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Abmahnung: Paralleles Vorgehen nicht rechtsmissbräuchlich

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.12.15, Az. 6 W 96/15


Abmahnung: Paralleles Vorgehen nicht rechtsmissbräuchlich

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt/Main hat mit Beschluss vom 01.12.15 unter dem Az. 6 W 96/15 entschieden, dass ein Rechtsanwalt parallele wettbewerbsrechtliche Vorgänge mehrerer Gläubiger verfolgen darf, wenn nicht die Gläubiger konzernbedingt oder sonst miteinander verbunden sind.

Damit hat das OLG Frankfurt/Main den angefochtenen Beschluss abgeändert und die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt.

Die Parteien sind Konkurrenten in dem Bereich des Online-Verkaufs von Verpackungsmaterialien. Der Anwalt der Antragstellerin vertritt nicht nur diese, sondern auch andere Verpackungsfirmen. Zu den Klienten gehören auch die Firmen A GmbH und B UG. Bereits seit dem Jahre 2013 führten die Parteien und die o.g. Firmen wechselseitige rechtliche Auseinandersetzungen in über 40 gerichtlichen und auch außergerichtlichen Verfahren.

Im Dezember 2014 wurde die Antragsgegnerin vom Rechtsanwalt der Firma B UG abgemahnt, weil sie in einer Google Anzeige mit "Versand gratis" geworben hat, ohne dabei auf einen so genannten "Inselzuschlag" hinzuweisen. Da die Reaktion auf die Abmahnung ausblieb, erwirkte Firma B beim LG Hamburg eine entsprechende einstweilige Verfügung.

In der Zwischenzeit hatte auch die Antragsgegnerin eine Abmahnung an die Antragstellerin versandt, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Preisangabe zum Gegenstand hatte.
Es folgte noch eine Abmahnung vom Rechtsanwalt der Antragstellerin. Die Auseinandersetzungen setzten sich weiter fort und gipfelten in dem angefochtenen Beschluss, gegen den die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt hat. Sie streitet ab, sich rechtsmissbräuchlich verhalten zu haben. Das Landgericht Frankfurt am Main hat jedoch der Beschwerde nicht abgeholfen.

Beim OLG hat das Rechtsmittel schließlich Erfolg. Die Antragsgegnerin habe die mangelnde Prozessführungsbefugnis nicht glaubhaft machen können. Ein Rechtsmissbrauch liege nur dann vor, wenn der Berechtigte vor allem sachfremde Motive verfolgt, die als eigentliche Triebfeder erscheinen. Es sei abzuwägen, ob das Interesse der Allgemeinheit eine Rechtsverfolgung rechtfertige.
Zwar könne die Angabe eines überzogenen Gegenstandswerts ein Anhaltspunkt für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen sein. Das reiche allein jedoch nicht aus, um ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen abzuleiten, da zugleich auch die Interessen der Verbraucher vertreten werden. Das Landgericht habe den Rechtsmissbrauch daraus abgeleitet, dass eine Mehrfachverfolgung durch die o.g. Firmen vorlag.
Dem sei jedoch nicht so, so das OLG.
Eine Mehrfachverfolgung sei nur missbräuchlich, wenn sie auf abgesprochenem Verhalten der Unterlassungsgläubiger beruhe, was dann anzunehmen sei, wenn die Kläger durch einen Konzern oder sonst irgendwie miteinander verbunden seien.
Fehle es jedoch an einer solchen Verbundenheit, begründe der Umstand allein, dass die Firmen den gleichen Rechtsanwalt beanspruchen, nicht den Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs. Denn dann könne von den Firmen nicht einfach verlangt werden, die eigenen Ansprüche zurückzustellen und darauf zu hoffen, dass eine der anderen Firmen den Unterlassungsanspruch durchsetzen werde.
Etwas anderes könne nur gelten, wenn ein Rechtsanwalt im Auftrag mehrerer Mitbewerber in derselben Sache abmahne und der Anwalt diese mehrfache Abmahnung aus eigener Initiative koordiniere. In dem Fall liege der Missbrauch darin, dass der Anwalt die Fäden in der Hand habe.
Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Begleitumstände seien ebenso nicht ausreichend, um die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin und ihres Vertreters zu entkräften, wonach die Antragstellerin eigenständig entschieden habe.

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.12.15, Az. 6 W 96/15


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