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Abgrenzung zwischen Interessenten und Kunden

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2018, Az.I-20 U 155/16


Abgrenzung zwischen Interessenten und Kunden

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied am 05.04.2018, dass zu einem bloßen Interessenten, der lediglich eine Anfrage zu einem bestimmten Produkt stelle, keine Geschäftsbeziehung bestehe. Somit greife bei ihm auch nicht die wettbewerbsrechtliche Ausnahmeregelung für die Zusendung von E-Mail-Werbung. Nur ein tatsächlicher Kunde gehöre zum Adressatenkreis der Norm.

Führt die Aufgabe der Maklertätigkeit zum Erlöschen des Wettbewerbsverhältnisses?
Die Parteien sind Versicherungsmakler. Der Beklagte verschickte an eine Kundin der Klägerin, die sich auch für sein Angebot interessierte, Werbe-E-Mails. Darin wies er auf seine guten Versicherungskonditionen hin. In einer weiteren E-Mail empfahl er einen zuverlässigen Schlüsseldienst und bot zugleich eine von ihm vertriebene Hausratversicherung an. Daraufhin reichte die Klägerin Unterlassungsklage ein. Die Vorinstanz erachtete die Klägerin als nicht aktivlegitimiert hinsichtlich eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs, da sie nicht mehr aktiv war. Der Beklagte wurde aber aufgrund vertraglich übernommener Pflichten verurteilt, es zu unterlassen, derartige Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung zu versenden. Beide Parteien wenden sich mit der Berufung gegen das Urteil.

Aktivlegitimation aufgrund Beeinträchtigung des Wettbewerbes
Das OLG Düsseldorf erachtete die Klägerin als Mitbewerberin aktivlegitimiert. Es komme seiner Ansicht nach nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Klägerin noch Versicherungsverträge als Maklerin vermittele. Denn ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehe nicht nur dann, wenn zwei Parteien gleichartige Waren innerhalb desselben Endverbraucherkreises versuchen abzusetzen. Es bestehe auch, wenn der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb dadurch beeinträchtigt werde. Das Versenden der Werbe-E-Mails könne sich in der Weise auswirken, dass sich die Kunden der Klägerin von dem Angebot des Beklagten angesprochen fühlen und daher aus dem Kundenbestand der Klägerin ausscheiden. Dadurch würde sich die ihre verringern.

Einwilligung muss aufgrund eines Vertragsschlusses erklärt werden
Das Gericht betrachtete das beklagtenseitige Verhalten allerdings nicht als unlauter. Bei der Einschätzung komme es nicht darauf an, ob ein ausdrücklicher Widerspruchshinweis erforderlich sei. Vielmehr sei ausschlaggebend, dass der Unternehmer die Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten habe. Hierbei sei unter Verkauf der tatsächliche Vertragsschluss zu verstehen. Nicht ausreichend sei, dass der Kunde zwar Informationen über das Angebot des Werbenden einhole, sich dann aber doch nicht dafür entscheide. Vorliegend hatte die Kundin nachweislich keinen Versicherungsvertrag mit dem Beklagten abgeschlossen.

Einwilligung lag aber vor
Trotzdem stand für das Gericht nach einer Beweisaufnahme fest, dass der Werbezusendung eine ausdrückliche Einwilligung der Kundin zugrunde lag. Denn der betrieblichen Übung entsprechend sei im Zusammenhang mit der Erhebung der E-Mail-Adresse zugleich nach der Einwilligung in andere Versicherungsangebote und -produkte gefragt worden. In diesem Zusammenhang sei auch über die Widerrufsmöglichkeit gesprochen worden. Diese Einwilligung bezog sich nicht nur auf die erste, sondern auch auf die zweite E-Mail.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2018, Az.I-20 U 155/16


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