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Abmahnung Motorsport Images UK

Urheberrechtliche Abmahnung der Motorsport Images UK


Abmahnung Motorsport Images UK

Uns geht eine urheberrechtliche Abmahnung der Motorsport Images UK Ltd., 1. Eton Street, Richmond, London, TW9 lAG, United Kingdom, zu.

Nach Angaben in der Abmahnung betreibt die Motorsport Images UK eine exklusive Bildagentur für High-End-Fotografien von allen wichtigen nationalen wie internationalen Motorsportereignissen, wie z.B. Formel-1-Grand-Prix-Rennen. Des Weiteren würde die Motorsport Images UK ein umfassendes Archiv an historischen Motorsport-Fotografien, die zum Teil bis ins Jahr 1895 zurückreichen, besitzen.

Bezüglich des beanstandeten Fotos würden Lizenzanfragen aus der EU und Schweiz auch über die in Deutschland ansässige Sport Media Group GmbH in Haar für die Motorsport Images UK bearbeitet. Für die Lizenzierung dieser Fotografien durch die Motorsport Images UK habe sich diese von den Fotografen die exklusiven Nutzungsrechte einräumen lassen.

Da der Motorsport Images UK durch die unerlaubte Nutzung ihrer Fotografien erhebliche Schäden entstehen würden, sei ihr daran gelegen, entsprechende Urheberrechtsverletzungen zu ahnden. Auf Grund einer Internetrecherche durch die Pixray GmbH habe die Motorsport Images UK feststellen müssen, dass der Empfänger der Abmahnung das beanstandete Foto auf seiner Internetseite verwenden würde ohne über die hierfür erforderliche Einwilligung der Motorsport Images UK zu verfügen.

Bei der Fotografie handele es sich um ein Lichtbildwerk, welches nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geschützt sei. Fotografien würden Schutz als Lichtbildwerke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG genießen, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen würden, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers seien, was etwa bei besonders künstlerischen oder ästhetischen Fotos der Fall sei. Anhaltspunkte für die hinreichende Individualität seien z.B. ein besonderer Bildausschnitt, Licht- und Schattenkontraste, Schärfen und Unschärfen, wie diese bei der vorliegenden Fotografie zu erkennen seien (vgl. hierzu auch Dreier/ Schulze, UrhG, 6. Auflage, § 2 Rn. 194 mwN). Durch die unerlaubte Verwendung des Lichtbildwerkes würde der Empfänger der Abmahnung deshalb das der Motorsport Images UK als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte zustehende Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) verletzen. Die Motorsport Images UK habe daher Anspruch auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Schadenersatz und Erstattung der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten (§§ 97, 97 a Abs. 3, 101 UrhG, 259 ff., 249 ff. BGB).

Insofern fordert die Motorsport Images UK zur Unterlassung auf.

Weiter sei der Empfänger der Abmahnung verpflichtet, Auskunft zu erteilen über den genauen Zeitpunkt, seit dem die streitgegenständliche Fotografie öffentlich zugänglich gemacht wurde bzw. darüber, ob und in welcher Weise diese noch anderweitig genutzt wurde. Zu dieser Auskunft sei der Abgemahnte verpflichtet, da es ihm ohne weiteres möglich sei, diese Informationen zu erteilen, die die Motorsport Images UK zur Berechnung ihres Schadensersatzanspruches (§§ 249, 259 ff. BGB) und zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen (§ 101 a UrhG) benötigen würde.

Schließlich wird der Empfänger der Abmahnung aufgefordert, den bereits festgestellten Schaden der Motorsport Images UK wegen der oben geschilderten Verletzung ihrer Rechte zu kompensieren, welchen diese nach der sog. Lizenzanalogie i.S.d. § 97 Abs. 1 UrhG bemisst. Hierbei sei zu fragen, was vernünftige Vertragspartner bei Abschluss eines Lizenzvertrages als Vergütung für die Benutzungshandlung des Verletzers vereinbart hätten, wobei der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln ist. Dieser bestünde in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. z.B. BGH, Urt. v. 29.5.1962 - 1 ZR 132/60, GRUR 1962, 509, 513 – Dia-Rähmchen II; Urt. v. 6.10.2005 -1 ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Tz. 23 = WRP 2006, 274 - Pressefotos).

Diese Lizenzgebühr berechnet die Motorsport Images UK mit 1.000 EUR.

Weiter sollen die Kosten der Abmahnung der Motorsport Images UK in Höhe von 818,20 EUR erstattet werden.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Motorsport Images UK erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.


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