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Abmahnung IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V.

Datenschutzrechliche Abmahnung des IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V.


Abmahnung IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V.

Uns liegt eine Abmahnung des IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V., Straße der Jugend 18, 14974 Ludwigsfelde, vertreten durch den Vorstand Rouven Rosenbaum und Leonard Zobel, (datenschutz-verein.org) vor.
 
Mit der Abmahnung wird ein Datenschutzverstoß aufgrund der Verwendung eines Kontaktformulars auf einer Internetseite ohne SSL-Verschlüsselung behauptet. Aufgrund eines angeblichen DSGVO-Verstoßes macht der IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. im eigenen Namen Unterlassungsansprüche und Kostenerstattungsansprüche geltend.
 
Der Empfänger der Abmahnung wird dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten des IGD e.V. abzugeben und Abmahnkosten in Höhe von 285,60 € an den „Abmahnverein“ zu zahlen.
 
Die uns vorliegende Abmahnung des von den Herrschaften Leonard Zobel und Rouven Rosenbaum vertretenen IGD Vereins wirft viele Fragen auf, die dringend zu prüfen sind.
 
In keinem Fall können wir empfehlen, die der Abmahnung beiliegende und im Entwurf vorformulierte „Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ zurückzureichen. Derartige Erklärungen sind zeitlich unbefristet, also lebenslänglich, gültig und können bei Verstößen dazu führen, dass der abmahnende Verein IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e. V. empfindlich hohe Vertragsstrafen von mehreren tausend Euro je Verstoß fordert und dies selbst bei fahrlässigen Verstößen.

Auch im Übrigen weist der Verein rund um Rouven Rosenbaum und Leonard Zobel mehrere Kuriositäten auf und zwar nicht nur, weil er erst am 06.03.2019 in das Vereinsregister eingetragen worden ist und die uns vorliegende Abmahnung prompt am gleichen Tage ausgesprochen worden ist.
 
Zur Abmahnung

In dem Abmahnschreiben wird zunächst ausführlich behauptet, dass der IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. den Zweck verfolge, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Der Verein sei im gesamten Bundesgebiet insbesondere dort tätig, wo rechtswidrige unternehmerische Praktiken die Rechte einer Vielzahl von Verbrauchern verletzen können, der einzelne Verbraucher aber üblicherweise aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht wirksam gegen die Verletzung seiner Rechte vorgehen kann bzw. will oder aber eine Bündelung der Verbraucherinteressen zu deren Durchsetzung sonst geboten ist.
 
Gegenstand der Abmahnung sei nun, die (angeblich) auf einer Internetseite begangene Pflichtverletzung im Zusammenhang mit den Anforderungen der DS-GVO. Die Webseite des abgemahnten Unternehmens weise keine SSL-Verschlüsselung auf, so dass ein sicherer Transfer der Daten von Verbrauchern nicht gewährleistet sei. Auf der Webseite könnten persönliche Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und der DSGVO eingegeben werden. Hierbei sei dem IGD die fehlende Zertifizierung der Datenverschlüsselung aufgefallen. Ein Screenshot der unverschlüsselten Webseite und des Kontaktformulars liege vor, so die Behauptungen in der Abmahnung. Eine fehlende Verschlüsselung stelle einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1, 32 Abs. 1 2. Hs. lit. a) DSGVO dar. Nach Art. 25 Abs. 1 DSGVO habe der Verantwortliche bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten unter der Berücksichtigung des Stands der Technik die erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen zu treffen, um den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung zu genügen und die Rechte der betroffenen Personen zu schützen. SSL-Verschlüsselungen seien heute gemäß dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Stand der Technik und führen bei deren Fehlen zu abmahnfähigen DSGVO-Verstößen.
 
Sodann lässt es sich der „Abmahnverein“ nicht nehmen, auf die Bußgeldrelevanz von DS-GVO-Verstößen hinzuweisen. Konkret heißt es in der Abmahnung, dass Verstöße im Einzelfall mit Bußgeldern bis zu 20.000.000,00 EUR geahndet werden können. Weiterhin würden bei Verzicht auf die verschlüsselte Datenübertragen Maßnahmen von Datenschutzbehörden, wie z.B. Untersagungsverfügungen unter Zwangsgeldandrohung oder Bußgelder von bis zu 50.000 Euro (§ 16 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 TMG) drohen. Zudem seien Verbraucher auch berechtigt, Schadenersatz nunmehr aufgrund des Ihnen per Gesetz durch den Verstoß entstandenen sog. „personal distress“ auch für immaterielle Schäden geltend zu machen (Art. 82 Abs. 1 DS-GVO).
 
Anschließend wird behauptet, dass der IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e. V. dazu berechtigt sei, Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Ebenso hätten die Gerichte Unterlassungsansprüche bei Verstößen gegen die DSGVO bestätigt.
 
In der Folge wird der Empfänger der Abmahnung dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierzu schreibt der IGD in seiner Abmahnung, bei juristischen Personen und Personengesellschaften die Unterlassungserklärung nicht nur von der Gesellschaft selbst abzugeben sei, sondern auch persönlich von deren Repräsentanten, also von den Personen, die das wettbewerbswidrige Angebot selbst veröffentlicht, den Auftrag hierzu erteilt oder trotz Kenntnis vom wettbewerbswidrigen Angebot dieses pflichtwidrig nicht verhindert haben. Regelmäßig handele es sich hierbei um die Geschäftsführer. Für den Fall, dass „eine andere Konstellation vorliegen“ soll, wird mit der Abmahnung gleich weiter dazu aufgefordert, dem IGD den Namen der zuständigen Person mitzuteilen.
 
Letztlich wird der Empfänger der Abmahnung dazu aufgefordert, pauschale Abmahnkosten in Höhe von 240,00 € zzgl. 19% MwSt., insgesamt 285,60 €, auf das Vereinskonto zu überweisen. Mit Zahlung des Betrages würde auf eine Geltendmachung von Schadensersatz aus immateriellen Schäden verzichtet.
 
Nun ja, die Abmahnung strotzt vor inhaltlichen, logischen und rechtlichen Fehlern. Zudem scheinen die Hintergründe zumindest fragwürdig und sollten nicht ungeprüft bleiben.
 
Weil das Thema „SSL-Verschlüsselung“ im Zusammenhang mit Internetseiten aber tatsächlich eine hohe praktische und auch datenschutzrechtliche Relevanz hat, sollte die Abmahnung zudem Anlass geben, den Internetauftritt ggf. zu korrigieren, um so weitere Nachteile – losgelöst von der Abmahnung – von vornherein zu vermeiden.
 
Die Abmahnung legt ferner den Verdacht nahe, dass wir zukünftig noch häufiger von dem Abmahnverein rund um die Herren Rouven Rosenbaum und Leonard Zobel hören werden. Aktualisierte Informationen stellen wir hierzu zu gegebener Zeit zur Verfügung.
 
Bei Rückfragen können Sie sich natürlich gern an uns wenden.


UPDATE 08.03.2019: Weitere Abmahnung(en)

Innerhalb kürzester Zeit erreichen uns mehrere identische Abmahnungen des IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V., vertreten durch die Herren Vorstände Rouven Rosenbaum und Leonard Zobel, mit denen jeweils die fehlende SSL-Veschlüsselung abgemahnt wird.

Serienbriefartig werden die Empfänger der Abmahnungen dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten des IGD abzugeben und Abmahnkosten in Höhe von 285,60 € zu bezahlen.

Wir verfolgen die Abmahnungen weiter und berichten...


UPDATE 11.03.2019: Weitere Abmahnungen

Auch über das Wochenende sind uns zahlreiche weitere Abmahnungen zugegangen, der der durch die Herren Rouven Rosenbaum und Leonard Zobel vertretene IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V., datenschutz-verein.org, gegenüber diversen Betreibern von Webseiten ausgesprochen hat.

Wie bereits oben beschrieben, wird den Internetseitenbetreibern per Serienbrief jeweils ein Datenschutzverstoß vorgeworfen, aufgrund derer der "Abmahnverein" die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Zahlung von 285,60 € fordert.

Die geforderten Zahlungen sind bei diesen Abmahnfällen das zweitrangige Problem. Wesentlich höhere Aufmerksamkeit sollte der Frage gewidmet werden, ob und mit welchem Inhalt eine ggf. modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden soll.

Zum Hintergrund: Strafbewehrte Unterlassungserklärung beinhalten existentielle Risiken

Derartige strafbewehrte Unterlassungserklärungen (auch "Unterwerfungserklärungen" oder "Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen" genannt) könnten zunächst den Eindruck eines überschaubaren Risikos erwecken, sodass man geneigt sein könnte, die Erklärung zu unterschreiben und an den IGD zurückzuschicken.

Dieser Eindruck täuscht!

Bei strafbewehrten Unterlassungserklärungen handelt es sich rechtlich um nichts anderes als Verträge. Ein solcher Vertrag ist zeitlich unbefristet (lebenslänglich) gültig. Das bedeutet, dass Sie sich mit Unterzeichnung der Unterlassungserklärung lebenslänglich an den abmahnenden IGD-Verein binden. Eine vorzeitige Beendigung des Unterlassungsvertrags ist nur in ganz seltenen Ausnahmefällen möglich - auf solche Chancen in Zukunft sollte man also keinesfalls spekulieren.

Die unangenehme und tatsächlich auch existenzgefährdende Folge eines solchen strafbewehrten Unterlassungsvertrages ist nun, dass der IGD bei jedweden Verstößen erneut auf Sie zukommen kann und Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe geltend machen kann. Dies gilt selbst dann, wenn Sie nur fahrlässig gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, bspw. indem Mitarbeiter Fehler machen oder als Backups von Internetseiten wieder aufgespielt werden.

Zudem müssen Vertragsstrafen nach Ansicht der Gerichte immer spürbar sein. Für den Abgemahnten soll sich ein Verstoß also nicht lohnen. Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze gehen die Gerichte weiter davon aus, dass eine Vertragsstrafe immer mehrere tausend Euro betragen muss. Wenn man nun noch berücksichtigt, dass die Vertragsstrafen immer zu Gunsten des "Abmahnvereins" versprochen werden soll, wird deutlich, dass womöglich auch dort finanzielle Anreize entstehen, die Abgemahnten, die eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, zu überwachen.

Somit kann man verkürzt sagen, dass strafbewehrte Unterlassungserklärungen stets ein hohes finanzielles Interesse des Abmahners begründen. Allein schon aufgrund dieser Interessenlage sollte sehr sorgfältig geprüft werden, ob und mit welchem Inhalt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Hier kann keinesfalls empfohlen werden, vorschnell zu handeln, in der Hoffnung, dass der Spuk dann wieder vorbei ist.

Mit Erhalt einer Abmahnung haben Sie also noch alle Chancen, derartige Risiken von vornherein auszuschließen. In jedweden Zweifelsfällen lohnt es sich - im wahrsten Sinne des Wortes - fachkundige Hilfe hinzuzuziehen.



Ihr Ansprechpartner

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Kommentare (1)

  • Siegbert Mersdorf

    11 März 2019 um 07:24 |
    Abmahnung erhalten ohne Einschreiben am 09.03.19.

    Homepage bereits geändert

    Dr. Mersdorf

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