Abmahnung Peter Bausch GmbH & Co. KG
Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma Peter Bausch GmbH & Co. KG, Blombachstr. 21-23, 42369 Wuppertal, vertreten durch die Bausch Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Tanja Schnitzler und Manfred Bausch, vor.
Die Abmahnung wird durch Herrn Rechtsanwalt Hendrik Bourree von der Kanzlei der RIEDER & PARTNER mbB – Patentanwälte Rechtsanwalt, Wuppertal, ausgesprochen.
Mit der Abmahnung lässt die Firma Peter Bausch GmbH & Co. KG beanstanden, dass die Ware (hier: eine Handsäge), die auf einem Produktfoto in einem Onlineangebot abgebildet sei, nicht mit derjenigen Ware übereinstimme, die anschließend bei der Bestellung des Produkts geliefert würde.
Zur Begründung der Abmahnung führt Rechtsanwalt Bourree aus, dass die Peter Bausch GmbH & Co. KG im Jahr 1919 gegründet und unter anderem auf die Herstellung von Laubsägewerkzeugen und Sägebögen spezialisiert sei. Weitere Informationen könnten den Internetseiten unter pebaro.de entnommen werden.
Die Abmahnung nimmt sodann Bezug auf das Produktfoto eines Angebots in einem Onlineshop. Die dortige Produktabbildung weise jedoch eine ganz andere Gestaltung auf als das tatsächlich gelieferte Produkt.
Dem Empfänger der Abmahnung wird anschließend vorgeworfen, dass sein Angebot unwahre oder zumindest zur Täuschung geeignete Angaben enthalte; es erwecke den unzutreffenden Eindruck, die angebotene Säge werde - wie auch textlich beschrieben - mit schwarzem Griff, dem Aufdruck MADE IN GERMANY und in der identischen Form geliefert. Das entspräche jedoch nicht den Tatsachen. Da einer Abbildung eines Produktes in einer Werbung oder in einem Warenangebot im Internet grundsätzlich eine maßgebliche Bedeutung für die Bestimmung des im Falle eines späteren Vertragsschlusses geschuldeten Leistungsinhaltes zukomme und besonders bei der Betrachtung von Internetseiten visuelle Eindrücke für die Erfassung des jeweiligen Inhaltes von entscheidender Bedeutung seien, sei die Werbung irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Das allgemeine Publikum fasse eine Produktabbildung in einer Internetwerbung immer als maßgeblichen Teil der Produktbeschreibung auf.
Der Empfänger der Abmahnung soll unter Fristsetzung sowie zur Vermeidung gerichtlicher Schritte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten der abmahnenden Firma Peter Bausch GmbH & Co. KG abgeben. Da die Angelegenheit eilbedürftig ist, komme eine Verlängerung der genannten Fristen nicht in Betracht. Im Übrigen behalte sich die Peter Bausch GmbH & Co. KG die Geltendmachung weitergehender Ansprüche ausdrücklich vor, so Rechtsanwalt Hendrik Bourree wörtlich.
Der Abmahnung liegt sodann eine durch die Kanzlei Rieder & Partner vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bei. Hiernach soll sich der Empfänger der Abmahnung „bei der Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € - unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs und unter Ausschluss des Hinweises auf Handlungseinheit“ zu Gunsten der Peter Bausch GmbH & Co. KG zum Unterlassen verpflichten.
Bereits dies wirkt bedenklich!
Zudem aber soll der abgemahnte Onlinehändler der Peter Bausch GmbH & Co. KG. in einem nach den Kalenderjahren geordneten und jeweils Zusammenfassungen enthaltenen Verzeichnis Rechnung legen, in welchem Umfang die Handlung begangen wurde, und zwar unter Angabe
- der Anzahl der entsprechend beworbenen Sägen;
- der einzelnen in Abweichung zu der bildlichen Darstellung ausgelieferten Sägen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen,
- sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Auslieferungsorte und unter Vorlage von Rechnungen;
- der betriebenen Werbung mit dem Produkt, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internet-Werbung der Schaltungszeiträume, der Internet-Adressen sowie der Zugriffszahlen auf die jeweiligen Seiten und der Suchmaschinen, bei denen die Seiten angemeldet waren;
- der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.
Darüber hinaus (!) soll sich der abgemahnte Onlinehändler gegenüber der Peter Bausch GmbH & Co.KG dazu verpflichten, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die bezeichneten Handlungen entstanden seien und noch entstehen würden.
Letztlich wird der Ausgleich von Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 50.000,00 € gefordert – zu zahlen seien demnach 2.002,41 €.
Die Abmahnung wirkt – zurückhaltend ausgedrückt – eher unüblich und wirft vielerlei Fragen auf, derer wir nachgehen werden.
Tatsache ist aber schon jetzt, dass die der Abmahnung im Entwurf beigefügte Unterlassungserklärung deutlich über das Ziel hinausschießt und damit ganz erhebliche Gefahren für den abgemahnten Händler aufweist.
Nachdem die Rechtsprechung in dem Verlangen nach einem Vertragsstrafeversprechen „unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs und unter Ausschluss des Hinweises auf Handlungseinheit“ häufig ein Indiz für ein (rechts-) missbräuchliches Verhalten im Sinne von § 8c UWG sieht, steht zu befürchten, dass die Firma Peter Bausch GmbH & Co. KG mit ihrer Abmahnung womöglich sachfremde Ziele verfolgen könnte. Auch dies werden wir beleuchten.