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Abmahnung Klage durch Fachverband der Stuckateure für Ausbau und Fassade Baden-Württemberg (SAF)

Abmahnung Fachverband der Stuckateure - Foto: © bannafarsai/fotolia.com


 Fachverband der Stuckateure für Ausbau und Fassade

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nebst anschließender Klage des Fachverbandes der Stuckateure für Ausbau und Fassade Baden-Württemberg (SAF), Wollgrasweg 23, 70599 Stuttgart, vor.

Mit der durch den Leiter Geschäftsbereich Recht, Herrn Rechtsanwalt Markus Eberlein, ausgesprochenen Abmahnung beanstandet der Stuckateur-Verband im eigenen Namen die Werbung mit Putzarbeiten/Verputzarbeiten im Internet, obwohl der Empfänger der Abmahnung nach Auskunft der zuständigen Handwerkskammer Stuttgart nicht als Stuckateur oder Maler in die Handwerksrolle eingetragen sei.

RA Markus Eberlein führt in seiner Abmahnung aus: Wer mit Leistungen wirbt, die eintragungspflichtigen Handwerksbetrieben vorbehalten sind, selbst aber mit diesem Handwerk nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, handele unlauter im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG. Die Werbung mit unwahren oder sonstigen zur Täuschung geeigneten Angaben oder Befähigungen oder Qualifikationen stelle eine irreführende geschäftliche Handlung dar. Ferner handele unlauter, wer ohne Eintragung in die Handwerksrolle eine zulassungspflichtige Tätigkeit ausübt und zwar selbst dann, wenn der Werbende solche Leistungen (noch) nicht durchgeführt haben sollte.

Durch sein Verhalten verstoße der Empfänger der Abmahnung gegen §§ 3, 3a, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG. Der Fachverband der Stuckateure für Ausbau und Fassade Baden-Württemberg (SAF) sei als Landesinnungsverband (§§ 79 ff. HandwO) zur Förderung selbständiger beruflicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG berechtigt, Ansprüche wegen des vorgeworfenen Verhaltens geltend zu machen, so Rechtsanwalt Markus Eberlein in seiner Funktion als Leiter Geschäftsbereich Recht weiter.

Der Empfänger der Abmahnung wird anschließend zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung von Abmahnkosten in Form einer Kostenpauschale in Höhe von 250,00 € aufgefordert.

In der folgenden Korrespondenz mit dem Empfänger der Abmahnung weist Rechtsanwalt Eberlein noch beispielhaft auf die Verfahren

Landgericht Stuttgart, Az. 17 O 1526/13,
Landgericht Stuttgart, Az. 11 O 215/16,
Amtsgericht Stuttgart, Az. 7 C 6320/13,
Amtsgericht Stuttgart, Az. 14 C 2727/13,
Landgericht Stuttgart, Az.. 11 O 65/17,
Landgericht Stuttgart, Az. 17 O 358/17,
Amtsgericht Göppingen, Az. 15 C 259/17,
Landgericht Tübingen, Az. 4 O 76/17

hin, die vergleichbare Fälle zum Gegenstand gehabt hätten.

Nachdem diese Abmahnung nicht zu dem für den SAF gewünschten Erfolg geführt hat, meldete sich Rechtsanwalt Mag. jur. Joachim Dehnelt, Am Steinbach 8, 74629 Pfedelbach-Untersteinbach, für den Stuckateurverband zu Wort und mahnt denselben Sachverhalt ein weiteres Mal ab. Nachdem Rechtsanwalt Joachim Dehnelt erneut den Sachverhalt aufzeigt und Ausführungen zur angeblichen Rechtslage macht, wird abermals zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Für diese Wiederholung wird der Empfänger der Abmahnung aber diesmal auch noch richtig zur Kasse gebeten. Neben der ursprünglich durch den SAF geltend gemachten Kostenpauschale von 250,00 € sollen nun zusätzliche Abmahnkosten, also Rechtsanwaltskosten zu Gunsten von Rechtsanwalt Dehnelt, gezahlt werden. Hierbei schöpft RA Dehnelt aus den Vollen und setzt für sein bloß wiederholendes Tätigwerden einen Streitwert von 50.250,00 € an, sodass zusätzlich Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.954,46 € an Rechtsanwalt Dehnelt gezahlt werden sollen.

Rechtsanwalt Dehnelt rechtfertigt den Gegenstandswert von 50.000,00 € damit, dass er in „derartigen Angelegenheiten üblich und angemessen“ sei und verweist auf die „einschlägige Rechtsprechung“. Der Erstattungsanspruch resultiere aus dem „verschuldeten Verzug mit der Abgabe der Unterlassungserklärung“.

Dieses Kostenerstattungsverlangen erweckt unseres Erachtens allerdings eher den Eindruck, als wollte man sich hierdurch auf unzulässige Art und Weise an dem abgemahnten Handwerker bereichern.

Schon im Jahre 2010 hat der Bundesgerichtshof nämlich in seiner „Kräutertee“-Entscheidung befunden, dass ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, aber ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung ein zweites Mal von einem Rechtsanwalt abmahnen lässt, keine Kostenerstattung für diese zweite Abmahnung verlangen kann (BGH, Urteil vom 21.01.2010, Az. I ZR 47/09 – Kräutertee). Ausweislich seiner eigenen Ausführungen ist RA Dehnelt diese Rechtsprechung auch bekannt!

Dies wiederum lässt den gesamten Vorgang in einem für den Verband sehr unrühmlichen Licht dastehen. Wenn die an diesem Vorgehen beteiligten Herren Rechtsanwälte Dehnelt und Eberlein Forderungen geltend machen, in Kenntnis dessen, dass diese Forderungen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht bestehen, lässt dies (zumindest) den Verdacht aufkommen, dass vielmehr Kosteninteressen im Vordergrund stehen, sodass – in zivilrechtlicher Hinsicht – der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 UWG) nicht völlig fernliegend erscheint.

Welche weiteren Folgen es nach sich zieht, wenn Ansprüche gegenüber einem juristischen Laien, also dem abgemahnten Handwerker, behauptet werden, obwohl sie von der höchstrichterlichen Rechtsprechung schon vor Jahren abgelehnt worden sind, kann hier dahinstehen, da schon der Verdacht, dass hier erhebliche Kosteninteressen mitschwingen, schwer wiegt.

Nicht minder pikant ist sodann die Tatsache, dass Rechtsanwalt Joachim Dehnelt in seiner Klage für den Stuckateurverband - neben der Kostenpauschale von 250,00 € - nur noch Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von „bis zu 30.000,00 €“ geltend macht. Dies ist insofern von Bedeutung, als dass zuvor in der Abmahnung behauptet worden ist, dass tatsächlich Kosten aus einem Gegenstandswert von 50.250,00 € entstanden sind, die der Abgemahnte zu erstatten habe.

Nun wird die Frage spannend, was richtig ist. Wenn tatsächlich nur Kosten aus einem Gegenstandswert von 30.000,00 € entstanden sind, wie die Klagebegründung nahelegt, dürfte die Forderung nach Abmahnkostenerstattung aus 50.250,00 €, wie in der Abmahnung behauptet, den Verdacht des Betruges nach sich ziehen, sodass der Vorgang damit auch strafrechtliche Relevanz bekommen könnte.

Wenn hingegen tatsächlich Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 50.250,00 € entstanden sein sollten, diese dann aber nur aus einem Gegenstandswert von 30.000,00 € eingeklagt werden, müsste der Verband die Differenz aus eigener Tasche zahlen und zwar völlig ungeachtet der Tatsache, dass ein Erstattungsanspruch nach der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes schon dem Grunde nach nicht besteht. Für einen solch großzügigen Verzicht gäbe es aber keinerlei wirtschaftliche Gründe, sodass das Vorgehen des SAF auch insoweit weitere Fragen aufwirft.

Zum jetzigen Zeitpunkt bleibt abzuwarten, wie sich die Beteiligten erklären und verhalten werden.

Schon jetzt steht aber zumindest für uns fest, dass ein solches Vorgehen durch den Fachverband der Stuckateure für Ausbau und Fassade Baden-Württemberg (SAF), der ausweislich seiner eigenen Internetdarstellungen unter stuck-verband.de als Dachverband der 35 Stuckateur-Innungen in Baden-Württemberg derzeit rund 1.000 Stuckateur-Fachbetriebe mit über 7.000 Beschäftigten vertreten soll, ungebührlich erscheint.

Ungeachtet der Frage, ob die ausgesprochene Abmahnung materiell-rechtlich begründet ist, erweckt das Abmahnwesen im konkreten Fall den Eindruck, als wären die Verantwortlichen doch deutlich über das Ziel hinausgeschossen, um sich übergebührlich auf Kosten des abgemahnten Handwerkers bereichern zu können.

Für abgemahnte Handwerker lohnt es sich aber in jedem Fall, derartige Abmahnungen des SAF durch einen (Fach-) Anwalt überprüfen zu lassen. Viel schwerwiegender als die geltend gemachten Kosten ist nämlich die mit der Abmahnung ebenfalls geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Werden hierbei Fehler gemacht, kann es zu Vertragsstrafenforderungen von mehreren tausend Euro je Einzelfall kommen. Berücksichtigt man zudem, dass eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung lebenslänglich gültig bleibt, sollten die damit einhergehenden Risiken in jedem Falle zuvor durch einen Fachmann überprüft und einschätzt werden.


UPDATE 05.08.2019: Weitere Abmahnung

Uns wird eine weitere Abmahnung vorgelegt, die Rechtsanwalt Markus Eberlein als „Leiter Geschäftsbereich Recht“ für „seinen“ Fachverband der Stuckateure für Ausbau und Fassade (SAF), Stuttgart, ausspricht.

Beanstandet wird diesmal die Werbung mit Verputzarbeiten/Verputzen auf der Internetplattform MyHammer bzw. auf my-hammer.de.

Die Ausführung der Verputz-Arbeiten sei handwerksrechtlich der Tätigkeit der Stuckateure zuzuordnen, Anwalt Eberlein in der Abmahnung. Nach § 1 HwO i.V.m. Anlage A Nr. 9 sei das Stuckateurhandwerk aber ein zulassungspflichtiges Handwerk. Die Ausübung eines solchen Handwerks in einem selbständigen Betrieb setze somit nach § 1 HwO die entsprechende Eintragung in die Handwerksrolle voraus. Nach Auskunft der zuständigen Handwerkskammer Karlsruhe sei der Empfänger der Abmahnung jedoch nicht als Stuckateur in die Handwerksrolle eingetragen.

Damit sei sowohl die Werbung mit Verputzarbeiten als auch die Ausübung des Verputzens unlauter.

Der SAF Fachverband der Stuckateure für Ausbau und Fassade Stuttgart fordert den Handwerker deshalb zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Darüber hinaus sollen Abmahnkosten in Form einer Kostenpauschale von 250,00 € an den SAF gezahlt werden.

Die Abmahnung wirft vor allem in rechtlicher Hinsicht mehrere Fragen auf, sodass hier nicht vorschnell und ohne weitere Prüfung reagiert werden sollten. Nur so lassen sich Fehler, die möglichweise nicht mehr korrigiert werden können, von vornherein vermeiden.

Wenn auch Sie durch den SAF abgemahnt worden sind, sprechen Sie uns gern im Rahmen eines für Sie unverbindlichen und kostenlosen Orientierungstelefonats an.



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