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Abmahnung GRAVIS Computervertriebsgesellschaft mbH

Abmahnung GRAVIS Computervertriebsgesellschaft mbH - Marke Networx


Abmahnung GRAVIS Computervertriebsgesellschaft mbH

Uns liegt eine markenrechtliche Abmahnung der GRAVIS Computervertriebsgesellschaft mbH, Ernst-Reiter-Platz 8, 10587 Berlin, vertreten durch die Rechtsanwälte Wolfgang Jess und Thilo Kolberg, Schleswig, vor.

Abgemahnt wird die Nutzung der Marke „Networx“.

Dem Empfänger der Abmahnung wird zunächst erklärt, dass die GRAVIS Computervertriebsgesellschaft mbH in Deutschland seit vielen Jahren eine renommierte Anbieterin von Waren und Dienstleistungen aus dem Computer- und Telekommunikationsbereich sei. Mit rund 660 Mitarbeitern an 43 Standorten zähle die GRAVIS Computervertriebsgesellschaft mbH zu den führenden Apple Service Providern in Europa. Sie bewerbe und vermarkte ihre Angebote u.a. über die Domain gravis.de. Die Domain networx.de sei bei der Denic ebenfalls auf die GRAVIS Computervertriebsgesellschaft mbH registriert. Die für die GRAVIS Computervertriebsgesellschaft mbH beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Wortmarke „Networx“ (Az.: 3020120112412) sei seit dem 11.05.2012 eingetragen. Die entsprechende Gemeinschaftsmarke (Az.: 010593184) sei seit dem 29.06.2012 eingetragen. Überdies sei die GRAVIS Computervertriebsgesellschaft mbH Inhaberin der gleichlautenden, beim Deutschen Patent- und Markenamt registrierten Wortmarke „Networx“ (Registernummer: 2011520), die bereits am 19.03.1992 eingetragen worden sei.

Mit der Abmahnung wird die Verwendung des Zeichens „Networx“ im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Reparatur von Computer-Hardware nebst Zubehör sowie die Installation und Konfiguration von Software beanstandet.

Der Abgemahnte wird anschließend dazu aufgefordert, die Nutzung des Zeichens in der beanstandeten Art und Weise unverzüglich einzustellen und zur Ausräumung der sich aus der Verletzungshandlung ergebenden Wiederholungsgefahr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten der Firma GRAVIS Computervertriebsgesellschaft mbH abzugeben.

Darüber hinaus sollen Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 50.000,00 € erstattet werden.

Die Geltendmachung weitergehender Auskunfts- und Schadensersatzansprüche bleibe ausdrücklich vorbehalten, so der abschließende Hinweis in der Abmahnung.

Die der Abmahnung beiliegende und im Entwurf vorformulierte „Strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ sieht ein Vertragsstrafeversprechen von 5.500,00 € für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vor. Ebenfalls sollen darin die Abmahnkosten aus einem Streitwert von 50.000,00 € anerkannt werden.

Im konkreten Fall konnte nicht empfohlen werden, die Unterlassungserklärung ohne vorherige Änderungen zu unterzeichnen und abzugeben. Gerade im Bereich der EDV mit Bezug zu Onlinedienstleistungen im Internet sollte bei der Formulierung von (modifizierten) strafbewehrten Unterlassungserklärungen höchste Vorsicht walten. Fehlerhafte oder zu weit gefasste Unterwerfungserklärungen tragen das Risiko erheblicher finanzieller Nachteile in sich. Auch angesichts der in Markensachen angenommenen Gegenstandswerte/Streitwerte sollte nicht unüberlegt gehandelt werden, da das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung genauso kostspielig ist.


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