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Abmahnung Stefan Richter

Abmahnung wegen E-Mail-Werbung


Abmahnung Stefan Richter

Uns geht ein Abmahnung des Herrn Rechtsanwalt Stefan Richter aus Berlin zu. Mit dem siebzehnseitigen Abmahnschreiben lässt Herr Stefan Richter die Versendung einer Produktbewertungs-E-Mail nach einem Einkauf in einem Onlineshop beanstanden.

Während des Bestellvorganges sei auf der Webseite, auf der über ein Formular die E-Mail-Adresse erhoben wurde, nicht klar und deutlich darauf hingewiesen worden, dass man der Verwendung der einzugebenden E-Mail-Adresse zu Werbezwecken widersprechen könne. Ein vorhandenes Auswahlfeld, mit dem dem künftigen Empfang von Werbe-E-Mails zugestimmt werden konnte, sei ganz bewusst nicht angeklickt worden.

Auf eine im Rahmen des Bestellprozesses erfolgende Abfrage, ob man mit der Zusendung von Bewertungsaufforderungsnachrichten einverstanden sei, sei zudem ganz bewusst gerade keine Zustimmung erklärt, sondern dies vielmehr ausdrücklich abgelehnt worden. Während des Bestellvorganges habe Herr Stefan Richter mit der Erklärung "Bitte keine Werbung, besten Dank." zudem sogar rein vorsorglich ausdrücklich dem Erhalt jeglicher werblicher Nachrichten widersprochen.

Die Bestellung sei zudem ganz bewusst unter weitestmöglicher Vermeidung der Zustimmung zur Hinterlegung und Auswertung von personenbezogenen Daten (ohne Registrierung, mitunter auch als "Gastbestellung" bezeichnet) getätig worden, insbesondere also auch unter Verweigerung einer Zustimmung zur Einrichtung eines sog. "Kundenkontos".

Sodann fordert Herr Stefan Richter die juristische Person sowie deren Geschäftsführer zur Unterlassung auf. Diese sollen sich in der der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung verpflichten

1.
a)
es ab sofort zu unterlassen, gegenüber dem Unterlassungsgläubiger Werbung per elektronischer Nachricht ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Unterlassungsgläubigers zu betreiben und/oder betreiben zu lassen,
sofern dies geschieht,

aa) ohne dass die Unterlassungsschuldner die Empfangsadresse zuvor von dem Unterlassungsgläubiger im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten haben (Verkaufszusammenhang) und/oder

bb) ohne dass die Werbung ausschließlich für eigene und bezüglich des vorstehend unter aa) genannten Geschäfts ähnliche, also dem gleichen typischen Verwendungszweck oder Bedarf dienende, Waren oder Dienstleistungen erfolgt (ausschließliche Ähnlichkeit) und/oder

cc) wenn der Unterlassungsgläubiger der Verwendung zu Werbezwecken widersprochen hat (Werbewiderspruch) und/oder

dd) ohne dass der Unterlassungsgläubiger bei Erhebung der Empfangsadresse (Erhebungshinweis) und im Rahmen der Verwendung zur Werbung (Verwendungshinweis) klar und deutlich darauf hingewiesen wurde, dass der Verwendung jederzeit widersprochen werden kann, ohne dass hierfür andere Kosten als die Übertragungskosten nach den Basistarifen entstehen, wenn dies geschieht, […]

sowie

es ab sofort zu unterlassen, gegenüber dem Unterlassungsgläubiger Werbung per elektronischer Nachricht zu betreiben und/oder betreiben zu lassen, wenn in der Nachricht die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, wenn dies geschieht, […]

sowie

es ab sofort zu unterlassen, gegenüber dem Unterlassungsgläubiger Werbung per elektronischer Nachricht zu betreiben und/oder betreiben zu lassen, wenn in der Nachricht die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird.

b)
für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die unter 1. a) dargelegten Verpflichtungen eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,00 € an den Unterlassungsgläubiger zu zahlen (entsprechend höchstrichterlicher Rechtsprechung haften etwa in Anspruch genommene Gesellschaften zusammen mit ihren etwa mit in Anspruch genommenen gesetzlichen Organen insoweit lediglich gesamtschuldnerisch)

2.
gesamtschuldnerisch allen Schaden zu ersetzen, der dem Unterlassungsgläubiger durch die Verletzungshandlungen gem. Ziffer 1. […] entstanden ist und künftig noch entstehen wird, einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 5.040,00 EUR zuzüglich Kostenpauschale und Mehrwertsteuer.

Zudem fordert Rechtsanwalt Stefan Richter aus Berlin auf, binnen eines Monats Auskunft wie folgt zu erteilen:

Werden meine vorbezeichnete Mandantschaft betreffende personenbezogene Daten verarbeitet? Wenn ja:
- Welche Daten werden verarbeitet (konkrete Angabe aller Daten als kostenfreie Kopie gem. Art. 15 III 1 DSGVO)?
- Zu welchem Zweck erfolgt die Verarbeitung?
- Welches sind die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden?
- Welches sind die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen?
- Welches ist die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden? Falls die Auskunft nicht erteilt werden kann, dann hilfsweise: Welches sind die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer?
- Besteht ein Recht meiner Mandantschaft auf Berichtigung oder Löschung der meine Mandantschaft betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder ein Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung?
- Besteht ein Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde?
- Falls die personenbezogenen Daten nicht bei meiner Mandantschaft erhoben werden: Welches sind die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten? - Besteht eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 I, IV DSGVO? Wenn ja, welche aussagekräftigen Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für meiner Mandantschaft liegen vor?
- Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt? Wenn ja, welche geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 DSGVO sind im Zusammenhang mit der Übermittlung vorgesehen?

Sollte dabei die Auffassung vertreten werden, die Werbung sei von einer über eine Webseite angeblich erteilte Werbeeinwilligungserklärung gerechtfertigt gewesen, sei zudem Erhebungszeitpunkt und die IP-Adresse mitzuteilen, die dem angeblichen Datenerhebungsvorgang zuzuordnen sein soll.

Wenn auch Sie eine Abmahnung des Herrn Rechtsanwalt Stefan Richter erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.


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