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Abmahnung Wettbewerbszentrale

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Wettbewerbszentrale (Büro München)


Abmahnung Wettbewerbszentrale

Uns liegt eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale vor. In dieser Abmahnung ist zunächst zu lesen, dass die Wettbewerbszentrale eine gemeinnützige Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft sei. Als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen sei sie gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) klagebefugt (ständige Rechtsprechung BGH WRP 1995, 104; BGH WRP 1996, 194; OLG Düsseldorf WRP 2006, 1399). Zudem sei sie klagebefugt nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) und dürfe Auskunftsansprüche nach § 13 UKlaG geltend machen (vgl.§ 13 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG).

Mit der Abmahnung wendet sich die Wettbewerbszentrale gegen eine Internetwerbung.

Bei den beworbenen Leistungen handele es sich um handwerkliche Arbeiten, die in der Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer eingetragenen Handwerksbetrieben vorbehalten sind. Dies seien Betriebe, die von einem entsprechenden Meister geleitet würden (vgl. §§ 1, 7 ff. HwO). Der Empfänger der Abmahnung sei gegenwärtig nicht mit den genannten Gewerken in der Handwerksrolle der HWK eingetragen. Bei den vorgenannten Vorschriften handele es sich um sogenannte marktverhaltensregelnde Normen (so auch BGH, Urteil vom 17.07.2013, Az. 1 ZR 222/11, Meisterpräsenz, Rn. 15). Da ein solcher Verstoß gegen die §§ 1, 7 HwO zudem geeignet sei, die Interessen konkurrierender Handwerksbetriebe mit entsprechender Eintragung in der Handwerksrolle spürbar zu beeinträchtigen, würde der Empfänger der Abmahnung zugleich unlauter nach § 3a UWG handeln.

Außerdem erwecke die beanstandete Werbung den Eindruck, dass der Empfänger der Abmahnung in die Handwerksrolle eingetragen sei und die beworbenen handwerklichen Arbeiten entsprechend dem durch die Handwerksordnung abgesicherten Standard ausgeführt würden. Der Verbraucher würde daher geschäftlich relevant über die berufliche Qualifikation getäuscht (dazu z. B. OLG Frankfurt, Urteil vom 28.04.2005, Az. 6 U 36/05, Kfz-Reparaturen; LG Halle, Urteil vom 01 .03.23016, Az. 8 0 46/15; vgl. auch AG Grevesmühlen, Urteil vom 12.06.2014, Az. 2 C 240/13), sodass der Abgemahnte auch unlauter nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 UWG handeln würde.

Unlautere geschäftliche Handlungen seien nach § 3 Abs. 1 UWG verboten. Nach § 8 Abs. 1 UWG sei der Empfänger der Abmahnung daher verpflichtet, eine solche wie die beanstandete Werbung zu unterlassen, solange er nicht mit dem entsprechenden Handwerk in der Handwerksrolle der für ihn zuständigen Handwerkskammer eingetragen sei.

Die vorliegend beanstandeten Zuwiderhandlungen würden zu Wettbewerbsverzerrungen führen und somit auch die Interessen der Mitbewerber beeinträchtigen. Die Wettbewerbszentrale nehme den Empfänger der Abmahnung daher auf Unterlassung in Anspruch, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Die Wettbewerbszentrale sei nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG auch anspruchsberechtigt, da ihr eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehöre, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben würden.

Weiter macht die Wettbewerbszentrale mit ihrer Abmahnung eine Kostenpauschale in Höhe von netto 350,00 EUR zuzüglich 5 % MwSt., mithin 367,50 EUR geltend.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.

Update 07/2021: Weitere Abmahnung der Wettbewerbszentrale
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main (Büro München) spricht eine weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung aus.

Mit dieser Abmahnung beanstandet die Wettbewerbszentrale die Bewerbung eines Kugellagers auf der Handelsplattform eBay mit der Bezeichnung „Neu“ obwohl das Kugellager schon vor mehr als fünf Jahren produziert worden sei. In der Abmahnung der Wettbewerbszentrale ist hierzu zu lesen:

„Die Werbung stellt einen Verstoß gegen das lrreführungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UWG dar. Nach der genannten Vorschrift handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: die wesentlichen Merkmale der Ware wie Zeitpunkt der Herstellung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Beschaffenheit, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse.

Es ist eine unwahre Angabe, das Lager sei „Neu“, weil es nach Auskunft des Herstellers älter als fünf Jahre ist. Mit Ihrer Werbung täuschen Sie aber auch die angesprochenen Verkehrskreise über folgende Umstände: die wesentlichen Merkmale des Lagers im Hinblick auf den Zeitpunkt der Herstellung. Denn bei einem als „Neu" deklarierten Lager geht der Käufer nicht davon aus, dass der Produktionszeitpunkt fünf Jahre oder länger zurückliegt.

Außerdem täuschen Sie mit dem Hinweis „Artikelzustand: Neu“ über die Zwecktauglichkeit und Verwendungsmöglichkeit des Lagers. Denn im Laufe der Jahre können die Lager verharzen und korrodieren mit der Folge, dass mit der Verwendung der Lager nach dem Kauf die Funktionsfähigkeit von Anfang an oder nach einiger Zeit nicht mehr gegeben ist.

Schließlich liegt in der Werbeaussage auch eine Täuschung über die von der Beschaffenheit und die von der Verwendung der Lager zu erwartenden Ergebnisse. Der Kunde erwartet die Eigenschaften eines neuen - und damit in jeder Hinsicht voll funktionsfähigen und auf Dauer einsatzfähigen Lagers - und nicht die eines über Jahre gealterten Lagers, welches schon aufgrund der physikalischen Gegebenheiten nicht mehr neu ist, gleichwohl aber mit einem entsprechenden Hinweis beworben wird.

Da Sie sich mit Ihrer Werbung auch an Verbraucher richten und diese nicht der unternehmerischen Sorgfalt im Hinblick auf die Bezeichnung des Artikelzustands „Neu" entspricht und dazu geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen, liegt zudem ein Verstoß gegen§ 3 Abs. 2 UWG vor. Denn der Kunde wird ein als „Neu“ bezeichnetes Produkt immer einem solchem Produkt vorziehen, welches schon vor Jahren produziert wurde und zwar auch dann, wenn es noch nicht benutzt wurde oder entsprechend verbaut war. Das gilt besonders bei Lagern wie dem hier in Rede stehenden.“

Solche unlauteren geschäftlichen Handlungen seien gem. § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, so die Wettbewerbszentrale.

Insofern fordert die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Außerdem wird mit der Abmahnung aufgefordert, der Wettbewerbszentrale gemäß § 13 Abs. 3 UWG einen angemessenen Anteil der Aufwendungen für diese Rechtsverfolgung in Höhe von netto 350,00 EUR zuzüglich 7 % MwSt. 24,50 EUR= 374,50 EUR zu ersetzen.


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