Abmahnung HARK GmbH & Co. KG
Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der HARK GmbH & Co. KG Kamin- und Kachelofenbau, 47228 Duisburg Rheinhausen, vor.
In dieser Abmahnung lässt die HARK GmbH & Co. KG durch ihre Rechtsanwältin unter anderem Behauptungen in Bezug auf die Größe von Ausstellungsflächen von Kaminausstellungen beanstanden. So sei z.B. die Werbung mit dem Alleinstellungsmerkmal „die größte…“ unlauter und würde einen Verstoß gegen die §§ 5 Abs. 1, Nr. 3, 3 UWG darstellen.
Weiter bringt die HARK GmbH & Co. KG diverse Aussagen, die im Rahmen eines „Beratungsgesprächs“ in den Verkaufsräumen des Abgemahnten (angeblich) gefallen sein sollen zur Abmahnung.
Diese (angeblich) mündlichen getroffenen Äußerungen würden gegen § 4 Abs. 1, Nr. 7, 8 UWG verstoßen. Denn nach § 4 Abs. 1, Nr. 7 UWG würde unlauter handeln, wer die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzen oder verunglimpfen würde. Nach § 4 Abs. 1, Nr. 8 UWG handle zudem unlauter, wer über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers Tatsachen behaupten oder verbreiten würde, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmems zu schädigen, soweit die Tatsachen nicht erweislich wahr seien.
Diesseits mag bezweifelt werden, dass die konkreten, beanstandeten angeblichen Aussagen innerhalb eines Beratungsgesprächs geeignet sind, die vorgenannten Tatbestandsmerkmale des UWG zu erfüllen.
Mit der Abmahnung lässt die HARK GmbH & Co. KG sodann eine Unterlassungserklärung einfordern. Ein Entwurf einer solchen Unterlassungserklärung ist der Abmahnung bereits beigefügt. Diese ist unserer Ansicht nach deutlich zu weit gefasst und sieht für künftige Verstöße eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 EUR vor.
Weiter soll der Empfänger der Abmahnung die Kosten derselben aus einem Gegenstandswert von 50.000 EUR zum Ausgleich bringen (1,5 Geschäftsgebühr).