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Abmahnung save-shopping UG

Abmahnung save-shopping UG (haftungsbeschränkt) durch Markus Zöller


Abmahnung save-shopping UG (haftungsbeschränkt) durch Markus Zöller

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma save-shopping UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch die Geschäftsführerin Tanja Niemeier, Lange Straße 63, 31603 Diepenau, vor.

Die Abmahnung wird durch Rechtsanwalt & Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Markus Zöller, LL.M., Salzstraße 46, 48143 Münster, ausgesprochen.

Gegenstand der Abmahnung ist – wie bei Abmahnungen durch RA Zöller regelmäßig anzutreffen – der Vorwurf der Verwendung einer veralteten und somit fehlerhaften sowie unzureichenden Widerrufsbelehrung im Rahmen eines eBay-Angebots.

Der Empfänger der Abmahnung soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zugunsten der Firma save-shopping UG abgeben und Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandwert von 20.000,00 € an den abmahnenden Anwalt Markus Zöller bezahlen.

Sollten auch Sie eine Abmahnung der save-shopping UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch Tanja Niemeier, bzw. RA Markus Zöller erhalten haben, empfehlen wir Ihnen dringend, fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen und weder die geforderte Unterlassungserklärung vorschnell zu unterschreiben oder die Abmahnkosten übereilt an Rechtsanwalt Zöller auszugleichen. Derartige Schritte können anschließend nur schwer oder gar nicht rückgängig gemacht werden. Dies wiederum ist insbesondere relevant für die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung, die grundsätzlich ein Leben lang gültig bleibt und die bei Verstößen empfindliche Vertragsstrafenforderungen nach sich ziehen kann, so zumeist in Höhe mehrerer tausend Euro.

 

Update 12.11.2015: Weitere Abmahnung der save-shopping UG - Frau Tanja Niemeier
Uns liegt eine weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung der save-shopping UG, Lange Straße 63, 31603 Diepenau, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Tanja Niemeier durch die Kanzlei in der Innenstadt, Rechtsanwalt Markus Zöller, vor. Von der Abmahnung der save-shopping UG ist erneut das Marktsegment „Kinderspielzeug“ betroffen.

In der Abmahnung lässt die save-shopping UG eine veraltete Widerrufsbelehrung sowie die Werbung mit Selbstverständlichkeiten beanstanden.
Gemäß § 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Artikel 246 a § 1 Abs. 2 EGBGB habe der Empfänger der Abmahnung den Verbraucher im Fernabsatz vor Abgabe dessen Vertragserklärung auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, die Einzelheiten der dementsprechenden Ausübungen, insbesondere Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Widerrufsfrist und deren Beginn, die Ausübungsmodalitäten, sowie insbesondere über die Rechtsfolgen des Widerrufs korrekt zu belehren. Dies sei in dem Angebot des Abgemahnten auf der Handelsplattform eBay nicht der Fall.

Sowohl das OLG Hamm (vgl. Beschluss vom 15.03.2007 - Az.: 4 W 1/07 und Urteil vom 13.10.2011, Az.: 4 U 99/11), als auch das OLG Hamburg (vgl. Beschluss vom 05.04.2007 - Az.: 5 W 44/07) haben seit jeher die Verwendung unklarer bzw. fehlerhafter Formulierungen innerhalb von verwendeten Widerrufsbelehrungen als wettbewerbswidrig eingestuft und diesbezüglich zum Ausdruck gebracht, dass es sich hier keinesfalls um eine Bagatelle handeln würde. Diese Rechtsprechung hat in der Vergangenheit auch der Bundesgerichtshof bestätigt (vgl. nur BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az.: VIII ZR 82/10), so ist in der Abmahnung zu lesen.

Insofern fordert die save-shopping UG vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Tanja Niemeier zur Unterlassung auf.

Weiter soll der Adressat der Abmahnung die Kosten Derselben aus einem Streitwert von 30.000 EUR, mithin 1.141,90 EUR tragen.

Bezüglich des anzunehmenden Streitwerts wird durch RA Zöller auf die „noch heute richtungsweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.03.2007 (Az. 4 W 19/07) verwiesen“, die das Oberlandesgericht Hamm bis heute immer wieder bestätigt haben soll. Das Oberlandesgericht Hamm hat hier nach Ausführungen der save-shopping UG bei Wettbewerbsverstößen im Zusammenhang mit Informationspflichten im Onlinehandel einen Durchschnittsstreitwert von grundsätzlich 30.000,00 Euro für die Hauptsache veranschlagt. Da die vorliegende Abmahnung dazu dient, den Streit in der Hauptsache endgültig zu erledigen, sei dieser Streitwert grundsätzlich auch vorliegend anzunehmen.

Zum Nachweis der im Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts Hamm bis heute angenommenen Streitwerte für wettbewerbswidriges Verhalten im Rahmen von Informationspflichtverletzungen im Fernabsatz überreicht Rechtsanwalt Zöller zur Kenntnisnahme eine in jüngerer Vergangenheit erstrittene einstweilige Verfügung nebst Streitwertfestsetzung, der entnommen werden kann, dass das Landgericht Münster, Kammer für Handelssachen, den Streitwert für einen Wettbewerbsverstoß wegen der Verletzung von Informationspflichten im Fernabsatz mit 20.000,00 Euro bewertet hat. Zu beachten sei dabei, dass im einstweiligen Verfügungsverfahren die Streitwerte, entsprechend der sog. 2/3-Rechtsprechung, mit eben 2/3 des Hauptsachestreitwerts bemessen werden. Das hieße, dass, soweit das Gericht einen Streitwert von 20.000,00 Euro im einstweiligen Verfügungsverfahren festgesetzt hat, es für die Hauptsache den Streitwert von 3/3, d.h. hier 30.000,00 Euro, annimmt.

 

Update 22.04.2016: Weitere Abmahnung der save-shopping UG - Frau Tanja Niemeier
Uns geht wieder eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der save-shopping UG, Lange Straße 63, 31603 Diepenau, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Tanja Niemeier durch die Kanzlei in der Innenstadt, Rechtsanwalt Markus Zöller, zu.

Von dieser Abmahnung ist das Marktsegment „Aquaristik“ auf der Handelsplattform eBay betroffen.

Erneut beanstandet die save-shopping UG die Widerrufsbelehrung eines angeblichen Mitbewerbers. Diese soll nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Zudem würde über die Ausübung des Widerrufsrechts mit unterschiedlichen Fristen belehrt sowie kein Muster-Widerrufsformular vorgehalten.

Den Streitwert bestimmt Rechtsanwalt Markus Zöller mit 30.000 EUR und fordert die der save-shopping UG durch die Abmahnung entstandenen Kosten in Höhe von 1.141,90 EUR ein.


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