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Abgabe von Arzneimittelmustern an Apotheken

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.09.2016, Az. 6 U 161/15


Abgabe von Arzneimittelmustern an Apotheken

Mit Urteil (Az. 6 U 161/15) vom 29.09.2016 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass die Abgabe von Fertigarzneimitteln „zu Demonstrationszwecken“ an Apotheker wettbewerbswidrig ist. Bereits die Aufschrift „zu Demonstrationszwecken“ kann demnach wettbewerbswidrig sein und ausreichen, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen. Muster von Fertigarzneimitteln dürfen pharmazeutische Unternehmen prinzipiell nur an Ärzte abgeben. Die Abgabe an Apotheker ist dagegen untersagt. Selbst wenn Apotheker das Arzneimittel mit der Vorgabe erhalten, es im Hinblick auf Konsistenz und Geruch zu testen, ergibt sich daraus keine Zulässigkeit der Abgabe. Nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main ist die Abgabe auch dann nicht erlaubt, wenn die Arznei dem Apotheker in der Originalgröße überlassen wird. Gerade dann nicht, wenn die originale Verpackung eine deutlich geringere Menge enthält. Dann ist, so das Gericht, von einem „Muster“ auszugehen und nicht von einer Probe, die zulässig wäre.

Die Klägerin vertreibt ein rezeptfreies Präparat. Die Beklagte stellt ein Arzneimittel her, dessen Apothekenabgabepreis 9,97 Euro beträgt. Im Sommer 2013 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte ihr Arzneimittel durch Außendienstmitarbeiter kostenlos an Apotheker abgegeben hatte. Die Packungen waren mit der Aufschrift „zu Demonstrationszwecken“ gekennzeichnet. Die Klägerin vertritt die Meinung, dass es sich bei den von der Beklagten abgegebenen Packungen keinesfalls um Muster im Sinne des § 47 Abs. 3 AMG handelt. Diese Vorschrift beinhaltet, dass Muster einer Fertigarznei nicht an Apotheken abgegeben werden dürfen.

Bei § 47 Abs. 3 AMG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung, in der festgelegt ist, an wen pharmazeutische Unternehmen das Muster eines Fertigarzneimittels abgeben dürfen. Im Einzelnen sind die Personen aufgeführt, die kostenlose Muster erhalten dürfen. Das OLG Frankfurt am Main wies ausdrücklich darauf hin, dass die Aufzählung in der Literatur umstritten ist. Teilweise wird vertreten, dass die Nichterwähnung der Apotheker als Empfänger kostenfreier Arzneimuster nur darauf beruhe, dass die „Abgabe von Arzneimittelmustern an Apotheker bereits nach §§ 43, 47 I AMG erlaubt“ sei. Der § 47 III AMG regele lediglich den erweiterten Kreis der Berechtigten und stelle keine Einschränkung dar. Die Gegenansicht vertritt die Auffassung, dass § 47 III, IV AMG die Abgabe von Arzneimittelmustern abschließend regelt.

Der Senat schloss sich der zuletzt genannten Ansicht an. Für die Richter sprach der Wortlaut des Paragrafen, der die Personen aufzählt, an die kostenlose Muster der Arzneimittel abgegeben werden dürfen. Genannt werden Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Personen die Heilkunde ausüben und Ausbildungsstätten für Heilberufe. Zwar dürfen Arzneimittel nur in Apotheken an Endverbraucher verkauft werden, aber in § 47 Abs. 3 findet sich der Zusatz „außer an Apotheken“, somit handelt es sich bei den aufgeführten Personen, die kostenlose Muster erhalten dürfen, um einen zusätzlichen Vertriebsweg. Die Vorschrift lässt sich aus der Sicht des Senats auch nicht dahingehend interpretieren, dass nur Arzneimittel betroffen sind, die von vornherein für die kostenlose Weitergabe an Kunden bestimmt sind. Nach Auffassung der Beklagten sind Apotheken zwar nicht berechtigt, kostenlose Muster an die Kundschaft abzugeben. Allerdings sei die Abgabe von Muster an Apotheker unbedenklich. Das OLG Frankfurt am Main erkannte diese Differenzierung in der Vorschrift nicht.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.09.2016, Az. 6 U 161/15


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