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Abmahnungsfrist muss angemessen sein

Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 09.04.2018, Az. 3 W 11/18


Abmahnungsfrist muss angemessen sein

Mit Beschluss vom 09.04.2018, Az. 3 W 11/18 entschied das Oberlandesgericht Bamberg, dass eine Abmahnungsfrist von sechs Werktagen nicht angemessen erscheint, gerade wenn sich diese über ein Wochenende mit folgendem Brückentag und zwei sich anschließenden Feiertagen erstreckt. Ein Unternehmen müsse grundsätzlich nämlich über eine Überlegzeit zwischen einer Woche und zehn Tagen verfügen, in welcher es sich auch anwaltlicher Hilfe bedienen könne, wenn es nicht eine eigene Rechtsabteilung vorweise.

Unvollständigkeit von Angaben hinsichtlich Werbung im Prospekt
In der Entscheidung geht es um die Kostentragung für ein eingeleitetes Verfügungsverfahren, welches sich im Nachhinein erledigt hat. Der Antragsteller war ein eingetragener Verein, zu wessen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört. Dieser beanstandete die Werbung der Antragsgegnerin, welche unter der Rechtsform einer GmbH & Co. KG u.a. im Einzelhandel mit Holzprodukten tätig ist. In dem streitgegenständlichen Prospekt hatte diese ein Warensortiment für eine Messe für Handwerk, Immobilien, Bauen & Wohnen in den Räumen des Filialbetriebs in dem Ort X mit Angabe der Anschrift des Geschäfts sowie der Telefonnummer beworben. Mangels Angabe der Rechtsform der Antragsgegnerin sowie der Anschrift/Sitzes des Unternehmens behauptete der Antragsteller einen Verstoß jener Werbung gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG und forderte in einem Abmahnungsschreiben vom 23.10.2017 die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 01.11.2017.

Landgericht legte Kosten der Antragsgegnerin auf
Da seitens der Antragsgegnerin bis zum genannten Datum keine derartige Erklärung abgegeben wurde, beantragte der Antragsteller am 02.11.2017 im Hinblick auf sein Begehren den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Allerdings kam es am Folgetag, also am 03.11.2017, doch zu der Übermittlung der verlangten Unterwerfungserklärung durch die Antragsgegnerin. Daraufhin erklärte der Antragsteller dem Gericht am 06.11.2017, dass er aufgrund der veränderten Umstände „klaglos“ gestellt wurde und sich der Rechtsstreit in der Hauptsache nun erledigt habe. Das Landgericht Bamberg legte im Folgenden mit Beschluss vom 27.12.2017, Az. 2 HKO 29/17 der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf. Grund hierfür sei, dass sie Veranlassung zur Verfügungsklage gegeben hat und eine Kostentragung durch sie somit nur sachgerecht ist.

Oberlandesgericht hob Beschluss der Vorinstanz auf
Hiergegen wehrte sich die Antragsgegnerin mit einer sofortigen Beschwerde. Mit diesem Rechtsmittel hatte sie vor dem Oberlandesgericht Bamberg auch Erfolg. Das Gericht hob den Beschluss des Landgerichts auf. Die Kosten des Verfahrens habe vielmehr der Antragsteller zu tragen.

Verfügungsantrag vor Ablauf der Erklärungsfrist eingereicht
Zunächst stellte das Oberlandesgericht fest, dass die Antragsgegnerin keinerlei Veranlassung zur Einleitung eines Verfügungsverfahrens gegeben hatte. Es habe für die Einreichung des Verfügungsantrags am 02.11.2017 kein Rechtsschutzbedürfnis bestanden. Begründet wurde dies damit, dass die Erklärungsfrist für die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung jedenfalls nicht vor dem Ablauf des 02.11.2017, welcher ein Donnerstag war, endete. Es habe sich bei dem 01.11.2017 um den gesetzlich anerkannten Feiertag Allerheiligen gehandelt, sodass sich das Ende der vom Antragsteller gesetzten Frist auf den nächsten Werktag verschob. Mithin sei der Verfügungsantrag vor Ablauf der Erklärungsfrist bei Gericht eingereicht worden.

Gesetzte Frist zudem unangemessen kurz
Zwar habe die Antragsgegnerin die Unterlassungserklärung erst am 03.11.2017 und damit nach dem Ablauf der vom Antragsteller gesetzten Frist abgegeben. Allerdings führte das Gericht an, dass der Antragsgegnerin auch deshalb nicht die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Die ursprüngliche Frist habe nämlich nur sechs Werktage umfasst, wobei auf der Schuldnerseite erschwerend hinzukomme, dass ausgehend vom 23.10.2017 lediglich vier Werktage bis zum 27.10.2017 (Freitag) folgten. Der folgende Montag, der 30.10.2017, war hingegen ein „Brückentag“, woraufhin sich zwei Feiertage, nämlich der 31.10.2017 (Reformationstag und im Jahr 2017 ein Feiertag) sowie der 01.11.2017 (Allerheiligen), anschlossen. Diese Zeitspanne erweise sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts gerade für ein Einzelhandelsunternehmen ohne eigene Rechtsabteilung wie die Antragsgegnerin als zu kurz. Diese benötige grundsätzlich eine gewisse Zeit zum Überlegen und zum Einholen eines anwaltlichen Rates, wofür eine Mindestzeit von einer Woche bis zu zehn Tagen als angemessen erscheint. Auch wenn bzw. auch gerade dann, wenn die Antragstellerin keine Kenntnis von den gesetzlichen Feiertagen hatte, sei die erfolgte Fristsetzung Ausdruck einer hektischen, unüberlegten sowie unangemessenen Druck aufbauenden Vorgehensweise. Der Antragsgegnerin sei diesbezüglich auch nicht die Pflicht zugekommen, um eine Fristverlängerung zu bitten. Im Zeitpunkt der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung am 03.11.2017 sei die Frist jedenfalls noch nicht abgelaufen gewesen.

Bedenken hinsichtlich des Verfügungsgrundes
Unabhängig davon äußerte das Gericht auch Bedenken gegen das Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Die gerügte Werbung sei bereits im Juni 2017 erschienen. Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit hatte der Antragsteller also darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er erst im gegenständlichen Zeitraum Kenntnis hiervon erlangt hat. Die Erklärung, dass die Werbeanzeige ihm von einem nicht näher genannten „Verbraucher“ am 16.10.2017 übermittelt worden war, überzeugte das Gericht aber nicht. Es fehle diesbezüglich an einer notwendigen Glaubhaftmachung.

Begründung des Verfügungsantrags konnte grundsätzlich offen bleiben
Aus diesen Gründen sei für das Oberlandesgericht die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 UWG auch tatsächlich erfüllt waren, generell schon nicht mehr erforderlich gewesen. Dennoch äußerte sich der Senat kurz zu dem ursprünglichen Verfügungsanspruch: Zwar sei die Frage, ob und unter welchen engen Voraussetzungen die Angabe der Filialanschrift ausreicht, in Rechtsprechung und Lehre bisher nicht einheitlich beantwortet worden. Im Streitfall erscheine die genannte Filialanschrift allerdings auch unter dem Blickwinkel eines rechtserheblichen Korrespondenzbedarfs als ausreichend, sodass die Anschrift des Unternehmens nicht mehr explizit anzuführen war. Das Gericht statuierte dabei, dass sich die Umstände des Streitfalls von den bisher beurteilten Sachverhalten unterscheiden (vgl. etwa OLG Brandenburg, Urteil vom 26.06.2012, Az. 6 W 72/12 und OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.02.2013, Az. 1 U 41/12).

Relevanzklausel des § 5a Abs. 2, 1 Nr. 2 UWG nicht gegeben
Außerdem führte das Gericht an, dass für die Annahme des § 5a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UWG dem Verbraucher grundsätzlich wesentliche Informationen vorenthalten werden müssen, die zugleich geeignet sind, diesen zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, welche er andernfalls nicht getroffen hätte. Auch mit seinem Vortrag diesbezüglich konnte der Antragsteller aber nicht überzeugen. Grundsätzlich bedarf es hierfür mehr als nur ein floskelhaftes Vorbringen. Mithin sei bei der gegenständlichen Werbung auch nicht die Relevanz der fehlenden Angabe zur Rechtsform der Antragsgegnerin ersichtlich. Im Gegensatz zu anderen Entscheidungen (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2016 – I ZR 194/14; Urteil vom 18.10.2017, Az. I ZR 84/16) gehe es im Streitfall nämlich weder um jeweils hochwertige und hochpreisige Wirtschaftsgüter noch um eine zentral organisierte Marktwerbung für einen anderen oder gar für eine unüberschaubare Vielzahl anderer Unternehmer.

Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 09.04.2018, Az. 3 W 11/18

von Sabrina Schmidbaur


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