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Abmahnung Focus on Service GmbH

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Focus on Service GmbH


Abmahnung Focus on Service GmbH

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma Focus on Service GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Benjamin Gausmann, Steinbrinkheide 2, 49479 Ibbenbüren, vor.

Die Abmahnung im Namen der Focus on Service GmbH wird von Rechtsanwalt Wilhelm Hagel, Gutenbergstr. 12, 49479 Ibbenbüren, ausgesprochen.

Abgemahnt wird die fehlende Grundpreisangabe im Rahmen eines Amazon-Angebots über Frostschutzmittel.

Dem Empfänger der Abmahnung erklärt Rechtsanwalt Wilhelm Hagel wörtlich:

„Wer gegenüber Letzt-/Endverbraucher Waren in Fertigverpackungen, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Flächen bemessen sind, unter Angaben von Preisen anbietet oder erwirbt, hat nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Preisangabenverordnung (PAngV) neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger preisbestandteile, den sog. Grundpreis, in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Bei Waren, die nach Gewicht bemessen sind, ist die Mengeneinheit für den Grundpreis nach § 2 Abs. 3 Satz 1 PAngV 1 kg, 1 m für Waren, die nach Länge gemessen werden und für Waren, die nach Volumen bemessen sind, 1 l. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 g oder 250 ml nicht übersteigt, kann als Mengeneinheit für den Grundpreis nach § 2 Abs. 3 Satz 2 PAngV auch 100 g oder 100 ml verwendet werden.

Bei den Bestimmungen der Preisangabenverordnung handelt es sich um Regelungen, die unmittelbar das Marktverhalten der Unternehmen in Bezug auf die Angabe und Darstellung von Preisen betreffen, die nach Gewicht, Volumen oder Länge bemessen sind. Ihre Nichtbeachtung bedeutet einen wettbewerbsverstoß nach § 3 in Verbindung mit § 3a UWG. Bei Waren, die nach Länge bemessen sind, ist Mengeneinheit für den Grundpreis 1 m.

Die fehlende Angabe des Grundpreises stellt zudem eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen nach § 3 i.V.m. § 5a Abs. 2 und Abs. 4 UWG dar. Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer Verbrauchern wesentliche Informationen vorenthält, die für ihre Entscheidungsfähigkeit für das Produkt von Bedeutung sind. § 5a Abs. 4 UWG erklärt als wesentlich alle Informationen, die dem Verbraucher aufgrund von Verordnungen der Europäischen Union oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung von EU-Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich der Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.

Die Verpflichtung zur Angabe der Grundpreise nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV beruht auf einer europäischen Richtlinie, nämlich auf Art. 3 Abs. 4 Richtlinie 98/6EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse. Nach dieser Regelung hat der Unternehmer neben dem Verkaufspreis auch den Grundpreis anzugeben. Fehlt er, ist eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen nach § 5a Abs. 2 und Abs. 4 UWG gegeben.“.

Anschließend wird der Empfänger der Abmahnung durch Rechtsanwalt Hagel auf Unterlassen in Anspruch genommen und dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten der abmahnenden Firma Focus on Service GmbH abzugeben.

Der Abmahnung liegt eine durch den Ibbenbürener Rechtsanwalt Wilhelm Hagel vorformulierte „Unterlassungserklärung“ bei, die ein Vertragsstrafeversprechen von 3.000,00 € für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung beinhaltet.

Die Unterlassungserklärung ist dermaßen weit gefasst, dass sie in dieser Form in keinem Fall unterschrieben werden sollte. Hier ist dringend zu empfehlen, umgehend mit Erhalt einer solchen Abmahnung fachkundige Hilfe hinzuziehen, um unüberschaubare Risiken von vornherein auszuschließen. Gerade im Zusammenhang mit der Abmahnung von Grundpreisangaben sollte im Vorfeld, ggf. durch fachkundige Unterstützung durch einen im Wettbewerbsrecht tätigen Rechtsanwalt, sorgfältig abgewogen werden, wie auf eine solche Abmahnung reagiert wird.

Weiter heißt es in der durch Rechtsanwalt Hagel vorformulierten „Unterlassungserklärung“ wörtlich, dass der Empfänger der Abmahnung

„der Firma Focus on Service GmbH gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG einen angemessenen Anteil der Aufwendungen für diese Rechtsverfolgung in Höhe von netto 280,00 Euro zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer 53,20 Euro = 333,20 Euro zu ersetzen und diesen Betrag unter Angabe des o.a. Aktenzeichens innerhalb einer Woche nach Abgabe der Unterlassungserklärung auf das Konto (…) zu zahlen“

habe.

Als weitere Anlage hat RA Wilhelm Hagel der Abmahnung noch ein Beiblatt mit „Erläuterungen zur Abmahnung“ beigefügt.

Die Abmahnung der Firma Focus on Service GmbH ist zumindest „ungewöhnlich“ und wirft in vielerlei Hinsicht Fragen auf, die es nun zu klären gilt.

Wenn auch Sie von der Firma Focus on Service GmbH bzw. durch Rechtsanwalt Wilhelm Hagel abgemahnt worden sind, können Sie sich natürlich gern an uns wenden. Wir bieten Ihnen u.a. ein für Sie kostenloses und unverbindliches Orientierungstelefonat an.

Rufen Sie uns einfach an…


UPDATE 15.02.2019: Weitere Abmahnung(en)

Uns werden weitere Abmahnungen vorgelegt, die Rechtsanwalt Wilhelm Hagel aus Ibbenbüren im Namen der Firma Focus on Service GmbH, Geschäftsführer Benjamin Gausmann, Steinbrinkheide 2, 49479 Ibbenbüren, ausspricht.

Auch in diesen Abmahnungen geht es jeweils um die fehlende Grundpreisangabe bei Angeboten auf der Internethandelsplattform Amazon.

Augenscheinlich unterscheiden sich die Abmahnungen nur hinsichtlich der Aktenzeichen und der abgemahnten Amazon-Angebote.

Der Wortlaut der Abmahnschreiben scheint im Übrigen identisch zu sein, sodass dies den Eindruck einer standardisierten Textbausteinabmahnung erweckt.

Betroffene können sich gern mit uns in Verbindung setzen.


UPDATE 14.05.2019: Rechtsmissbrauch (§ 8 Abs. 4 UWG) gerichtlich anerkannt

Wir haben die wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, die der Ibbenbürener Rechtsanwalt Wilhelm Hagel im Namen der Focus on Service GmbH, GF Benjamin Gausmann, ausgesprochen hat, als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG gewertet.

Da der rechtsmissbräuchlich Abgemahnte seinerseits einen Anspruch auf Erstattung der ihm zur Abwehr der rechtsmissbräuchlichen Abmahnung entstandenen Anwaltskosten hat, haben wir Kostenerstattungsklage beim zuständigen Landgericht eingereicht.

Auf unsere Klage hat die Firma Focus on Service GmbH, nach wie vor vertreten durch Anwalt Hagel, den Kostenerstattungsanspruch unserer Mandantschaft anerkannt und damit den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs selbst eingeräumt und bestätigt.



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