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Abmahnung TP Vision Europe B.V.

Urheberrechtliche Abmahnung der Firma TP Vision Europe B.V.


Abmahnung TP Vision Europe B.V.

Uns liegt eine urheberrechtliche Abmahnung der Firma TP Vision Europe B.V., Niederlassung Deutschland, Steindamm 98, 20099 Hamburg, vor.

Nach eigenen Angaben in der Abmahnung entwickelt, fertigt und vertreibt die TP Vision Fernseher der Marke Philips in Europa, Russland, dem Nahen Osten, Brasilien, Argentinien, Uruguay, Paraguay und in ausgewählten Ländern des asiatisch-pazifischen Raums mit Ausnahme von China. Die TP Vision sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte der in ihren Katalogen und Internetseiten abrufbaren Fotos von Philips-Fernsehgeräten.

Für die Verwendung von Fotos, insbesondere im Internet, habe die TP Vision keinerlei Nutzungsrechte eingeräumt. Der Empfänger der Abmahnung verletze damit die Rechte der TP Vision aus den §§ 2 Abs. 1 Ziff. 5 und Ziff. 7; 72, 19a; 106, 108a UrhG. Diese Verletzung löse Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche der TP Vision aus § 97 ff. UrhG aus und sei im Übrigen auch strafbar (§§ 106, 108a UrhG).

Vorsorglich weist die TP Vision Europe darauf hin, dass die in der der Abmahnung beiliegenden Verpflichtungserklärung ausgewiesenen Kosten der Bevollmächtigten der TP Vision Europe ohne Rücksicht auf irgendein Verschulden nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG geschuldet würden. Im Übrigen sei auch das für einen Schadenersatzanspruch erforderliche Verschulden gegeben. Fahrlässigkeit sei bereits dann zu bejahen, wenn sich der Verletzer nicht über den Bestand seiner (vermeintlichen) Rechte Gewissheit verschafft habe, wobei ein strenger Sorgfaltsmaßstab gelte (vgl. BGH GRUR 1999, 49, 51 - "Bruce Springsteen and his Band"). Dies schließe auch eine Überprüfung der Rechtekette ein, von dem der Verletzer seine behauptete Rechtsposition ableite (vgl. BGH GRUR 1988, 375 - "Schallplattenimport III"; BGH GRUR 1960, 608 - "Eisrevue II"). Gerade Fachkreise unterlägen einer gesteigerten Sorgfaltspflicht (vgl. BGH GRUR 1991 , 332, 333 - "Lizenzmangel"). Den entsprechenden Sorgfaltsanforderungen habe der Empfänger der Abmahnung nicht entsprochen.

Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist sehr weit gefasst. In diesem Entwurf einer Unterlassungserklärung ist zu lesen:

„Die Schuldnerin verpflichtet sich gegenüber der Gläubigerin,

1. es unter Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der Gläubigerin nach billigem Ermessen festzusetzenden und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe zu unterlassen, einzelne oder mehrere der in der Anlage A (linke Spalte) wiedergegebenen Produktfotos ohne Zustimmung der Gläubigerin im Internet öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere wie unter "www.ebay.de" geschehen;

2. Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der Verletzungshandlungen gern. Ziff. 1, und zwar insbesondere unter Angabe der Zahl von Page-Impressions und Visits;

3. der Gläubigerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den Verletzungshandlungen gern. Ziff. 1 entstanden ist und künftig entsteht;

4. der Gläubigerin die durch die Inanspruchnahme der Rechtsanwälte (..) entstandenen Kosten zum Gegenstandswert von € 6.600 in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale gemäß §§ 13, 14, RVG, Nr. 2300 VV RVG, d.h. € 546,50 zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe € 86,52 (19 % auf 83,33 % von € 546,50 = € 455,39), insgesamt folglich € 633,02.“

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Firma TP Vision Europe B.V. erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.


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