50%-Rabatt bei Teillaufzeit nicht zulässig
Das Landgericht (LG) München I hat mit seinem Urteil vom 12.11.2014 unter dem Az. 37 O 6608/14 entschieden, dass ein Pay-TV-Anbieter nicht mit einem 50-%-Rabatt für ein Programmpaket werben darf, wenn sich dieser Rabatt nur auf einen Teil der Vertragslaufzeit bezieht und wenn dies aus der Werbung nicht hervorgeht.
Damit wurde die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, Pay-TV-Programmpakete von einer 24-monatigen Vertragslaufzeit mit einem Rabatt von 50 % zu bewerben, ohne unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass der Rabatt nur für einen Teil der Laufzeit gilt. Ferner hat die Beklagte an die Klägerin 219 € nebst Zinsen zu zahlen.
Geklagt hatte ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte ist ein Pay-TV-Sender, der in Deutschland und Österreich ein Pay-TV-Programm anbietet. Im Angebot ist ein Basispaket, das um so genannte Premiumpakete und zusätzliche Dienstfunktionen erweitert werden kann.
Auf ihrer Homepage warb die Beklagte mit Aussagen wie „Jetzt 50 % sparen“, „50 % Rabatt“ und „50 % sparen“. Die ersten Aussagen waren mit einem Sternchenhinweis gekennzeichnet. Dann folgte die Aufklärung zum Sternchenhinweis, dass die Ermäßigung nur für das erste Jahr gelten sollte, die Laufzeit jedoch 24 Monate beträgt. Es fand sich kein Hinweis darauf, wie hoch der Preis ohne Rabatt sein sollte.
Die Klägerin mahnte daher die Beklagte ab und verlangte eine Unterlassungserklärung. Die Beklagte gab jedoch keine Unterlassungserklärung ab. Die Klägerin behauptet, die streitgegenständliche Werbemaßnahme verletze die Interessen ihrer Mitglieder und sei geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen.
Die blickfangmäßige Werbeaussage „50 % sparen“ bzw. „50 % Rabatt“ sei auch objektiv unzutreffend. Denn die Beklagte gebe den Kunden auf die relevante Leistung – namentlich bestimmte Programmpakete bei einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten – keinen Rabatt in Höhe von 50 %. Der Rabatt betrage lediglich 25,5%, da die reduzierte Gebühr nur für das erste Jahr gelte. Der Kunde erwarte anhand der Angabe jedoch einen Rabatt über die gesamte Laufzeit.
Zudem verstoße die Beklagte auch gegen das Transparenzgebot aus § 4 UWG. Sie müsse die Angaben klar und deutlich kennzeichnen. Der Kunde habe auch keine Möglichkeit, einen Vergleich zwischen Normalpreis und rabattiertem Preis vorzunehmen, da der Normalpreis nicht angegeben sei. Ferner habe die Beklagte zu keiner Zeit den Normalpreis verlangt. Damit täusche sie über eine Preissenkung, welche es tatsächlich gar nicht gebe. Es sei auch unklar, ob der Rabatt sich nur auf den monatlichen Preis beziehe oder auch auf die weiteren Kosten, etwa den Anschlusspreis.
Das LG München I sieht die Klage als begründet an, da es sich der Argumentation des Klägers weitgehend anschließt und die Werbung der Beklagten für irreführend hält. Die Beklagte sei den Ausführungen nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten.
Somit stehe dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.
LG München I, Urteil vom 12.11.2014, Az. 37 O 6608/14