Abmahnung Verband des eZigarettenhandels e.V. VdeH
Der Verband des eZigarettenhandels e.V. (VdeH), Französische Straße 12, 10117 Berlin, spricht selbst eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen angeblich nicht rechtskonformer e-Zigaretten aus.
Nach Angaben in der Abmahnung sei der Verband des eZigarettenhandels e.V. im Jahr 2011 gegründet worden. Beim Verband des eZigarettenhandels e.V. (VdeH) soll sich um einen Zusammenschluss von Herstellern und Vertreibern von elektronischen Zigaretten und Zubehör handeln. Auf seiner Webseite kann man nachlesen, dass dem Verband des eZigarettenhandels e.V. (VdeH) ca. 100 Unternehmen der Branche angehören.
Zudem ist der Verband des e-Zigarettenhandels e.V. seit Dezember 2021 auch in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände (§ 8b UWG) beim Bundesamt der Justiz eingetragen und somit rein formal berechtigt, eine derartige Abmahnung auszubringen. Und schon folgt die erste Abmahnung.
Mit der Abmahnung lässt der eZigarettenhandels e.V unterschiedliche Verstöße beanstanden, wie z.B. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) oder fehlende Informationspflichten (Kennzeichnungspflichten, Einhaltung der CLP-Verordnung) oder auch Jugendschutzverstöße.
Mit der Abmahnung fordert der eZigarettenhandels e.V die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung ein. Weiter sollen Kosten der Abmahnung in Höhe von 200 EUR an den Verband des eZigarettenhandels e.V. (VdeH) erstattet werden.
Wenn auch Sie eine Abmahnung des eZigarettenhandels e.V. (VdeH) erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an. Insbesondere sollten Sie bedenken, dass die vom eZigarettenhandels e.V. (VdeH) geforderte Unterlassungserklärung mit der Annahme durch den eZigarettenhandels e.V. (VdeH) ein Leben lang Gültigkeit erlangt.
UPDATE 16.02.2022: Weitere Abmahnung
Uns geht eine weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu, die der Verband des eZigarettenhandels e.V. (Der Branchenverband - VdeH e.V.), Französische Str. 12, 10117 Berlin, im eigenen Namen ausspricht.
Der Verband des eZigarettenhandels e. V. sei ein im Jahre 2011 gegründeter Zusammenschluss von Herstellern und Vertreibern von elektronischen Zigaretten und Zubehör; er wahre und vertrete als Berufsverband die gemeinsamen Belange seiner Mitglieder. Ziel des Verbandes sei die Erhaltung und Förderung der Verkehrsfähigkeit von elektronischen Zigaretten und Zubehör durch eine entsprechende Informationstätigkeit und Bemühungen zum Abbau jeglicher Handelshemmnisse.
Die satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins sollen u.a. die Gewährleistung der Chancengleichheit am Markt und die Verhinderung wettbewerbswidrigen Handelns gewährleisten. Der Verband sei nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande, diese Aufgaben wahrzunehmen. Ihm sollen Gewerbetreibende in erheblicher Zahl angehören, die Waren und/oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf dem betreffenden Markt vertreiben. Insoweit gehöre der Verband zu solchen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG berechtigt sind, gegen unlauteres Verhalten im geschäftlichen Verkehr vorzugehen, das die Interessen ihrer jeweiligen Mitglieder berührt, und zähle zu den anspruchsberechtigten Stelle nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG.
Dem Empfänger der Abmahnung wird vorgeworfen, beim Handel mit elektronischen Zigaretten gegen eine Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen.
Gerügt werden Zuwiderhandlungen gegen das Tabakerzeugnisrecht, wie unzureichende Mitteilungen, fehlende Beipackzettel, unzureichende Kennzeichnung der Verpackungen und Verstöße gegen das Werbeverbot. Zudem sei die Werbung des abgemahnten Unternehmers irreführend, weil in unzulässiger Weise mit einer „Zertifizierung“ geworben würde. Außerdem würde der CLP-Verordnung, dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) zuwidergehandelt
Der Empfänger der Abmahnung soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten des Branchenverbandes des eZigarettenhandels e.V. (VdeH) abgeben und Abmahnkosten in Höhe von 200,00 € bezahlen.
Die der Abmahnung beiliegende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung hat es – bildlich ausgedrückt – in sich und birgt ganz gewaltige Risiken für die Zukunft.
Keinesfalls sollte eine solch weitreichende Erklärung, die zudem „lebenslänglich“ gültig bliebe, leichtfertig unterzeichnet und zurückgeschickt werden. Bei jedweden Unklarheiten empfiehlt sich daher, sofort mit Zugang einer solchen Abmahnung fachkundige Hilfe hinzuziehen. Zu groß sind die Gefahren, bei künftigen (auch unabsichtlichen) Verstößen auf Zahlung empfindlicher Vertragsstrafen von mehreren tausend Euro pro Verstoß in Anspruch genommen zu werden.