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Schadenersatz bei mangelhaftem Rasensaatgut

LG Coburg, 22 O 266/13


Schadenersatz bei mangelhaftem Rasensaatgut

Nimmt ein Kunde im Vorfeld seines Einkaufs keine Beratung in Anspruch, kann er sich bei einem Fehlkauf nicht darauf berufen, falsch beraten worden zu sein. Denn ein Händler macht sich erst dann einer Verletzung seiner Beratungspflicht schuldig, wenn er den Kunden in einem Verkaufsgespräch falsch berät. Findet der erste Gesprächskontakt zwischen Verkäufer und Kunde im Rahmen einer Reklamation statt, gilt dies nicht als Verkaufsgespräch. In diesem Sinne urteile das Landgericht (LG) Coburg am 09.04.2014 (Az. 22 O 266/13) und wies die Klage einer Frau auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zurück.

Die Klägerin hatte bei dem Beklagten Rasensamen erworben und diesen auf ihrem Grundstück verteilt. Als sich auf den Flächen starker Unkrautbewuchs einstellte, forderte die Klägerin von dem Beklagten die Rasenfläche neu zu gestalten, was dieser ablehnte. Im Verlauf des Reklamationsgesprächs empfahl der Beklagte der Klägerin die Verwendung eines Unkrautvernichtungsmittels und wollte ihr einen Sack mit neuem Saatgut geben. Damit wollte sich die Klägerin nicht zufrieden geben, weshalb sie vor Gericht zog. Dort begehrte sie Schadensersatz in einer Höhe von insgesamt rund 10.000 Euro. Die Summe setzte sich aus verschiedenen Posten zusammen:

- 1500 Euro für das Entfernen von Unkraut, wobei sie die Arbeit selbst ausgeführt hatte

- 3000 Euro Schmerzensgeld, da das Unkrautjäten zu Beschwerden in Schultern und Armen geführt hatte

- 5500 Euro dafür, dass sie wegen der Schmerzen nicht in der Lage war, ihren Haushalt zu führen

Der Beklagte beantragte, die Klage in vollem Umfang abzuweisen und der Klägerin die Kosten für das Verfahren aufzuerlegen.

Das Gericht sah es keineswegs als erwiesen an, dass der Unkrautbefall auf den verwendeten Rasensamen zurückzuführen war. Der Auffassung der Klägerin zufolge sei dieser Samen nicht ausreichend keimfähig gewesen, habe aber das Wachstum des Unkrauts hervorgerufen. Dieser Ansicht konnte sich das LG Coburg nicht anschließen. Einem Gutachten zufolge, wäre es auch ohne Austeilen des Rasensamens zu einem Unkrautbefall gekommen. Der schneller als die Rasensaat keimende Unkrautsamen habe sich bereits vor Aussaat des Rasensamens im Boden befunden und hätte die Flächen in jedem Fall heimgesucht, ungeachtet der Qualität des verwendeten Rasensamens.

Der von der Klägerin erhobene Vorwurf einer falschen Beratung von Seiten des Beklagten war nach Auffassung des Gerichts nicht stichhaltig. Da Gespräche zwischen den beiden Parteien erst im Zuge der Reklamation erfolgt waren, könne eine falsche Verkaufsberatung gar nicht stattgefunden haben. Insofern habe hier kein Beratungsvertrag vorgelegen und deswegen könne sich der Beklagte auch nicht einer Verletzung seiner ihm obliegenden Beratungspflicht schuldig gemacht haben.

Nach Lage der Dinge sah das Gericht keinen Anlass, näher auf die von der Klägerin einzeln angeführten Schadensposten einzugehen, da der Beklagte mit keinem davon in Zusammenhang stand. Folgerichtig wies das Gericht das Begehren der Klägerin in allen Punkten ab.

LG Coburg, Urteil vom 09.04.2014, Az. 22 O 266/13


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Kommentare (1)

  • Stefan

    27 Juli 2017 um 11:43 |
    Hallo Herr Weiß,
    wie hätte es denn ausgesehen, wenn die Firma die kpl. Erstellung der Rasenfläche durchgeführt hätte? Ist das Unkraut Grund genug die Rasenfläche zu reklamieren?

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