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Abmahnung Profi Werbetechnik GmbH

Urheberrechtliche Abmahnung der Profi Werbetechnik GmbH


Abmahnung Profi Werbetechnik GmbH

Uns liegt – nach vorangegangener urheberrechtlicher Abmahnung im Jahre 2019 (!) und anschließendem Mahnbescheid – eine aktuelle urheberrechtliche Klage der Firma Profi Werbetechnik GmbH, Wietschke 4, 06420 Könnern, sowie der Frau Stephanie Schulz und des Herrn Herr Sören Schulz aus 06193 Wettin-Löbejün, vor.

Die aus Juli 2019 stammende Abmahnung ist durch Rechtsanwalt Ingo Kreißig von der Kanzlei der Dinter Kreißig & Partner Rechts- und Patentanwälte, Leipzig, ausgesprochen worden. Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf der unberechtigten Nutzung von Produktfotos und zeichnerischen Darstellungen in einem Onlineshop.

Für die Nutzung der Produktfotos wird ein Schadensersatz in Höhe von 105.852,60 € gefordert. Zudem sollen Abmahnkosten in Höhe von (zunächst) 3.880,47 € an die Kanzlei Dinter Kreißig & Partner gezahlt werden. Die Abmahnkosten werden jedoch anschließend auf 1.219,04 € reduziert und eingeklagt.

Uns ist bekannt, dass es sich bei diesem Vorgang nicht um einen Einzelfall handelt. Die Abmahner Sören und Stephanie Schulz haben gemeinsam mit „ihrer“ Profi Werbetechnik GmbH auf dieselbe Art und Weise mehr als 80 weitere Onlineshop-Betreiber abgemahnt und (zumindest teilweise) gerichtlich in Anspruch genommen. Offensichtlich soll so versucht werden, durch die Nutzung von 126 Werken einen Schadensersatzanspruch von mehr als 8 Millionen Euro behaupten zu können. Der abmahnende Anwalt Ingo Kreißig bzw. die Kanzlei Dinter Kreißig & Partner will in Höhe von knapp 100.000,00 € entlohnt werden.

Der Fall grenzt zumindest in unserer Kanzlei an unrühmliche Einmaligkeit. Es bleibt aber abzuwarten, wie die Gerichte auf dieses unseres Erachtens übergebührliche Bereichungsstreben reagieren werden.

Wir werden jedenfalls hier weiter berichten. Gleichzeitig können sich Betroffene gern unverbindlich mit uns in Verbindung setzen.

Im Einzelnen:

In der Abmahnung aus Juli 2019 erklärt der Leipziger Rechtsanwalt Ingo Kreißig zunächst, dass ihn die Profi Werbetechnik GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Sören Schulz, sowie Frau Stephanie Schulz und Herrn Sören Schulz (auch nochmal persönlich) vertrete. Die Profi Werbetechnik GmbH sei auf dem Gebiet der Produktion von Werbetechnik tätig und stelle insbesondere eine Vielzahl von Produkten der Lichtwerbung und Beleuchtung her und vertreibe diese. Zum Vertrieb dieser Produkte würden Fotos und technische zeichnerische Darstellungen genutzt, an denen die Profi Werbetechnik GmbH die ausschließlichen Nutzungsrechte besitze. Die Fotografien seien durch Frau Stephanie Schulz, eine ausgebildete Fotografin, und die technischen zeichnerischen Darstellungen durch Herrn Sören Schulz gefertigt worden, die sodann die ausschließlichen Nutzungsrechte an die Profi Werbetechnik GmbH übertragen hätten, um sie auf ihren Internetseiten leuchtkasten.de (seit mindestens 04/2017) und auf leuchtkasten.net (seit mindestens 03/2015) veröffentlicht hätte.

Gegenstand der Einschaltung der Kanzlei Dinter Kreißig & Partner seien die in einem Internet-Verkaufsportal eingestellten Fotos und zeichnerischen Darstellungen von Produkten. Die dabei genutzten und in der Abmahnung ausgewiesenen Fotografien und zeichnerischen Darstellungen, an denen die Firma Profi Werbetechnik GmbH die ausschließlichen Nutzungsrechte besitze, erfolge ohne eine diesbezügliche Lizenz. Die Firma Profi Werbetechnik GmbH sei daher sehr überrascht davon gewesen, dass die von ihr nicht lizenzierten Bildwerke in derart großer Anzahl innerhalb des Internet-Shops des Empfängers der Abmahnung wiederzuerkennen gewesen seien.

Anwalt Kreißig erklärt sodann, dass die fotografischen Werke nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt seien und im Mindestmaß nach § 72 UrhG dem Lichtbildschutz unterstehen würden. Die technischen zeichnerischen Darstellungen unterstünden dem Urheberrechtsschutz des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG.

Ferner gehe Rechtsanwalt Ingo Kreißig davon aus, dass dem Empfänger der Abmahnung die Rechtslage bekannt sei, wonach die Verwendung von Fotografien und zeichnerischen Darstellungen nur dann erlaubt sei, wenn der Verwender über entsprechende Nutzungs- und/oder Verwertungsrechte verfüge. Dies sei hier offensichtlich nicht der Fall. Ohne Zustimmung des Urhebers bzw. des ausschließlich Nutzungsberechtigten stelle die Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Werken eine Verletzung der ausschließlichen Rechte der Profi Werbetechnik  GmbH nach §§ 15, 19a i.V.m. § 31 UrhG dar. Die Profi Werbetechnik  GmbH habe deshalb Anspruch auf Unterlassung aus § 97 UrhG. Als ausschließliche Nutzungsberechtigte sei die Firma Profi Werbetechnik GmbH dazu berechtigt, die Ansprüche aus den §§ 97 ff. UrhG geltend zu machen. Danach sei der Abgemahnte dazu verpflichtet, die rechtswidrige Nutzung der gegenständlichen Fotografien und zeichnerischen Darstellungen umgehend zu beenden und jegliche Veröffentlichung auf der betroffenen Internetseite zu entfernen. Ferner sei festgestellt worden, dass die streitgegenständlichen Werke ohne eine Urheberbenennung veröffentlicht worden seien, wobei es sich um eine Verletzung der Rechte der Frau Stephanie Schulz und des Herrn Sören Schulz gemäß § 13 UrhG handele. Letztlich lässt Rechtsanwalt Ingo Kreißig sich nicht den Hinweis nehmen, dass das Verhalten möglicherweise gegen § 106 UrhG bzw. § 108 UrhG verstoße und mithin auch strafrechtlich relevant sei – man behalte sich die Einleitung strafrechtlicher Schritte ausdrücklich vor, so der deplatzierte und womöglich bloß der Einschüchterung dienende Hinweis.

Sodann wird der Abgemahnte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert und soll Auskunft über die Herkunft der verwendeten streitgegenständlichen Fotografien und Zeichnungen erteilen – es sei ebenso anzugeben, in welcher Art, in welcher Anzahl und über welchen Zeitraum die Nutzung der streitgegenständlichen Werke erfolgt ist. Ebenfalls wird ein Anspruch auf Ersatz des zugefügten Schadens sowie der durch die Einschaltung der Kanzlei Dinter Kreißig & Partner entstandenen Kosten gemäß § 97a UrhG verlangt. Die Berechnung des Schadensersatzes könne auf verschiedene Weise erfolgen. Neben der Herausgabe des durch die Verletzung erlangten Gewinnes sei ein Ersatz des Schadens über den Weg der Lizenzanalogie möglich. Die Berechnung der Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche werde nach der erteilten Auskunft vorgenommen.

Nach weiterer Korrespondenz lassen Stephanie und Sören Schulz sowie deren Profi Werbetechnik GmbH im September 2019 eine Lizenzgebühr für die Nutzung aller Fotografien und technischer Zeichnungen in Höhe 105.852,60 € (!!!) geltend machen. Darüber hinaus sollen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.880,47 € gezahlt werden und zwar aus einem Streitwert von 318.852,60 €.

Zumindest die Abmahnkosten werden dann aber im Oktober 2022 auf 1.219,04 € reduziert. Hierzu heißt es in einem weiteren Schreiben des Leipziger Rechtsanwalts Ingo Kreißig, dass entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des BGH aufgrund der mehrfachen auf nahezu identischen Verletzungen beruhenden Abmahnungen von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit auszugehen sei, sodass der Anspruch auf Kostenerstattung im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Erstattung einer Gebühr bestünde (BGH GRUR 2019, 1044 – Novembermann). Folglich seien sämtliche Rechtsverletzungen mit einem Gegenstandswert zu bemessen, zu addieren und eine einzige Geschäftsgebühr zu ermitteln. Die errechnete Geschäftsgebühr sei im Anschluss anteilig nach dem jeweiligen Verursacherbeitrag aufzuteilen. Der jeweilige Gegenstandswert der einzelnen Abmahnungen bemesse sich nach einem Wert für den Unterlassungsanspruch (bei der Verletzung von 126 Werken ginge man nunmehr von einem Wert von 200.000,00 € aus), den Auskunftsanspruch (5.000,00 €) sowie einem mittleren Schadensersatzanspruch von 50.000,00 € mit einem Gesamtwert in Höhe von 255.000,00 €.

Es seien 81 Abmahnungen ausgesprochen worden, sodass sich ein Gesamtgegenstandswert in Höhe von 20.655.000,00 € (ja: mehr als 20 Millionen Euro!!!) ergäbe. Eine 1,3 Geschäftsgebühr hieraus betrage 98.742,51 € inklusive Umsatzsteuer. Pro Abmahnfall betrage der Erstattungsbetrag somit 1.219,04 €. Hinzu kämen Zinsen auf diesen Betrag seit dem 14.09.2019 in Höhe von 265,62 €. Da es sich bei den Kosten einer Abmahnung entsprechend der aktuellen Rechtsprechung um eine Entgeltforderung handele, betrage der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz.

Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung ist sodann ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt worden, mit dem die Abmahner Stefanie Schulz und Sören Schulz sowie die Profi Werbetechnik GmbH versucht haben, die vorstehend erwähnten Abmahnkosten in Höhe von 1.219,04 € zu titulieren.

Weil der behauptete Anspruch sowie das gesamte Abmahnwesen der Kanzlei Dinter Kreißig & Partner für die Profi Werbetechnik GmbH bzw. für Sören und Stefanie Schulz zahlreichen Fragen aufwirft, bekommen die Beteiligten nun Gelegenheit, die behaupteten Ansprüche einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Dies ist – jedenfalls unseres Erachtens – auch dringend geboten, da sich der Eindruck verfestigt, dass hier vier Beteiligte versuchen, sich durch die Geltendmachung einer formalen Urheberrechtsposition übergebührlich zu bereichern.

Bei allem Respekt vor Urheberrechten haben jedenfalls wir es in unserer gesamten Kanzleipraxis noch nicht erlebt, dass (selbst bei 126 Produktfotos bzw. Skizzen) ein Lizenzschadensersatz von mehr als 100.000,00 € für jeden einzelnen Fall behauptet wird – dies dann auch noch zusätzlich zu einem anteiligen sowie aus knapp 100.000,00 € folgenden Abmahnkostenerstattungsanspruch.

Mit Klage vom 02.11.2023 versucht Rechtsanwalt Ingo Kreißig nun dennoch, zunächst einmal die anteiligen Abmahnkosten in Höhe von 1.219,04 € im Wege der Teilklage durchzusetzen. Dabei wird im Namen der Profi Werbetechnik GmbH sowie der Frau Stephanie Schulz und des Herrn Sören Schulz als Gesamtgläubiger ein entsprechender Ersatzanspruch behauptet. Es bleibe dabei ausdrücklich vorbehalten, im Laufe des Verfahrens auch die weiteren noch offenen Schadensersatzansprüche geltend zu machen sowie die Klage in subjektiver Hinsicht auf weitere der Nutzer der streitgegenständlichen Abbildungen zu erweitern, so die Ankündigungen der nun klagenden Abmahner.

Wir werden an dieser Stelle zu gegebener Zeit über den Fortgang des Verfahrens berichten, von dem offensichtlich 81 weitere Unternehmen betroffen sind.

Die Betroffenen können sich gern im Rahmen eines unverbindlichen Erfahrungsaustauschs mit uns in Verbindung setzen.



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