013 im Namen der B.-GmbH etliche Abmahnungen an im Online-Handel tätige Personen ausgesprochen. In einigen Fällen erfolgloser Abmahnung hatten die Anwälte den Erlass einstweiliger Verfügungen beantragt. So auch im Fall des von der Esslinger Rechtsanwaltskanzlei Weiß & Partner vertretenen Klägers X. Der einen gewerblichen Online-Handel für Körperpflegeprodukte, Kosmetika und andere Waren betreibende Kläger X wurde am 2. April 2013 von den Beklagten im Namen der B.-GmbH abgemahnt. Unter Hinweis auf angeblich mangelhafte Widerrufsbelehrungen und Grundpreisangaben verlangten die beklagten Anwälte von X eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Abmahnkosten. Voraussetzung für eine solche Abmahnung ist ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der abmahnenden und der abgemahnten Partei. Nach Angabe der Anwälte lag ein Wettbewerbsverhältnis vor, da die B.-GmbH zum Zeitpunkt der Abmahnung ähnliche Produkte wie X online vermarktete.

Nachdem X auf die Abmahnung nicht reagiert hatte, beantragte die beklagte Kanzlei am 30. April 2013 beim Landgericht Köln die einstweilige Verfügung in dieser Sache. Die einstweilige Verfügung wurde am 10. Mai 2013 erlassen.
X legte am 21. Mai 2013 dagegen Widerspruch ein und erklärte den Beklagten den Streit. Unter anderem, weil am entsprechenden, für die Verhandlung über diesen Streit festgesetzten Gerichtstermin kein Vertreter der B.-GmbH erschien, wurde die einstweilige Verfügung durch Versäumnisurteil wieder aufgehoben (09.07.2013). Das Landgericht Köln setzte am 22.08.13 die von der B.-GmbH an X zu erstattenden Kosten für die Rechtsverteidigung auf 1.351,95 EUR fest.

Unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit, diese Kosten bei der sich seit 2012 in finanziell prekären Umständen befindenden B.-GmbH einzuziehen, beklagte X die Anwälte auf Schadensersatz in Höhe von 1.351,95 EUR. Begründet wurde dieser Anspruch durch ein nach Meinung der Klagepartei gemäß § 826 BGB sittenwidriges Anwalts-Verhalten, das zu einem Vermögensschaden zum Nachteil von X geführt hatte.

Tatsächlich ging aus einem der Klagepartei vorliegenden Schreiben eines Insolvenzverwalters hervor, dass die B.-GmbH seit 2012 keine Umsätze mehr gemacht und ihre Düsseldorfer Geschäftsräume geräumt hatte. Die Klagepartei knüpfte an diesen Sachverhalt den Vorwurf, die Firma sei lediglich nur noch aus Abmahnzwecken formell geführt worden und die beklagten Anwälte hätten von diesem Umstand gewusst.

Die Beklagten wiesen diesen Vorwurf von sich und trugen vor, lediglich im Rahmen ihrer Berufsausübung begründet tätig geworden zu sein. Sittenwidriges Verhalten scheide aus, weil sie nicht verpflichtet seien, Streitgegner der von ihnen vertretenen Mandanten davor zu schützen, Kostenerstattungsansprüche zu verlieren. Ferner bestritten die Anwälte, dass X tatsächlich einen Vermögensschaden erlitten habe.

Das wertete das Gericht anders und gab dem Kläger Recht. Demnach hatten die Anwälte, weil ihnen die Situation der B.-GmbH bekannt war und es bei dem Abmahnverfahren offenkundig nicht darum ging, den Wettbewerb zu regeln, sondern lediglich darum, Abmahnkosten einziehen zu können, sittenwidrig gehandelt.
Ein Vermögensschaden sei X durch die Kosten seiner Rechtsverteidigung entstanden. Es sei dabei unbeachtlich, ob diese Kosten schon beglichen seien oder nicht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Stand: 08.12.2014).

AG Schöneberg, Urteil vom 24.10.2014, Az. 16 C 104/14


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