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Abmahnung Great Bowery Deutschland GmbH

Urheberrechtliche Abmahnung der Firma Great Bowery Deutschland GmbH


Abmahnung Great Bowery Deutschland GmbH

Uns liegt eine urheberrechtliche Abmahnung der Firma Great Bowery Deutschland GmbH, vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte vor.

Dem Empfänger der Abmahnung wird eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen, indem er unberechtigter Weise ein Foto auf seiner Internetseite veröffentlicht habe, an dem die Firma Great Bowery Deutschland GmbH die ausschließlichen Rechte haben soll.

Zur Begründung der Abmahnung erklären die Waldorf Frommer Rechtsanwälte, dass es sich bei Great Bowery um eine renommierte, international tätige Bildagentur handele, die weltweit Bilder vieler Fotographen vermarkte.

Der Empfänger der Abmahnung wird dazu aufgefordert, das Foto sofort nicht mehr zu nutzen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten von Great Bowery abzugeben sowie Auskunft über den Verletzungsumfang und die Quelle, aus der das Bild stammt, zu erteilen.

Auf die gleiche Art und Weise gehen die Rechtsanwälte Waldorf Frommer wegen Urheberrechtsverletzungen an Fotos auch für andere Rechteinhaber vor. Erfahrungsgemäß können wir daher erahnen, dass nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Auskunftserteilung mit weiteren Forderungen zu rechnen ist.

So ist insbesondere damit zu rechnen, dass Waldorf Frommer Abmahnkosten verlangt, also letztlich Anwaltsgebühren für die Aussprache der Abmahnung. Ebenfalls ist damit zu rechnen, dass ein Lizenzschadensersatzanspruch zu Gunsten der abmahnenden Firma Great Bowery Deutschland GmbH geltend gemacht wird. Die Höhe des Lizenzschadensersatzanspruchs hängt in der Regel von der Verletzungsdauer ab, sodass stets im Einzelfall zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang die Forderungen begründet sind.

Nicht minder wichtig ist aber auch die Beantwortung der Frage, ob und mit welchem Inhalt eine Unterlassungserklärung oder eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben ist. Derartige Erklärungen sind in aller Regel lebenslänglich gültig und führen im Falle eines (selbst fahrlässigen) Verstoßes dazu, dass man mit Vertragsstrafen von mehreren tausend Euro je Verstoß konfrontiert wird.

Allein schon vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, die Abmahnungen der Firma Great Bowery Deutschland GmbH durch fachkundige Hilfe zu prüfen.

Auch wir stehen Ihnen hierzu natürlich gern zur Verfügung und können Ihnen ein kostenloses Orientierungstelefonat anbieten.

Update 10/2021: Weitere Abmahnung der Great Bowery Deutschland GmbH
Uns geht eine weitere Abmahnung der Great Bowery Deutschland GmbH, Mainburger Straße 40, 81369 München, durch die Kanzlei Frommer Legal (vormals Waldorf Frommer) zu.

In der Abmahnung wird zunächst ausgeführt, dass die Great Bowery Deutschland GmbH eine renommierte, international tätige Bildagentur sei, die ihr Repertoire weltweit vermarkten würde. Zudem sei die Great Bowery Deutschland GmbH für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich berechtigt, Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche bei einer unberechtigten Nutzung des streitgegenständlichen Bildmaterials geltend zu machen.

Sodann wird die angeblich rechtswidrige Nutzung eines Lichtbildes auf einer Internetseite beanstandet. Diese Einbindung des streitgegenständlichen Bildmaterials stelle eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG sowie ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG dar. Aufgrund dieser Rechtsverletzung stünden der Great Bowery Deutschland Unterlassungs-, Aufwendungsersatz- und Schadenersatzansprüche, insbesondere gemäߧ§ 97, 97a UrhG zu.

Zudem würde ein Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG bestehen. Nach § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG könne der Verletzte den Schaden im Wege der Lizenzanalogie berechnen. Diese bereits seit jeher anerkannte Methode der Schadensberechnung beruhe auf der Überlegung, dass der unberechtigte Nutzer nicht besser stehen sollte, als er im Fall einer ordnungsgemäßen Erlaubnis gestanden wäre (Bundesgerichtshof GRUA 1990, 1008 (1009) - Lizenzanalogie). Die Berechnung des Schadens beruhe demnach auf einer fiktiven Lizenz, deren Höhe sich rein objektiv danach bemisst, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte (st. Rspr., vgl. Bundesgerichtshof GRUA 1990, 353 (355) Raubkopien, Bundesgerichtshof GRUA 1987, 37 (39) - Videolizenzvertrag, Bundesgerichtshof GRUA 1990, 1008 (1 009) - Lizenzanalogie).

Da im vorliegenden Fall ein Nachweis auf die Urheberschaft der von der Great Bowery Deutschland GmbH repräsentierten Fotografen (Urhebervermerk) unterblieben sei, bestehe nach herrschender Rechtsauffassung ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch in Höhe der einfachen Lizenz. (Landgericht München 1, 18.09.2008, Az. 7 0 8506/07; Landgericht Düsseldorf, 01 .04.2009, Az. 12 0 277/08).

Diesen Anspruch macht die Great Bowery Deutschland GmbH in gewillkürter Prozessstandschaft geltend. Sodann ruft die Great Bowery Deutschland GmbH einen Gesamtschadensersatz in Höhe von 5.000 EUR auf.

Weiter werden mit der Abmahnung Kosten der Abmahnung aus einem Gegenstandswert in Höhe von 15.000 EUR, mithin 953,40 EUR geltend gemacht.


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