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Schadensersatz Berechnung Warmwasserverbrauch

Schadensersatz wegen fehlerhafter Berechnung eines Warmwasserverbrauchs


Schadensersatz Berechnung Warmwasserverbrauch

Die Hauptleistungspflicht eines Fachunternehmens, das mit der Abrechnung von Heiz- und Betriebskosten gegen Entgelt beauftragt ist, besteht in der ordnungsgemäßen Erstellung der Abrechnungen. Ein Ausschluss der Haftung für Schadensersatzansprüche in AGB, der Fälle von einfacher Fahrlässigkeit bei fehlerhaften Abrechnungen umfassen soll, ist auch im kaufmännischen Verkehr nicht wirksam.

Vermeintlich unrichtige Betriebskostenabrechnungen sind nicht nur im Verhältnis Vermieter und Mieter ein Dauerthema, Fehler bei der Abrechnung können auch zu Ansprüchen gegen das abrechnende Unternehmen selbst führen. Haftungsausschlüsse in AGB verhelfen dabei nicht immer zur erfolgreichen Abwehr dieser Ansprüche: Das Amtsgericht Krefeld hatte sich mit Schadensersatzansprüchen gegen ein Unternehmen aus einer fehlerhaften Abrechnung auseinanderzusetzen. Die klagende Vermieterin hatte das Fachunternehmen mit der Heizkostenabrechnung beauftragt. Das beklagte Unternehmen hatte den Warmwasserverbrauch eines Mieters fehlerhaft berechnet. Der Vermieterin war ein Schaden entstanden, da sie den zu hoch berechneten Verbrauch nicht mehr auf die anderen Mieter aufteilen und von diesen einfordern konnte. Aufgefallen war der Fehler, weil sich bei einem Vergleich der Abrechnungen über die Vorjahre ein ungewöhnlicher Mehrverbrauch feststellen ließ. Das beklagte Unternehmen hatte eine Zählerablesung zu Beginn des Jahres durchgeführt und einen bestimmten Verbrauchswert des betroffenen Mieters festgestellt. Diesen Wert zog das Unternehmen jedoch nicht als Anfangswert für die Berechnung des Warmwasserverbrauchs des nächsten Jahres heran, sondern legte der Berechnung – bewusst - einen wesentlich niedrigeren Schätzwert als Anfangswert zugrunde. Auf Basis dieser Abrechnung wurde dem Mieter von der Vermieterin ein zu hoher Warmwasserverbrauch verrechnet. In den Umständen bei der Erstellung der falschen Abrechnung durch das Unternehmen sah das Amtsgericht Krefeld den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit verwirklicht. In den AGB des beklagten Unternehmens war zwar kein Haftungsausschluss für Fälle grober Fahrlässigkeit, aber – wie üblich – für Fälle einfacher Fahrlässigkeit enthalten. Eine Wertung des Sachverhalts als einen Fall einfacher Fahrlässigkeit hätte dennoch nicht zur Haftungsfreiheit des Unternehmens geführt. Das Amtsgericht Krefeld beurteilte den formularmäßigen Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit bei fehlerhaften Abrechnungen auch im kaufmännischen Verkehr als Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, der zur Unwirksamkeit der Klausel führt: Die vertragliche Hauptpflicht des beklagten Unternehmens bestand gerade in der ordnungsgemäßen Erstellung der Heiz- und Betriebskostenabrechnungen, die der Vermieterin als Grundlage für ihre Abrechnung gegenüber den Mietern zur Verfügung steht. Eine Freizeichnung von der Haftung für Fehler bei den Abrechnungen würde zur Aushöhlung wesentlicher Vertragspositionen der Vermieterin führen. Die Vermieterin durfte aufgrund der besonderen Sachkenntnis des Unternehmens auch auf die Richtigkeit der ihr übermittelten Abrechnungen vertrauen. Ein Verstoß gegen die in den AGB vereinbarte Rügepflicht der Vermieterin war nach der Ansicht des Amtsgerichts Krefeld mangels Vorliegens eines offenkundigen Druck-, Schreib-, Übertragungs- oder Rechenfehlers nicht anzunehmen. Der Vermieterin war es nach dem Ende der Abrechnungsfrist nicht mehr möglich, den für den betroffenen Mieter zu hoch berechneten Verbrauch auf die anderen Mieter umzulegen. Der Vermieterin wurde vom Unternehmen darüber hinaus auch keine korrigierte Abrechnung für alle Mieter vorgelegt, die als Grundlage für eine Neuvorschreibung hätte dienen können. Das Unternehmen hatte der Vermieterin daher den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Amtsgericht Krefeld, Urteil vom 04.05.2012, Az. 6 C 52/12


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