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Zustimmung zur Untervermietung

AG München, 422 C 13968/13


Zustimmung zur Untervermietung

Das Amtsgericht (AG) in München hat mit seinem Urteil vom 15.10.2013 unter dem Aktenzeichen 422 C 13968/13 entschieden, dass ein Vermieter die Untervermietung einer von ihm vermieteten Wohnung dulden muss, wenn der Mieter daran ein berechtigtes Interesse hat.

Im verhandelten Fall hatte die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann eine drei Zimmer umfassende Wohnung in München gemietet. Nachdem sie sich von dem Mann hat scheiden lassen und dieser aus der Wohnung ausgezogen ist, bewohnte sie die Wohnung allein. Als nach einer Streitigkeit die Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehemannes ausblieben, konnte die Klägerin die Miete für die Wohnung nicht mehr alleine aufbringen und ließ einen Untermieter in ihre Wohnung einziehen.

Dies wollte er Vermieter nicht dulden. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, den Vermieter zur Zustimmung der Untervermietung zu verpflichten. Denn durch die hohen Mietkosten würden Ihr zum Lebensunterhalt lediglich 530 Euro im Monat übrigbleiben. Wenn sie einen Teil der Wohnung untervermieten könnte, würden ihr 400 Euro mehr zur Verfügung stehen. Eine Überbelegung der Wohnung war aufgrund der Größe nicht zu befürchten, auch war kein Hinderungsgrund anhand der Person des Untermieters ersichtlich.

Im Mietvertrag der Klägerin ist allerdings festgehalten, dass Untervermietung nicht gestattet sei.

Das AG München gab der Klägerin Recht. Denn das Interesse an der Untervermietung sei wegen der schlechten finanziellen Lage der Klägerin den Interessen des Vermieters vorzuziehen. Es sei ein berechtigter Wunsch, die Wohnkosten zu senken weil die Verschlechterung der Situation der Klägerin in finanzieller Hinsicht erst nach dem Abschluss des Mietvertrages mit dem Beklagten entstanden sei.

Es sei ferner zu respektieren, dass die Klägerin in ihrer gewohnten Umgebung bleiben wolle. Daher könne der Beklagte nicht mit dem Argument durchdringen, die Klägerin könne sich eine billigere Wohnung suchen.

Für den Vermieter sei eine Änderung der Verhältnisse durch die Untervermietung nicht zu erwarten. Er habe daher nur ein geringes bis gar kein Interesse daran, der Klägerin die Erlaubnis zur Untervermietung zu verweigern. Die Anzahl der Bewohner der Wohnung bleibe gleich derjenigen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags. Die Hauptmieterin bleibe nach wie vor der Ansprechpartner. Der Vermieter hätte vielmehr triftige Gründe vortragen müssen, um die Erlaubnis zu verweigern. Dies könne etwa dann dankber sein, wenn der Untermieter ein stadtbekannter Betrüger wäre.

Amtsgericht (AG) München, Urteil vom 15.10.2013, Aktenzeichen 422 C 13968/13


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