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Abmahnung Paul Neuhaus GmbH

Urheberrechtliche Abmahnung der Paul Neuhaus GmbH


Abmahnung Paul Neuhaus GmbH

Uns geht eine urheberrechtliche Abmahnung zu, die die Firma Paul Neuhaus GmbH, Olakenweg 36, 59457 Werl, gegenüber einem Onlinehändler ausspricht.

Für seine Paul Neuhaus GmbH mahnt Geschäftsführer Frederic Hoffmann die angeblich rechtswidrige Nutzung von Produktfotos ab. Hierzu heißt es in der Abmahnung, dass die Paul Neuhaus GmbH Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an Fotos mit Leuchten, welche in den Onlineangeboten des Abgemahnten genutzt würden.

Bei den genutzten Fotos handele es sich um Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG bzw. um Lichtbilder nach § 72 UrhG und damit um urheberrechtlich geschützte Werke. Diese Nutzung sei widerrechtlich, weil sie ohne Einwilligung der Paul Neuhaus GmbH erfolge. Indem diese Fotos auf einem Internet-Verkaufsportal genutzt und öffentlich zugänglich gemacht würden, ohne hierzu berechtigt zu sein, verstoße der Empfänger der Abmahnung gegen die §§ 15 ff. i.V. m. § 31 UrhG – er habe dabei zumindest auch fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt. Als ausschließlich Nutzungsberechtigte sei die Firma Paul Neuhaus GmbH dazu berechtigt, die Ansprüche aus den §§ 97 ff. UrhG geltend zu machen, so der Wortlaut der Abmahnung von Frederic Hoffmann.

Sodann wird der Empfänger darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, die rechtswidrige Nutzung der angeführten Bilder zu unterlassen und diese umgehend von seiner Internetseite zu entfernen. Des Weiteren stünden der Paul Neuhaus GmbH Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung gemäß §§ 242, 812 ff. BGB sowie ein Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG zu. Dieser Schadensersatzanspruch könne im Wege einer Lizenzanalogie berechnet werden. Bei der Ermittlung der danach geschuldeten angemessenen und üblichen Vergütung könnten Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) zugrunde gelegt werden. Danach sei die Firma Paul Neuhaus GmbH so zu stellen, als wären die Fotografien Gegenstand eines Lizenzvertrages gewesen.

Zusätzlich lässt sich Geschäftsführer Hoffmann den schon fast nach einer Drohung klingenden Hinweis nicht nehmen, dass das von ihm beanstandete und abgemahnte Verhalten auch gegen § 106 UrhG bzw. § 108 UrhG verstoße und mithin strafrechtlich relevant sei. Frederic Hoffmann bzw. seine Paul Neuhaus GmbH behalte sich die Einleitung strafrechtlicher Schritte ausdrücklich vor.

Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird der abgemahnte Onlinehändler dazu aufgefordert, die als Anlage zur Abmahnung beigefügte, vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu Gunsten der Abmahnerin abzugeben.

Nach dieser vorformulierten und dem Empfänger der Abmahnung vorgelegten Erklärung soll es unterlassen werden, die in der Anlage genannten Fotos von Leuchten zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen oder anderweitig zu nutzen. Zudem soll für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtungen an die Paul Neuhaus GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € gezahlt werden. Darüber hinaus soll sich der Abgemahnte dazu verpflichten, der Paul Neuhaus GmbH vollständig Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der beschriebenen Verletzungshandlungen, insbesondere unter Angabe des entsprechenden Zeitraums, in welchem die Verletzungshandlungen begangen wurden. Letztlich soll der Empfänger der Abmahnung anerkennen, den der Paul Neuhaus GmbH bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die bezeichneten Handlungen entstanden sei und noch entstehen würde.

Betroffenen Onlinehändlern kann zudem schon angesichts des Vertragsstrafeversprechens von 5.100,00 € für jeden einzelnen Verstoß nicht empfohlen werden, die der Abmahnung beiliegende vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft und unhinterfragt abzugeben. Es drohen dabei ganz erhebliche finanzielle Risiken, die von vornherein vermieden werden sollten.


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