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Abweichungen von der Muster-Widerrufsbelehrung

LG Heidelberg, Urteil vom 13.01.2015, Az. 2 O 230/14


Abweichungen von der Muster-Widerrufsbelehrung

Das Landgericht (LG) in Heidelberg hat mit seinem Urteil vom 13.01.15 unter dem Az. 2 O 230/14 entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung (in diesem Fall die Belehrung zu einem Verbraucherkreditvertrag) nicht schon deswegen unwirksam ist, weil sich in der Überschrift eine Fußnote findet, die Fernabsatzgeschäfte ausschließt. Hierdurch werde der Durchschnittsverbraucher nicht verwirrt oder falsch belehrt. Das sei jedenfalls dann der Fall, wenn dem Verbraucher vom Unternehmer im Vertragsgespräch eine auf einer gesonderten Seite verfasste Widerrufsbelehrung zur Unterschrift vorgelegt wurde, die sich ausdrücklich auf den Kunden und das von ihm gewählte Produkt beziehe. Auch wenn die Belehrung in zwei weiteren Punkten von dem gesetzlichen Muster abweiche, sei diese Abweichung inhaltlich belanglos, so das Gericht. Bei einer belanglosen Abweichung sei die Belehrung nicht unwirksam.

Die Parteien streiten sich über die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung.
Die Kläger haben ein Darlehen mit einem Jahreszins von 4,21 % bei der Beklagten zur Finanzierung eines Grundstücks in Anspruch genommen. Der Vertrag über das Darlehen ist in den Geschäftsräumen der Beklagten abgeschlossen worden. Die Kläger unterschrieben auch eine Widerrufsbelehrung, welche ihnen im Anschluss ausgehändigt wurde. Im Belehrungsformular ist der Titel "Widerrufsbelehrung" mit einer hochgestellten Ziffer versehen. Die dazugehörige Fußnote befindet sich am unteren Seitenrand und enthält den Hinweis: „Nicht für Fernabsatzgeschäfte”. Die Belehrung ist in drei Abschnitte unterteilt, die mit "Widerrufsrecht" sowie "Finanzierte Geschäfte" und "Widerrufsfolgen" betitelt sind. Unter
"Widerrufsrecht" steht geschrieben: „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist.”

Unter „Widerrufsfolgen” sind in Abweichung von dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Muster nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV das Wort „uns” durch „S.-Versicherung” ersetzt worden. Zudem enthält die Belehrung den Satz:
„Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden.”
Die Kläger ließen über ihren Anwalt den Widerruf des Kreditvertrags erklären.
Dann führten sie mit der Beklagten Vergleichsverhandlungen, die zu keiner Einigung geführt haben. Mit erneutem Anwaltsschreiben kündigten die Kläger Klageerhebung an und boten die Rückführung des Kredits und unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Beklagte hat daraufhin erklärt, der vorzeitigen Rückzahlung nicht zuzustimmen.
Die Kläger machen nun geltend, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft.

Dieser Ansicht vermag sich das LG Heidelberg nicht anzuschließen. Die Kläger hätten den Vertrag mit der Beklagten nicht wirksam widerrufen, denn sie haben die Frist zum Widerruf nicht eingehalten. Die Widerrufsbelehrung sei auch nicht fehlerhaft gewesen. Es stünden daher den Klägern keine Ansprüche auf Wertersatz oder Schadensersatz zu. Die Widerrufsbelehrung genüge den gesetzlichen Bestimmungen nach § 355 BGB in der alten Fassung, denn sie sei deutlich, enthalte die nötigen Angaben und führe dem Verbraucher seine Rechte und Pflichten vor Augen.

Insbesondere sei sie nicht wegen der Fußnote 1 fehlerhaft, welche den Hinweis „Nicht für Fernabsatzgeschäfte” enthalte. Zwar gehe aus dem Text nicht eindeutig hervor, dass es sich um einen internen Vermerk handele, der sich nur an den Sachbearbeiter der Bank richte. Dass es sich bei dem vorliegenden Vertrag nicht um ein Fernabsatzgeschäft handele und dennoch eine Widerrufsbelehrung gelten sollte, ergebe sich schon daraus, dass der Vertrag in den Geschäftsräumen persönlich abgeschlossen worden sei und die Kläger darin namentlich genannt wurden.
Die Kläger konnten daher keinem Zweifel unterliegen, dass ihnen ein Recht zum Widerruf zustand.

LG Heidelberg, Urteil vom 13.01.2015, Az. 2 O 230/14


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