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Verwertung durch Vernichtung

Verwertung von Räumungsgut durch Vernichtung


Verwertung durch Vernichtung

Das Oberlandesgericht (OLG) in Stuttgart hat mit seinem Beschluss vom 19.03.2012 unter dem Aktenzeichen 8 W 93/12 die Genehmigung zur Verwertung von Räumungsgut durch Vernichtung abgelehnt.

Damit wurde die Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz, dem Amtsgericht (AG) Ludwigsburg, zurückgewiesen.

Zur Begründung führt das Gericht aus:

Es bestand zwischen den Parteien ein Mietverhältnis über Wohnraum. Durch ein Versäumnisurteil des AG Ludwigsburg sind die Mieter zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verpflichtet worden. Eine Räumung nach dem so genannten "Berliner Modell" wurde sodann durch einen Gerichtsvollzieher durchgeführt, der die Antragsgegner aus dem Besitz der Wohnung aus- und die Antragssteller in den Besitz eingewiesen hat. Die Sachen der Antragsgegner verblieben jedoch in der Wohnung. Die Antragssteller wurden unter Setzung einer Frist zur Abholung der Sachen aufgefordert. Diese Frist verstrich ergebnislos.

Daraufhin stellten die Vermieter beim AG Ludwigsburg einen Antrag auf Bewilligung zur Verwertung der Gegenstände durch Vernichtung und beriefen sich dabei auf das Vermieterpfandrecht.

Das AG Ludwigsburg, als Vorinstanz, wies den Antrag ab. Hiergegen legten die Vermieter Beschwerde beim AG ein, welche letztlich durch das OLG Stuttgart zu entscheiden war. Doch auch dieses verhalf dem Antrag nicht zu dem von den Antragsstellern gewünschten Erfolg. Denn, so das Gericht, habe es über die Art und Weise eines Pfandverkaufes (nach § 1246 BGB in Verbindung mit § 410 FamFG) zu entscheiden. Eine Vernichtung sei nach dieser Norm nicht geregelt. Das AG habe auch zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Vernichtung auch auf Grund von anderen Vorschriften nicht in Betracht kommt. Vor allem wäre hier § 885 Abs. 4 ZPO zu nennen, der sich nicht dementsprechend auslegen ließe.

Des Weiteren gebe es keinen Beleg dafür, dass das Räumungsgut "offensichtlich wertlos" ist, wie es die Antragssteller behaupten. In dem in diesem Zusammenhang erstellten Schreiben des Gerichtsvollziehers sei nur ausgeführt, die Sachen hätten keinen Wert, der die Kosten einer Versteigerung übersteigt. Nach all dem war die Beschwerde gegen den Beschluss des AG als unbegründet anzusehen und zurückzuweisen.

Im Übrigen bestünden auch keine Gründe dafür, eine Beschwerde gegen diesen Beschluss des OLG zuzulassen.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.3.2012, Aktenzeichen 8 W 93/12


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