Abmahnung Sören Panse
Und wieder erreicht uns eine Abmahnung aus der Feder der Kanzlei Faustmann Neumann, Düsseldorf. Diesmal spricht RA Christoph Monerjan eine wettbewerbsrechtliche und urheberrechtliche Abmahnung für Herrn Sören Panse, Annastr. 91, 41372 Niederkrüchten, aus.
Zunächst wird in der Abmahnung angegeben, dass Herr Sören Panse Inhaber der Firma Reptilienkosmos sei und über diverse Plattformen im Internet mit Waren aus dem Bereich der Terraristik handeln würde.
Herr Sören Panse sei sehr um die Qualität seiner Produktbilder bemüht, wofür er Zeit und Kosten investieren würde. Als professioneller Online-Händler wisse er, wie wichtig eine gute Darstellung der Ware sei. Diesen Mehrwert würde sich der Empfänger der Abmahnung zunutze machen, indem er das beanstandete Bild ohne Lizenz oder anderweitige Berechtigung beim Verkauf seiner eigenen Ware verwenden würde. Durch die aufgezeigte Bildverwendung würde dieser das ausschließliche Nutzungsrecht des Herrn Sören Panse verletzen, vgl. §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 72, 31 UrhG. Durch diese nicht autorisierte Verwendung würde insbesondere die Herrn Sören Panse ausschließlich zustehenden Nutzungsrechte auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung gemäߧ§ 15, 16, 19a UrhG beeinträchtigt. Demgemäß würde Herrn Sören Panse gegen den Abgemahnten ein Anspruch auf Beseitigung, Unterfassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz gemäß der §§ 97, 101 UrhG, §§ 249 ff., 259 ff. BGB zustehen.
Ferner verlangt Herr Sören Panse eine einmalige Lizenzgebühr für die rechtswidrige Nutzung des Lichtbildes. Herr Sören Panse erachtet einen Lizenzschaden von 100,00 Euro für angemessen. Hierbei sei insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass eine Produktfotografie aufgrund von Inszenierung und digitaler Nachbearbeitung regelmäßig nicht ohne einen kosten- und zeitintensiven Aufwand erstellt werden kann, um eine Eignung für die gewerbliche Produktpräsentation zu erzielen. Demnach sei der Empfänger der Abmahnung insgesamt zur Zahlung einer einmaligen Lizenzgebühr in Höhe von 100,00 Euro verpflichtet.
Darüber hinaus musste Herr Sören Panse feststellen, dass die Angebotsgestaltung des Abmahnungsadressaten auch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht nicht den gesetzlichen Erfordernissen genügt. Konkret beanstandet der Abmahner die verwendete Widerrufsbelehrung.
Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG und § 12 Abs. 1 S. 2 UWG habe der Abgemahnte zudem die Kosten dieser Abmahnung zu tragen. Den Gegenstandswert des urheberrechtlichen Teils der Angelegenheit beziffert die Kanzlei Faustmann Neumann wir mit 3.100,00 Euro (3.000,00 Euro für den Unterlassungsanspruch, 100,00 Euro für den Lizenzschaden), den das wettbewerbsrechtlichen Teils mit 15.000,00 Euro.
Herr Sören Panse sei aufgrund der Inanspruchnahme der Kanzlei Faustmann Neumann dieser gegenüber in Höhe von 924,80 Euro netto verpflichtet. Diesbezüglich sei der Abgemahnte wiederum Herrn Sören Panse gegenüber zur Kostenerstattung verpflichtet.
Die der Abmahnung des Herrn Sören Panse beigefügte Unterlassungserklärung ist unserer Ansicht nach deutlich zu Ungunsten des Abgemahnten formuliert. Insofern kann nicht angeraten werden, diese ohne entsprechende Modifikationen zur Unterschrift zu bringen.