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24 Stundenerreichbarkeit erfordert tatsächliche Niederlassung

Landgericht Darmstadt, Urteil vom 25.05.2018, Az. 14 O 43/17


24 Stundenerreichbarkeit erfordert tatsächliche Niederlassung

Mit Urteil vom 25.05.2018, Az. 14 O 43/17 entschied das Landgericht Darmstadt, dass ein Unternehmen seine Dienstleistungen für einen Ort nur bewerben könne, wenn es dort tatsächlich auch über eine Niederlassung verfüge. Für eine 24 Stundenerreichbarkeit-Werbung genüge gerade nicht die kostenlose Anrufweiterleitung zu dem Unternehmenshauptsitz und die Beauftragung eines vor Ort ansässigen Subunternehmens, auch wenn den Kunden dadurch keine Mehrkosten entstehen.

Werbung mit 24 Stundenerreichbarkeit 
Die Beklagte ist ein Elektromeisterbetrieb, der sich im Bereich der Sicherheitstechnik spezialisiert hat. Sie geriet mit dem Kläger, einem Verband, der die Bekämpfung von unlauterem Wettbewerb zum Ziel hat, einander. Grund hierfür war, dass sie ihren Rauchmelder-Service für die Orte B und C in ihrer Internetpräsenz mit einer 24 Stundenerreichbarkeit und der Garantie einer sofortigen Hilfe durch die dort zuständigen Monteure bewarb. Im Weiteren wies sie ihre potentiellen Kunden allerdings darauf hin, dass sie nicht in allen in der Internetpräsenz genannten Orte eine Geschäftsstelle unterhält, sondern ihre Leistungen in den beworbenen Städten und Gemeinden zu ihrem fairen Ortstarif als mobiler Dienstleister anbietet. Durch die kostenfreie Anrufweiterschaltung zur Monteurbereitschaft in ihrem Standort E, stehe den Kunden aber ihr Servicepersonal Tag und Nacht zur Verfügung. Um den 24 Stundenservice in B und C zu gewährleisten, arbeiten sie in Ausnahmefällen ebenfalls mit vorher geprüften Kooperationspartnern in der Nähe zusammen, an welche sie den Auftrag weitervermitteln. Es bestehe diesbezüglich aber kein Grund zur Sorge hinsichtlich höheren Kosten, da diese Subunternehmer im Raum B und C vertraglich zugesichert haben, bei einem Notdiensteinsatz nur die ortsüblichen Anfahrten zu berechnen und die Kunden der Beklagten rechtzeitig über die zu erwartenden Kosten zu informieren. Ebenso nannte der Internetauftritt mithilfe einer dort abgebildeten Landkarte die Adresse der Beklagten in B und C.

Kläger hielt Werbeaussagen für irreführend
Da die Beklagte aber tatsächlich weder in B noch in C eine eigene Niederlassung betreibt und die dort eingehenden Anrufe lediglich an deren Hauptsatz in E weitergeleitet werden, hielt der Kläger die Werbeslogans für irreführend und mahnte die Beklagte daher ab. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde von dieser im nachfolgenden Zeitraum allerdings nicht abgegeben, weshalb die Zulässigkeit der Werbung anschließend vom Landgericht Darmstadt zu beurteilen war. Dieses gab dem klägerischen Begehren statt und verurteilte die Beklagte es zu unterlassen, unter Angabe von Stadtnamen zu werben, wenn an dem jeweils beworbenen Ort keine Niederlassung unterhalten wird. Rechtsgrundlage für einen solchen Unterlassungsanspruch sei §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3 UWG.

Werbung enthielt objektiv unrichtige Angaben
Entgegen der Ansicht der Beklagten sei deren Internetauftritt mit Blick auf die Städte B und C nach den Ausführungen des Landgerichts irreführend. Die Werbung für deren Dienstleistungen weise objektiv unrichtige Angaben auf und führe somit bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu wettbewerblich relevanten Fehlvorstellungen. Die Beklagte verfüge gerade nicht über eine eigene Niederlassung in B und C, obwohl sie eine garantierte und sofortige Hilfe durch die dort zuständigen Monteure verspricht. (Potentielle) Kunden würden bei einer Beauftragung eines Handwerksbetriebes jedoch regelmäßig erwarten, dass die erforderlichen Arbeiten von dem werbenden Handwerker selbst ausgeführt und nicht irgendwelchen ihnen unbekannten Subunternehmern übertragen werden (vgl. Landgericht Braunschweig, Urteil vom 26.08.2010, Az. 21 O 3239/09).

Keine Kenntnis des Kunden von nicht vorhandenem Standort
Die auf der Internetseite abgebildete Landkarte sowie die genannte Anschrift deuteten nicht darauf hin, dass unter der dort angegebenen Adresse in B und C nicht die Beklagte mit ihrer Niederlassung, sondern nur ein Subunternehmer zu finden sei. Entgegen des Vorbringens der Beklagten sei es irrelevant, dass diese im Nachgang zu ihrem 24 Stundenerreichbarkeit-Slogan ausdrücklich darauf hinweise, dass sie in nicht allen in ihrer Interpräsenz aufgeführten Städte eine Geschäftsstelle unterhält und zum Ortstarif Tag und Nacht zur Verfügung stehe. Es ergebe sich daraus nämlich nicht, in welchen beworbenen Städten nun eine Geschäftsstelle existiere und in welchen gerade nicht. Kunden könnten diese Aussage schließlich ohne Weiteres so verstehen, dass die Beklagte zwar nicht in allen umliegenden Ortschaften über eine Niederlassung verfügt, sehr wohl aber in B bzw. C. Ebenso werbe die Beklagte explizit damit, nur in Ausnahmefällen mit Kooperationspartnern, also Subunternehmern, zusammenzuarbeiten. Dadurch erwecke sie gerade den Eindruck, dass im Regelfall sie selbst als ortsansässiges Unternehmen agiert.

Beanstandete Werbung war kein Bagatellverstoß
Zuletzt stellte das Gericht fest, dass es sich bei der vom Kläger beanstandeten Werbung auch nicht um einen Bagatellverstoß handele, wie es die Beklagte zuvor behauptete. Aus diesem Grund erweise sich der Streitwert in Höhe von 15.000 € keineswegs als unangemessen.

Landgericht Darmstadt, Urteil vom 25.05.2018, Az. 14 O 43/17

von Sabrina Schmidbaur, Dipl.Jur.-Univ.


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