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Abmahnung NetSpares GmbH

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der NetSpares GmbH - Foto: © viperagp/fotolia.com


Abmahnung NetSpares GmbH

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma NetSpares GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Ecke, Bahnhofstr. 11, 71711 Steinheim, vor.

Die Abmahnung wird ausgesprochen durch Rechtsanwalt Henrik Angster von der ANGSTER Rechtsanwalts GmbH, Stuttgart.

In der Abmahnung wird ausgeführt, dass die abmahnende NetSpares GmbH Kfz-Teile und Zubehör insbesondere über das Internet vertreibe.

Beanstandet wird, dass der Hinweis auf das Online-Streitbeilegungsverfahren der EU (OS-Plattform) wird nicht als „anklickbarer“ (aktiver) Link geführt werde.

Weiter wird dem Empfänger der Abmahnung die fehlende Grundpreisangabe vorgeworfen.

Dem Empfänger der Abmahnung wird vorgehalten, dass bereits am 09.01.2016 eine für B2C-Onlinehändler geltende neue Hinweispflicht in Kraft getreten sei: Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO 524/2013 begründe insoweit eine Verpflichtung der in der Europäischen Union niedergelassenen Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, Verbraucher ausdrücklich auf das Online-Streitbeilegungsverfahren der EU hinzuweisen, und zwar einschließlich eines klickbaren Links zu der sog. OS-Plattform. Ebenfalls wird auf die Entscheidungen OLG München, Urteil vom 22.09.2016, Az. 29 U 2498/16; LG Hamburg, Beschluss vom 07.06.2016, Az. 315 O 189/16; LG Mainz, Beschluss vom 01.04.2016, Az. 11 HK O 18/16; LG Dortmund, Beschluss vom 28.04.2016, Az. 13 O 35/16; LG Bochum, Beschluss vom 24.04.2017, Az. 1-16 O 148/17, hingewiesen. Gerade auch in Bezug auf das Online-Portal eBay habe die Rechtsprechung eine Pflicht jedes Händlers zur Angabe eines diesbezüglichen Hinweises auf die OS-Plattform bejaht: Der Regelungszweck der ODR-Verordnung gebiete eine weite Auslegung des Begriffs „Website“ dahingehend, dass hierunter auch Angebotsseiten von Online-Unternehmern auf Online-Marktplätzen fallen. So sähen sei es auch in OLG Koblenz, Urteil vom 25.01.2017, Az. 9 W 426/16; OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 03.08.2017, Az. 4 U 50/17, gewertet worden. In der normalen Browserdarstellung sei es bei eBay auch technisch mittels HTML-Code ohne Weiteres möglich, den Link unter „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ anklickbar darzustellen.

Der Empfänger der Abmahnung verstoße daher in anspruchsbegründender Weise gegen einen gesetzlichen Verhaltensappell der Vorschriften unter §§ 3a, 5a UWG. Gegenstand dieser Verpflichtung sei eine sog. Marktverhaltensregelung, weil sie (auch) der gesetzlich intendierten Verbreitung der Kenntnis von dem Bestehen der „OS-Plattform“ bei möglichst vielen Verbrauchern (Erwägungsgrund 30 der VO 524/2013) und damit deren Interesse als Marktteilnehmer diene.

Überdies sei nach Maßgabe von § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 PAngV derjenige, der gegenüber Verbrauchern gewerbsmäßig Waren u.a. nach Gewicht anbietet, verpflichtet, neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben.

Weil der Grundpreis nicht angegeben würde, könne ein uninformierter Verbraucher den mit der Regelung intendierten Preisvergleich für Konkurrenzprodukte wie etwa identische Produkte der NetSpares GmbH, nicht ohne Weiteres vornehmen. Dies wiederum steigere den Umsatz des abgemahnten eBay-Händlers und zwar zu Lasten der NetSpares GmbH. Durch die mangelhafte Preisauszeichnung im Hinblick auf die Preisbemessung verschaffe sich der Empfänger der Abmahnung einen wettbewerbswidrigen Vorteil.

Der Empfänger der Abmahnung wird anschließend dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten der Firma NetSpares GmbH abzugeben.

Zudem sollen Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 15.000,00 € auf dem Anderkonto der ANGSTER Rechtsanwalts GmbH zum Ausgleich gebracht werden.


UPDATE 15.12.2017: Weitere Abmahnung

Uns liegt eine weitere Abmahnung vor, die Rechtsanwalt Henrik Angster von der ANGSTER Rechtsanwalts GmbH, Stuttgart, im Namen der Firma NetSpares GmbH, Geschäftsführer Daniel Ecke, aus 71711 Steinheim ausspricht.

Mit nahezu wortidentischem Schreiben wird auch diesmal ein eBay-Händler wettbewerbsrechtlich abgemahnt, weil er nicht ordnungsgemäß auf die sog. OS-Plattform hinweise. Genauso textbausteinartig rügt der abmahnende Anwalt Henrik Angster einen Verstoß gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe.

Auch hier soll der Empfänger der Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten der Firma NetSpares GmbH abgeben und Abmahnkosten aus einem Streitwert von 15.000,00 € zum Ausgleich bringen.

Die der Abmahnung als Entwurf beigefügte "Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung" ist viel zu weit gefasst und sollte allein schon deshalb nicht in der vorgelegten Form unterschrieben und zurückgeschickt werden.

Im Übrigen kann auf unsere bisherigen Ausführungen verwiesen werden.



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