Abmahnung Metauro OHG
Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma Metauro OHG, vormals Sammlerkontor OHG, vertreten durch Christine Abraham und Sven Carstens, Am Joseph 21, 61273 Wehrheim, vor.
Die Abmahnung von der Firma Metauro OHG wird durch Rechtsanwalt Michael Hoffmann, Brückenstr. 2, 65396 Walluf, ausgesprochen.
Dem Empfänger der Abmahnung erklärt Rechtsanwalt Michael Hoffmann zunächst, dass die Metauro OHG unter der Domain sammlerkontor.de einen Internetshop betreibe, in welchem ein reichhaltiges Sortiment von Teddybären, Plüschtieren und Modellen zu finden sei, die sich beispielweise als Geschenk zu jedem Anlass anböten. Auch und vor allem Sammler kämen dort auf ihre Kosten.
Abgemahnt wird ein Onlinehändler, der einen Teddybär der Marke Steiff über die Internethandelsplattform eBay angeboten hat.
Konkret wird beanstandet, dass das Angebot unter der Rubrik „Spielzeug“ erfolge, obwohl es sich nicht um Spielzeug im rechtlichen Sinne handele. Bei dem Steiff-Bären handele es sich nicht um Spielzeug, das zum Gebrauch beim Spielen für Kinder geeignet und bestimmt sei, sondern um einen Sammlerartikel, der ausschließlich für erwachsene Sammler bestimmt und deshalb von Kindern und Babys fernzuhalten sei. Das ergäbe sich eindeutig sowohl aus der entsprechenden Kennzeichnung auf der Verpackung des Produkts als auch auf der Internetseite des Herstellers Steiff, so Rechtsanwalt Michael Hoffmann weiter.
Spielzeug sei nach §§ 1 Abs.2, 2 Nr. 24a der Zweiten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (2. ProdSV) nur ein solches Produkt, das ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet ist, von Personen unter 14 Jahren zum Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden. Es bedürfe nach Auffassung des abmahnenden Anwalt Michael Hoffmann keiner vertieften Erörterung, dass schon das Angebot eines Sammlerartikels, der nicht zum Gebrauch beim Spielen für Kinder geeignet und bestimmt, sondern ausschließlich für erwachsene Sammler bestimmt sei, unter der Kategorie „Spielzeug" irreführend i.S.d. § 5 Abs.1 S. 2 Nr. 1 UWG sei, denn es erwecke nach der Verkehrsauffassung den Anschein, es handele sich auch um solches.
Da der angesprochene Verbraucher erwarte, dass Stofftiere für gewöhnlich zum Spielen für Kinder geeignet sind, sofern er nicht ausdrücklich auf das Gegenteil hingewiesen wird, liege nach Meinung von Rechtsanwalt Hoffmann überdies eine Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG vor. Nach dieser Vorschrift handele unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1 ), und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Als Vorenthalten gelte nach § 5a Abs. 2 Satz 2 UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen (Nr. 1), die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (Nr. 2) und die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen (Nr. 3). Würden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG die Informationen über alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben. Die Tatsache, dass es sich bei dem Erzeugnis nicht um ein Spielzeug, sondern um ein Sammlerprodukt handele, das ausschließlich für erwachsene Sammler und damit auch nicht zum Gebrauch zum Spielen für Kinder geeignet und bestimmt sei, stelle ein wesentliches Merkmal der Ware i.S.d. § 5a Abs. 3 Nr.1 UWG dar, das die angesprochenen Verkehrskreise benötigten, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Diese würde dem Verkehr vorenthalten, d.h. der Verbraucher erhalten sie nicht oder nicht so, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen könne. Durch den Verstoß würden die Interessen der Verbraucher auch spürbar beeinträchtigt (§ 3 UWG), behauptet Rechtsanwalt Michael Hoffmann.
Der Empfänger der Abmahnung soll deshalb eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten der Firma Metauro OHG abgeben. Die der Abmahnung beigefügte und durch Rechtsanwalt Hoffmann vorformulierte „Unterlassungserklärung“ sieht ein Vertragsstrafeversprechen von 5.100,00 € für jeden schuldhaften Fall der Zuwiderhandlung vor.
Zudem sollen Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 € auf dem Kanzleikonto von Rechtsanwalt Michael Hoffmann zum Ausgleich gebracht werden.
UPDATE 01.10.2020: Weitere Abmahnung, Einstweilige Verfügungen und Bestrafungsanträge/Ordnungsmittelanträge
Uns ist in den vergangenen Wochen eine weitere Abmahnung der Metauro OHG, sammlerkontor.de, vertreten durch Christine Abraham und Sven Carstens, Wehrheim, zugegangen. Auch diese Abmahnung ist durch Rechtsanwalt Michael Hoffmann ausgesprochen worden.
Zudem hat die zuvor abmahnende Metauro OHG einstweilige Verfügungen beantragen lassen. Nur sehr (!) kurze Zeit nach Zustellung dieser einstweiligen Verfügungen sind sofort Bestrafungsanträge durch Rechtsanwalt Michael Hoffmann gestellt worden. Die Gerichte sollen also prompt mit Zustellung der einstweiligen Verfügungen empfindlich hohe Ordnungsgelder gegen die Abgemahnten festsetzen.
Dieses energische Vorgehen eines Abmahners wirkt extrem aggressiv und ist nach den Beobachtungen in unserer Kanzlei absolut selten. Das Abmahnverhalten zeigt gleichzeitig, dass die Abmahnungen der Metauro OHG drigend ernst genommen werden sollten, um unnötige Schäden und empfindliche Konsequenzen von vornherein zu vermeiden.
Wenn auch Sie von der Metauro OHG, handelnd unter der Bezeichnung "SammlerKontor", abgemahnt worden sind, sollten Sie bei jedweden Unsicherheiten oder Zweifeln sofort fachkundige Hilfe hinzuziehen, um den Abmahnern möglichst wenig Angriffsfläche zu bieten.