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Ab wann liegt ein gebrauchtes Buch vor?

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.11.2016, Az. 4 HK O 6816/16


Ab wann liegt ein gebrauchtes Buch vor?

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit seinem Urteil vom 25. November 2016 entschieden, dass ein neues, über einen Internethändler gekauftes Buch auch dann der Buchpreisbindung unterliegt, wenn der Kaufvertrag widerrufen und das an den Händler zurückgesandte Buch anschließend als gebrauchte Retoure verkauft wird.

Hintergrund der Entscheidung ist ein Rechtsstreit um einen Unterlassungsanspruch nach dem Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG). Folgender Sachverhalt lag dem Fall zugrunde: Ein Händler hatte auf dem Marketplace von Amazon das Buch "Hitler, Mein Kampf - eine kritische Edition" zum Preis von 148,95 Euro angeboten, obwohl der zu diesem Zeitpunkt gültige gebundene Preis bei 59,00 Euro lag. Dagegen klagte ein Buchpreistreuhänder auf Unterlassung und unter Verweis auf § 5 BuchPrG, demzufolge neue Bücher nur zu dem festgesetzten, gebundenem Ladenpreis angeboten und verkauft werden dürfen. Der beklagte Händler argumentierte vor Gericht hingegen, dass kein Verstoß gegen das BuchPrG vorliege. Bei dem angebotenen Exemplar habe es sich vielmehr um einen sogenannten Rückläufer gehandelt. Ein Kunde, der das Buch zunächst online gekauft und bezahlt habe, habe es innerhalb der gesetzlichen Widerrufsrecht eingeschweißt an ihn zurückgesendet. Daraus sei zu erkennen, dass es sich um ein gebrauchtes Buch gehandelt habe, das nicht mehr der Buchpreisbindung unterliege.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth wollte dieser Argumentation in seinem Urteil allerdings nicht folgen. Es stellte fest, dass das von dem Beklagten online angebotene Buch eindeutig der Buchpreisbindung unterlag und nicht gebraucht gewesen sei. Ein Buch gelte dann als gebraucht, wenn es mindestens einmal die normale Vertriebskette des Buchhandels verlassen habe - und zwar dadurch, dass es durch einen Letztabnehmer erworben und in den privaten Gebrauch gelangt sei. Gleichzeitig verwiesen die Richter darauf, dass sich die Pflicht zur Einhaltung des vom Verlag festgelegten, gebundenen Preises grundsätzlich nur auf den ersten Verkauf eines Buches an einen Letztabnehmer beziehe.

Gerade dieser Verkauf sei allerdings nicht erfolgt, da der Kunde das Buch innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist zurückgesandt und nicht in Gebrauch genommen habe. Die beschriebenen, entscheidenden Voraussetzungen, nach denen ein Buch nicht mehr der Buchpreisbindung unterliege, sei in dem vorliegenden Fall folglich nicht gegeben. Der Buchhandel habe auch nicht am preisgebundenen Entgelt für das Buch partizipieren können. Den gebundenen Preis habe der Letztabnehmer durch seinen Widerruf und die Rücksendung des Buches nämlich gar nicht bezahlt. Das Gericht wollte dabei in seinem Urteil auch nicht gelten lassen, dass der Widerruf durch den Kunden erst mehrere Monate nachdem der Kaufpreis bezahlt worden sei erfolgte. Es folgte damit erneut ausdrücklich nicht der Argumentation des Beklagten. Vielmehr habe dieser die große Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Widerruf zu verantworten, da er das Buch erst mit mehrmonatiger Verspätung ausgeliefert habe. Darauf aber könne es nach Überzeugung des Gerichts bei der Frage, ob die Buchpreisbindung gilt oder nicht, nicht ankommen. Für die Richter war deshalb klar: Der Beklagte hat gegen § 3 BuchPrG verstoßen und der Unterlassungsanspruch ist nach §§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG begründet.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.11.2016, Az. 4 HK O 6816/16


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