Abmahnung Stefan Jelen
Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Stefan Jelen, Eichenauer Weg 47, 12355 Berlin, durch die Sievers & Coll. Rechtsanwälte vor.
Von der Abmahnung des Herrn Stefan Jelen ist das Marktsegment „Spielwaren“ (insbesondere vom Hersteller Lego) betroffen. Herr Stefan Jelen handelst selbst auf der Plattform eBay unter dem Benutzernamen „*the*incredible*“ im entsprechenden Marktsegment.
Mit der Abmahnung lässt Herr Stefan Jelen den gewerblichen Handel unter dem „Deckmantel“ des Privaten beanstanden.
In der Abmahnung ist hierzu zu lesen:
„Mit dem gewerblichen Handel gehen verschiedene Pflichten des Verkäufers einher.
a) Zunächst haben Sie Verbraucher gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB rechtzeitig vor Vertragserklärung über Ihre Identität aufzuklären und eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Sie haben ein Impressum vorzuhalten, welches es dem Kunden ohne Recherche ermöglicht, seinen Vertragspartner zu erkennen.
b) Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht zu. Verkäufer sind gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB i.V.m. § 312g BGB verpflichtet, Verbraucher über das Bestehen eines Widerrufsrechts ordnungsgemäß zu belehren. Eine solche Belehrung fehlt in ihren Angeboten.
c) Sie haben Verbrauchern eine Musterwiderrufsbelehrung zur Ausübung des Widerrufsrechts zur Verfügung zu stellen, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB.
d) Weiter fehlt es in Ihren Angeboten an einem Hinweis auf Speicherung des Vertragstextes. Online-Händler haben den Kunden darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, Art. 246c Nr.2 EGBGB.
e) Sie weisen Verbraucher in ihren Angeboten nicht auf das gesetzliche Mängelhaftungsrecht entsprechend der Pflicht nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB hin.“
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordert Herr Stefan Jelen die Kosten der Abmahnung aus einem gegenstandswert in Höhe von 30.000 EUR, mithin 1.141,90 EUR, ein.
Zwischenzeitlich ist uns auch bekannt, dass Herr Stefan Jelen seine Ansprüche gerichtlich weiter verfolgt. So liegt uns auch eine entsprechende einstweilige Verfügung des LG Berlin vor. Das LG Berlin hat den Verfahrenswert jedoch auf lediglich 20.000 EUR festgesetzt.