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Eigenbedarfskündigung: Einkommenslose Abiturientin

AG Köpenick, 14 C 16/13


Eigenbedarfskündigung: Einkommenslose Abiturientin

Das Berliner Amtsgericht (AG) in Köpenick hat mit seinem Urteil vom 17.09.2013 unter dem Aktenzeichen 14 C 16/13 entschieden, dass ein Vermieter nicht wegen Eigenbedarfes kündigen kann, nur weil er seine einkommenslose Tochter in einer 5-Zimmer-Wohnung unterbringen will. 

Die Mieter der 102 qm großen Wohnung, die der Vermieter hatte räumen lassen wollen, lebten dort seit 1986. Nachdem das Haus verkauft worden ist, hat der neue Eigentümer das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt. Der Eigentümer, welcher 600 km entfernt lebt, gab als Grund für die Kündigung an, dass die Tochter, 17 Jahre alt, im nächsten Jahr Abitur machen und dann nach Berlin ziehen wolle. Im Herbst beginne sie ein Praktikum bei einer Versicherung.

Die Tochter wolle die Wohnung deshalb haben, weil nur bei dieser ein Gartenzugang geschaffen werden könne. Die andere Wohnung sei mit 70 m² zu klein für die Tochter und bei den anderen Wohnungen des gleichen Eigentümers sei kein Zugang zum Garten möglich. Der Eigentümer erhob daher eine Räumungsklage gegen die Mieter.

Die Beklagten bestritten die in der Kündigung behaupteten Fakten mit Nichtwissen und warfen dem Vermieter Missbräuchlichkeit und einen vorgeschobenen Kündigungsgrund vor. Da sie eine vergleichsweise geringe Miete zahlen würden, liege es nahe, dass das Ziel des Vermieters Sanierung und Neuvermietung sei. Die Beklagten machten außerdem Härtegründe sozialer Art geltend.

Das Amtsgericht Köpenick wies die Klage ab. Eine Kündigung wegen eines Eigenbedarfs sei hier nicht gerechtfertigt. Denn der § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfordert: "Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt... ". Das AG verstand jedoch unter dem Begriff "benötigen", dass die Wohnung gebraucht wird, um Nachteilen zu entgehen. Ein bloßer Wunsch der Nutzung genüge nicht. Es bräuchte einen ernsthaften Erlangungswunsch.

Das 17 Jahre alte Mädchen habe keinen Ausbildungsplatz, keinen Studienplatz und auch keinen Arbeitsplatz. Sie verfüge nicht über eigenes Einkommen. Selbst das Praktikum finde nicht in Berlin statt, sondern in Henningsdorf. Der Beginn sei erst im Herbst. Weshalb eine einkommenslose Person, die alleine wohnen wolle und keinerlei Verpflichtungen habe, eine Wohnung benötigen soll, die mehr als 100 qm groß sei und außerdem über Garten und Terrasse sowie über Küche, Bad und zwei Flure verfüge, sei schlechterdings nicht nachvollziehbar. Es handele sich hierbei um einen stark überzogenen Anspruch an den Wohnbedarf.

An dieser Einschätzung der Sachlage ändere sich auch dadurch nichts, dass der Vater, als außerhalb Berlins lebender Vermieter die Wohnung auch hin und wieder selbst gerne nutzen möchte. Denn er machte geltend, von Berlin aus, also quasi vor Ort, Verwaltungsmaßnahmen wegen des Hausgrundstücks durchführen zu lassen. Das Gericht blieb hart. Denn es vertritt die Auffassung, auch der Vater benötige die Mieträume nicht zum Wohnen für sich, da er seinen Lebensmittelpunkt nicht in die Stadt verlegen wolle, sondern nur hin und wieder dort nächtigen möchte

Nach all dem wies das Gericht die Klage ab.

Amtsgericht (AG) Köpenick, Urteil vom 17.09.2013, Aktenzeichen 14 C 16/13


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