Abmahnung Maler- und Lackiererinnung
Uns geht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Maler- und Lackiererinnung Neckar-Fils, Im Grörach 11, 72631 Aichtal, zu. Die Abmahnung der Maler- und Lackiererinnung Neckar-Fils wird durch eine beauftragte Kanzlei aus Stuttgart ausgesprochen.
Gegenstand der Beauftragung sei der Umstand, dass der Empfänger der Abmahnung Dienstleistungen aus dem Bereich des Maler- und Lackiererhandwerks anbieten und bewerben würde, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es nicht genügen würde, wenn der Abgemahnte überhaupt in der Handwerksrolle eingetragen sei, aber mit einem anderen Handwerk oder einer zulassungsfreien Tätigkeit.
Die Maler- und Lackiererinnung Neckar-Fils habe feststellen müssen, dass der Empfänger der Abmahnung im Geschäftsverkehr Dienstleistungen anbieten und erbringen würde, die dem Kernbereich des Maler- und Lackiererhandwerks zuzuordnen seien. Da es sich dabei gem. § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 i.V.m. Nr. 10 Anlage A HwO um ein zulassungspflichtiges Handwerk handeln würde, sei eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich, was jedoch ausweislich der eingeholten Auskunft der zuständigen Handwerkskammer nicht der Fall sei.
Der Abgemahnte würde damit gegen §§ 3a UWG i.V.m. § 1 HwO verstoßen, da es sich bei den Regelungen der HWO zur Zulassungspflicht von handwerklichen Leistungen und die Werbung hierfür um marktverhaltensregelnde Vorschriften handeln würde. Des Weiteren stelle die streitgegenständliche Werbung eine irreführende geschäftliche Handlung gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG dar, da der Abgemahnte den Verkehr über Ihre Zulassung in Form der fehlenden Eintragung in die Handwerksrolle täuschen würde. Das Verhalten sei damit wettbewerbswidrig.
Die Maler- und Lackiererinnung Neckar-Fils sei als Handwerkerinnung gem. § 53 HWO eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Aufgabe sei es, gem. §§ 52 Abs. 1, 54 Abs. 1 HWO u.a., die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu schützen und zu fördern, wozu auch die Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche gehöre. Die Maler- und Lackiererinnung Neckar-Fils sei somit gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG befugt, wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend zu machen und tue dies auch mit Nachdruck.
Aus den vorgenannten Wettbewerbsverstößen würden Unterlassungs-, Auskunfts- und
Gewinnabschöpfungsansprüche gem. §§ 8, 9, 10 UWG i.V.m. § 242 BGB resultieren.
Die Maler- und Lackiererinnung Neckar-Fils lässt insofern dazu auffordern, die der Abmahnung anliegende vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen und der Kanzlei der Maler- und Lackiererinnung Neckar-Fils zu übersenden. Insofern sei darauf hingewiesen, dass der Maler- und Lackiererinnung Neckar-Fils keinerlei Anspruch dahingehend zusteht, genau die mit der Abmahnung übersandte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet zurück zu erhalten.
Weiter sei der Abgemahnte gem. §§ 10, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG verpflichtet, die ohne entsprechende Zulassung durch Eintragung in die Handwerksrolle erwirtschafteten Gewinne an den Bundeshaushalt herauszugeben. Da die Maler- und Lackiererinnung Neckar-Fils keine Kenntnis vom Umfang der Gewinne habe, sei der Abgemahnte zur Erteilung von entsprechenden Auskünften und zur Rechnungslegung verpflichtet, um eine Berechnung des Schadensersatzanspruches zu ermöglichen.
Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch
umfasse folgende Umstände:
- Namen und Adressen der Auftraggeber;
- Art und Umfang der ausgeführten Leistungen, die dem Maler- und Lackiererhandwerk vorbehalten sind;
- erzielter Umsatz;
- erzielter Gewinn;
- Namen und Anschriften von Angebotsempfängern;
- Zahl und Inhalt von Angebotsschreiben;
- Art und Umfang der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern.
Ferner habe dieser über die hiermit erzielten Umsätze und Gewinne Rechnung zu legen in einer geordneten Zusammenstellung, systematisch aufgeschlüsselt nach Leistung, Menge, Preis und zugleich gegliedert jeweils nach Kalendervierteljahren, unter Vorlage der dazugehörigen Aufträge und Rechnungen.
Wenn auch Sie eine Abmahnung der Maler- und Lackiererinnung Neckar-Fils erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.
Update 03/2022: Weitere Abmahnungen der Maler- und Lackiererinnung Neckar-Fils
Uns gehen weitere Abmahnungen der Maler- und Lackiererinnung Neckar-Fils durch ihre Bevollmächtigten aus Stuttgart zu. Inhaltlich kann auch bei diesen Abmahnungen weitgehend auf Vorstehendes verwiesen werden. Mit den Abmahnungen wird zudem zur Kostenerstattung in Höhe von 1.494,88 EUR (1,3 Geschäftsgebühr aus 25.000 EUR zzgl. Auslagenpauschale sowie 100 EUR Recherche- und Dokumentationskosten) aufgefordert.