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Abmahnung Maximilian Größbauer

DSGVO-Abmahnung durch brandt.legal für Maximilian Größbauer


Abmahnung Maximilian Größbauer

Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei brandt.legal Rechtsanwälte, Insolvenzverwalter, Friedrichstr. 95, 10117 Berlin, vor.

In der Abmahnung behauptet Rechtsanwalt Philipp Brandt, dass Herr Maximilian Größbauer, Wien, Österreich, die Kanzlei brandt.legal mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt habe. Eine auf die Kanzlei lautende Vollmacht zur Durchsetzung datenschutzrechtlicher Ansprüche läge der Abmahnung als Anlage bei.

Gegenstand der Abmahnung sei die Verfolgung der angeblichen Übermittlung von personenbezogenen Daten des Maximilian Größbauer an Empfänger in den Vereinigten Staaten (USA), die angeblich rechtswidrig erfolge.

Konkret geht es dabei um den Einsatz des E-Mail-Newsletter-Dienstes „klaviyo“ des Anbieters Klaviyo, Inc..

Nachdem sich der Abmahner Maximilian Größbauer für den Newsletter des späteren Empfängers der Abmahnung angemeldet und ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO an das später abgemahnte Unternehmen gerichtet hat, meldet sich nun die Kanzlei brandt.legal mit einer Abmahnung bei dem Versender des Newsletters (zu dem sich Maximilian Größbauer ja angemeldet hat).

Mit der Abmahnung behauptet die Kanzlei brandt.legal nun, dass Herrn Maximilian Größbauer ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung seines Rechts auf die sog. Informationelle Selbstbestimmung zustehe, weil die Übermittlung der personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit dem Newsletter an das amerikanische Unternehmen Klaviyo Inc. nicht von einer Rechtsgrundlage gedeckt sei. Für eine Datenübermittlung aufgrund von geeigneten Garantien sei es entsprechend Art. 46 Abs. 1 DSGVO erforderlich, dass zwischen dem den Newsletter versendenden Unternehmen (hier: des Abgemahnten) und dem Empfänger der Daten (hier: Klaviyo Inc.) in den USA geeignete Garantien vereinbart worden sind und den von der Datenübermittlung betroffenen Personen (hier: Maximilian Größbauer) durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe in den Vereinigten Staaten zur Verfügung stehen. Derartige geeigneten Garantien könnten aber nur den Verantwortlichen in der Europäischen Union und seinen Auftragsverarbeiter in den Vereinigten Staaten binden. Diese können indes keine durchsetzbaren Rechte und wirksamen Rechtsbehelfe in Bezug auf die US-Gesetze begründen und ebenso wenig die US-Behörden und andere staatliche Stellen binden, meint Rechtsanwalt Philipp Brandt unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH, Urteil vom 16.07.2020, Az. C-311/18. Aus dem gleichen Grund scheide auch eine Zulässigkeit der Datenübermittlung aufgrund von verbindlichen internen Datenschutzvorschriften gemäß Art. 47 DSGVO aus. Auch solche Binding Corporate Rules würden nur den Verantwortlichen und seinen Auftragsverarbeiter, nicht aber die US-Behörden binden, meint Anwalt Brandt weiter.

Anschließend werden u.a. Ansprüche auf Schmerzensgeld und Abmahnkostenerstattung geltend gemacht.

Weil der Wiener Abmahner Maximilian Größbauer „massiv genervt“ sei, fordert die Kanzlei brandt.legal ein Schmerzensgeld von sage und schreibe 5.000,00 € (!!!). Für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung behalte man sich die Geltendmachung eines noch weitergehenden/höheren Schmerzensgeldes vor.

Zudem verlangt Rechtsanwalt Philipp Brandt die Erstattung seiner eigener Rechtsanwaltsgebühren für die Aussprache der Abmahnung. Insoweit wird der Abmahnung ein Gegenstandswert von 30.000,00 € zugrunde gelegt. Aus diesem Gegenstandswert/Streitwert verlangt Anwalt Brandt dann u.a. die Erstattung einer erhöhten Geschäftsgebühr mit dem Faktor 1,5, obwohl eigentlich eine 1,3-Geschäftsgebühr den Normalfall ausmacht.

Zudem enthält die Abmahnung zahlreiche Passagen, die man wohl landläufig als Drohung und Einschüchterungsversuch auffassen könnte. Ob diese Drohungen, ähnlich wie bspw. bei einer Erpressung, dem Zweck dienen, den Empfänger der Abmahnung zu einer raschen und widerspruchslosen Zahlung zu veranlassen, können wir natürlich nicht beurteilen. Dennoch ist es auffällig, dass es sich Rechtsanwalt Philipp Brandt nicht nehmen lässt, den Abgemahnten auf Bußgelder von bis zu 20.000.000,00 € (ja: Zwanzig Millionen Euro) und auf ein angeblich drohendes Gewerbeverbot hinzuweisen.

Was halten wir davon?

Nun ja, zunächst einmal ist es natürlich nicht zu beanstanden, dass die (hier bloß unterstellte) Nichteinhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen gerügt wird. Dass personenbezogene Daten sensibel und verantwortungsvoll nach Maßgabe der Bestimmungen der sog. Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeitet werden, wird sicherlich kein Unternehmer in Abrede stellen wollen. Schon aus Achtung der Betroffenenrechte sowie unter Image- und Reputationsgründen und damit im eigenen Interesse wird man wohl keinem Unternehmen unterstellen können, personenbezogene Daten absichtlich rechtswidrig zu verarbeiten. Genauso wenig wird man einem Betroffenen verwehren können, die Datenverarbeitung einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Dass jeder Betroffene dabei unterschiedlich strenge Maßstäbe anlegt, folgt aus der Natur der Sache bzw. dessen Persönlichkeit und ist im Ausgangspunkt natürlich genauso wenig zu beanstanden.

Allein schon deshalb sollte ein solcher Vorgang (losgelöst vom Schicksal der eigentlichen Abmahnung) stets zum Anlass genommen werden, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Unternehmen zu überprüfen, um weiteres Ungemach oder gar ein Einschreiten der Datenschutzbehörde zu vermeiden.

Auf einem ganz anderen Blatt steht allerdings das Vorgehen der Kanzlei brandt.legal für Maximilian Größbauer. Wir können uns gut vorstellen, dass Rechtsanwalt Philipp Brandt mit seinem Vorgehen „übers Ziel hinausgeschossen“ ist, sodass daraus gute Verteidigungschancen zu Gunsten des Empfängers der Abmahnung entstehen.

Allerdings muss man beide Punkte auch taktisch in Einklang bringen, da ja nicht nur eine zivilrechtliche Auseinandersetzung mit dem Abmahner Maximilian Größbauer im Raume steht, sondern weil – zusätzlich – auch datenschutzrechtliche Belange betroffenen sind, die von den Datenschutzbehörden autonom oder auf entsprechende „Anschwärzung“ geprüft und auch von dort aus verfolgt werden können.

Insoweit muss wirklich empfohlen werden, diese Abmahnungen nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. In jedweden Zweifelsfällen sollte der Datenschutzbeauftragte des Unternehmens hinzugezogen und eine Zusammenarbeit mit spezialisierten Rechtsanwälten in Erwägung gezogen werden. So ist einerseits sichergestellt, dass die datenschutzrechtlichen Beanstandungen fachgerecht bearbeitet werden, und dass andererseits auch die zivilrechtliche Komponente gegenüber Herrn Größbauer nach den Regeln der Kunst erwidert wird.

Es steht Ihnen dabei natürlich frei, sich auch an uns zu wenden. Wir sind als Anwaltskanzlei auf solche Abmahnvorgänge spezialisiert. Zugleich besteht unser Team aus drei Zertifizierten Datenschutzbeauftragten (TÜV-SÜD), einem Zertifizierten Datenschutzauditor (TÜV-SÜD) sowie einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Derartige Sachverhalte zählen damit zu unserem „täglich Brot“.
Rufen Sie uns gern im Rahmen eines für Sie kostenlosen und unverbindlichen Orientierungstelefonats an.


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